Zu Unrecht Kindergeldzahlungen eingestellt. Copyright by kamasigns/fotolia
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Ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses fordert Familienkasse das Kindergeld zurück

Im Juli 2016 bestand die Tochter der Klägerin die Abschlussprüfung. Seit dem 09. September 2016 führt sie die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte Erzieherin".
Bis zum 08. September 2016 erhielt sie eine Ausbildungsvergütung. Ab August 2016 hob die beklagte Familienkasse die Kindergeldfestsetzung auf und forderte Kindergeld für die Monate August und September 2016 zurück. Begründet wurde dies damit, dass das Ausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses im Juli 2016 geendet habe. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage.
 
In dem vom Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg entschiedenen Fall klagte eine Mutter, deren Tochter zur Erzieherin ausgebildet wurde. Mit ihrer Klage wandte sich die Mutter unter Hinweis auf den Berufsausbildungsvertrag gegen die Rückzahlung von Kindergeldzahlungen für zwei Monate. 
 

Ausbildungsende richtet sich nach Vereinbarung im Ausbildungsvertrag

Im Berufsausbildungsvertrag war vereinbart, dass die Ausbildung vom 09. September 2013 bis zum 08. September 2016 dauert. Die Vereinbarung im Ausbildungsvertrag entspricht der Ausbildungs- und Prüfungsordnung an den Fachschulen für Sozialpädagogik des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg. Hiernach dauert die Ausbildung "unabhängig vom Zeitpunkt der Abschlussprüfung drei Jahre und gliedert sich in theoretische und praktische Ausbildungsinhalte. Die praktische Ausbildung umfasst mindestens 600 Stunden praktische Ausbildung pro Jahr".
 

Ausbildungsdauer war durch Rechtsvorschrift festgelegt

Das baden-württembergische FG folgte der Argumentation der klagenden Mutter und sprach dieser Kindergeld für die Tochter für die Monate August und September 2016. Denn die Ausbildungsdauer sei durch eine Rechtsvorschrift festgelegt gewesen. Danach habe die Ausbildung mit Ablauf des 8. September 2016 geendet. Somit seien erst zu diesem Zeitpunkt neben den theoretischen auch die praktischen Ausbildungsinhalte vollständig vermittelt gewesen. Im Übrigen sei die Tochter auch erst ab dem 09. September 2016 berechtigt gewesen, ihre Berufsbezeichnung zu führen. Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) stehe diesem Ergebnis nicht entgegen. Diese bundesrechtliche Vorschrift, nach der eine bestandene Berufsausbildung vor Ablauf der Ausbildungszeit mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ende, finde keine Anwendung. Denn die Tochter habe die Berufsausbildung an einer dem Landesrecht Baden-Württemberg unterstehenden berufsbildenden Schule absolviert.
 
 
Hier finden Sie das vollständige Urteil des Finanzgericht  Baden-Württemberg vom 24.04.2018:

Rechtliche Grundlagen

§ 2 Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums Ba.-Wü, §§ 21 Abs. 2, 3 Abs. 1 BBiG

Auszug aus der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums Baden-Württemberg über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik

§ 2 Dauer der Ausbildung

(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre und gliedert sich in

1. eine Ausbildung von zwei Schuljahren an der Fachschule für Sozialpädagogik (schulische Ausbildung) und

2. ein durch die Fachschule begleitetes berufbezogenes Praktikum (Berufspraktikum) von einem Jahr in einer sozialpädagogischen Einrichtung. § 24 Abs. 5 bleibt unberührt.

(2) Die Ausbildung endet mit einer Abschlussprüfung. Sie besteht aus

1. einer Facharbeit mit Präsentation und Fachgespräch sowie einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung zum Abschluss der schulischen Ausbildung und

2. dem Kolloquium zum Abschluss des Berufspraktikums.
Nach Abschluss der gesamten Ausbildung wird die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter Erzieher"/"Staatlich anerkannte Erzieherin" erworben.


Berufsbildungsgesetz (BBiG)
§ 21 Beendigung
(1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Im Falle der Stufenausbildung endet es mit Ablauf der letzten Stufe.

(2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.

(3) Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.

Berufsbildungsgesetz (BBiG)
§ 3 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Berufsbildung, soweit sie nicht in berufsbildenden Schulen durchgeführt wird, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
1.
die Berufsbildung, die in berufsqualifizierenden oder vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen auf der Grundlage des Hochschulrahmengesetzes und der Hochschulgesetze der Länder durchgeführt wird,
2.
die Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis,
3.
die Berufsbildung auf Kauffahrteischiffen, die nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge führen, soweit es sich nicht um Schiffe der kleinen Hochseefischerei oder der Küstenfischerei handelt.
(3) Für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung gelten die §§ 4 bis 9, 27 bis 49, 53 bis 70, 76 bis 80 sowie 102 nicht; insoweit gilt die Handwerksordnung