Bundesfinanzhof stärkt das Ehrenamt. Copyright by highwaystarz/Fotolia
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Der Kläger erzielte als Übungsleiter Einnahmen in Höhe von 108 Euro. Diesen Einnahmen standen Ausgaben in Höhe von 608,60 Euro gegenüber. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2013 machte der Kläger die Differenz von 500,60 Euro als Verlust aus selbständiger Tätigkeit geltend. Das Finanzamt (FA) berücksichtigte den Verlust jedoch nicht. Es hat die Entscheidung damit begründet, dass die Betriebsausgaben oder Werbungskosten aus der Tätigkeit als Übungsleiter steuerlich nur dann berücksichtigt werden könnten, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben den Übungsleiterfreibetrag übersteigen. Gegen die Entscheidung des FA erhob der Übungsleiter Klage beim Finanzgericht (FG).

Steuervorteil darf nicht in Steuernachteil umschlagen

Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte grundsätzlich die Auffassung des Klägers.
Übungsleiter, so das Gericht, die steuerfreie Einnahmen unterhalb des Übungsleiterfreibetrags erzielen, können die damit zusammenhängenden Aufwendungen steuerlich geltend machen, soweit sie die Einnahmen übersteigen. Andernfalls würde der vom Gesetzgeber bezweckte Steuervorteil für nebenberufliche Übungsleiter in einen Steuernachteil umschlagen.

Keine Berücksichtigung steuerlicher Verluste bei fehlender Gewinnerzielungsabsicht

Durch die Entscheidung stärkte der BFH das Ehrenamt. Die Sache selbst wies der BFH jedoch zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.
Das FG wird zu prüfen haben, ob der Kläger die Übungsleitertätigkeit mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt hat. Diese Frage ist deshalb zu klären, weil die Einnahmen des Klägers im Streitjahr nicht einmal annähernd die Ausgaben gedeckt haben. Wenn das FG zu dem Ergebnis kommen sollte, dass der Kläger keine Gewinne erzielen wollte, wäre eine steuerliche Berücksichtigung der Verluste steuerlich nicht möglich.
Hier geht es zum vollständigen Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20.11.201

Das sagen wir dazu:

Voraussetzungen für den Bezug einer abgabenfreien ÜbungsleiterpauschaleVolkshochschulen, Amateur-Fußballvereine, Chöre und soziale Einrichtungen könnten ohne die vielen Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher und Betreuer alter, kranker oder behinderter Menschen ihre ihren Aufgaben nicht gerecht werden. Dieses gesellschaftliche Engagement fördert der Fiskus deshalb mit der sogenannten Übungsleiterpauschale. Hierzu einige Informationen:Wer nebenberuflich als Ausbilder*in, Pfleger*in, Dozent*in, Erzieher*in oder Künstler*in tätig ist, kann mit der Übungsleiterpauschale bis zu 2.400 Euro im Jahr verdienen, ohne das Geld versteuern zu müssen.Nebenberuflich tätig ist man, wenn nicht mehr als ein Drittel der Zeit, die für den Hauptberuf aufgebracht, für die Nebenbeschäftigung verwendet wird. Man muss nicht unbedingt einen Hauptberuf haben. Tätigkeiten im Rahmen einer Übungsleiterpauschale können auch von Hausfrauen/-männer, Studenten*innen oder von *Arbeitslosengeldbeziehern versehen werden. Begünstigt werden die Tätigkeiten nur, wenn diese eine pädagogische Ausrichtung haben, es sich um künstlerisches Arbeiten handelt oder alte, kranke oder behinderte Menschen zu pflegen sind.*Wer arbeitslos gemeldet ist sollte unbedingt die nachstehend abgedruckte „Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen“beachten:Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen§ 1 Ehrenamtliche Betätigung(1) Ehrenamtlich im Sinne des § 138 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist eine Betätigung, die 1.unentgeltlich ausgeübt wird,2.dem Gemeinwohl dient und3.bei einer Organisation erfolgt, die ohne Gewinnerzielungsabsicht Aufgaben ausführt, welche im öffentlichen Interesse liegen oder gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern.(2) Der Ersatz von Auslagen, die dem ehrenamtlich Tätigen durch Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit entstehen, berührt die Unentgeltlichkeit nicht. Dies gilt auch, wenn der Auslagenersatz in pauschalierter Form erfolgt und die Pauschale 200 Euro im Monat nicht übersteigt. Neben einer nicht steuerpflichtigen Aufwandsentschädigung, die der ehrenamtlich Tätige erhält, ist eine Pauschalierung des Auslagenersatzes nur möglich, soweit die Auslagenpauschale zusammen mit der nicht steuerpflichtigen Aufwandsentschädigung 200 Euro im Monat nicht übersteigt (§ 11 b Abs. 2 Satz 3 SGB II)

Rechtliche Grundlagen

§ 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz

§ 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz
26.
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 2 400 Euro im Jahr. 2Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.