Steuerfreie Zuschüsse für Sportstudiobesuche. Copyright by Adobe Stock/Mirko Vitali
Steuerfreie Zuschüsse für Sportstudiobesuche. Copyright by Adobe Stock/Mirko Vitali

Im Rahmen eines Firmenfitnessprogramms, ermöglichte ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer*innen in verschiedenen Fitnessstudios zu trainieren. Der Arbeitgeber erwarb jeweils einjährige Trainingslizenzen, für die monatlich jeweils 42,25 € zzgl. Umsatzsteuer zu zahlen waren. Die an dem Fitnessprogramm teilnehmenden Arbeitnehmer*innen leisteten einen monatlichen Eigenanteil von 16 € bzw. 20 €.
 
Der Arbeitgeber ließ die an die Arbeitnehmer*innen gezahlten monatlichen Zuschüsse bei der Lohnbesteuerung außer Ansatz, da diese ausgehend von einem monatlichen Zufluss unter die 44 €-Freigrenze für Sachbezüge fielen.
 
Das Finanzamt indes vertrat die Auffassung, den Beschäftigten sei die Möglichkeit, für ein Jahr an dem Firmenfitnessprogramm teilzunehmen, „quasi in einer Summe“ zugeflossen. Hieraus ergebe sich, das die 44 €-Freigrenze überschritten sei. Das Finanzamt unterwarf die Aufwendungen für die Jahreslizenzen abzüglich der Eigenanteile der Arbeitnehmer*innen dem Pauschsteuersatz von 30 %. Dieser Rechtsauffassung schlossen sich jedoch weder das Finanzgericht noch der Bundesfinanzhof (BFH) an.
 

Monatliche Zuschüsse zum Firmenfitnessprogramm sind steuerfrei

Der geldwerte Vorteil, so der BFH sei den teilnehmenden Arbeitnehmer*innen monatlich zugeflossen. Der Arbeitgeber habe sein vertragliches Versprechen, den Arbeitnehmer*innen die Nutzung der Fitnessstudios zu ermöglichen, unabhängig von seiner eigenen Vertragsbindung monatlich fortlaufend durch Einräumung der tatsächlichen Trainingsmöglichkeit erfüllt. Unter Berücksichtigung der von den Arbeitnehmer*innen geleisteten Eigenanteile sei daher die 44 €-Freigrenze eingehalten worden, so dass der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an dem Firmenfitnessprogramm nicht zu versteuern sei.
 
 
Hier finden Sie das vollständige Urteil des Bundesfinanzhof vom 7.7.2020

Rechtliche Grundlagen

Auszug aus § 8 Einkommensteuergesetz

§ 8 Absatz 2, Satz 11 Einkommensteuergesetz

11Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen; die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.