Keine steuerlichen Nachteile für Teilnehmer*innen einer Betriebsveranstaltung bei Nichtteilnahme einiger Kollegen. Copyright by racamani/fotolia.
Keine steuerlichen Nachteile für Teilnehmer*innen einer Betriebsveranstaltung bei Nichtteilnahme einiger Kollegen. Copyright by racamani/fotolia.

Die klagende Firma plante Ende des Jahres 2016 einen gemeinsamen Kochkurs als Weihnachtsfeier. Mit dem Veranstalter war vereinbart, dass jeder Teilnehmer unbegrenzt Speisen und Getränke verzehren darf. Von den ursprünglich angemeldeten 27 Arbeitnehmern*innen sagten zwei kurzfristig ab. Die Kosten des Kochkurses verringerten sich dadurch nicht.
 

Finanzverwaltung berücksichtigt nur tatsächlich teilnehmende Arbeitnehmer*innen

Im Rahmen der Lohnversteuerung berechnete die klagende Firma die Zuwendung an die einzelnen Arbeitnehmer*innen, indem sie die ursprünglich angemeldeten 27 Beschäftigten berücksichtigte. Dies stieß bei der sachbearbeitenden Stelle des zuständigen Finanzamtes (FA) auf Widerspruch. Das FA verlangte, dass auf die tatsächlich teilnehmenden 25 Arbeitnehmer*innen abzustellen sei. So ergab sich ein höherer zu versteuernder Betrag für jeden Teilnehmer der Weihnachtsfeier.
 

Absagen von Kollegen anlässlich einer Betriebsveranstaltung dürfen steuerrechtlich nicht zu Lasten der tatsächlich Feiernden gehen.

Die Firma klagte erfolgreich gegen die Entscheidung des FA. Das FG Köln entschied, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb den Feiernden die vergeblichen Aufwendungen des Arbeitgebers für das Nichterscheinen zweier Kollegen zuzurechnen seien. Im vorliegenden Fall gelte dies gerade deshalb, weil die Feiernden keinen Vorteil durch die Absage ihrer beiden Kollegen gehabt haben. Denn nach dem Veranstaltungskonzept habe jeder Teilnehmer ohnehin nach seinem Belieben unbegrenzt viele Speisen und Getränke konsumieren dürfen. Mit seinem Urteil stellte sich der 3. Senat des FA Köln ausdrücklich gegen eine bundeseinheitliche Anweisung des Bundesfinanzministeriums an die Finanzämter.
 

Revision zugelassen

Diese Rechtsfrage ist bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden. Außerdem weicht das FG Köln mit seiner Entscheidung von der Auffassung Bundesfinanzministeriums ab. Deshalb lies das FG Köln die Revision zum Bundesfinanzhof zu.
 
Hier geht es zur Entscheidung des Finanzgerichts Köln vom 27.06.2018 - 3 K 870/17:
 
Hier finden Sie das Rundschreiben des Bundesministerium der Finanzen vom 14.10.2015 zum Thema „Lohn- und umsatzsteuerliche Behandlungen von Betriebsveranstaltungen, Rechtslage“: