PKW-Kauf-Rabatte für Arbeitnehmer = steuerpflichtiges Einkommen? Copyright by fotografikateria / Fotolia.
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Der Kläger war bei einem Zulieferbetrieb eines Autoherstellers beschäftigt. Der Autobauer war mit 50 % an dem Zulieferer beteiligt und nahm dessen Mitarbeiter in sein Rabattprogramm für Werksangehörige auf. 2015 kaufte der Steuerpflichtige ein Neufahrzeug und erhielt einen Preisvorteil, der ca. 1.700 EUR über dem üblichen Händlerabschlag lag. Auch wurden ihm die Überführungskosten (700 EUR) erlassen. Das Finanzamt (FA) behandelte diese Vorteile als Arbeitslohn.
 

Finanzgericht widerspricht dem "Rabatterlass" des Bundesfinanzministeriums

Das Finanzgericht (FG) folgte der Rechtsauffassung des FA nicht. Die Richter*innen des FG stellten darauf ab, dass der Autobauer die Rabatte im eigenen Interesse und nicht für die Arbeitsleistung des Steuerpflichtigen gewährt hat. Dies ergebe sich daraus, dass der Hersteller sich bei den Mitarbeitern des Zulieferbetriebs eine leicht zugängliche Kundengruppe erschließe, die er durch gezielte Marketingmaßnahmen anspreche, um damit seinen Umsatz zu steigern.
 
Mit seinem Urteil stellt sich das FA gegen den „Rabatterlass“ des Bundesfinanzministeriums aus dem Jahr 2015. Danach sollen Preisvorteile, die Arbeitnehmern von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen eingeräumt werden, ebenso regelmäßig Arbeitslohn sein, wie Vorteile, die man eigenen Arbeitnehmern gewährt.
 

Arbeitnehmerfreundliche Entscheidung steht auf dem Prüfstand

Gegen die Entscheidung des FG hat ist derzeit ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig. Es bleibt abzuwarten, wie der BFH entscheiden wird. Über den weiteren Verlauf der Sache werden wir berichten.
 
Hier geht es zum Urteil des FG Köln:

Für Interessierte:
Hier geht es zum Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 20.01.2015, Az: IV C 5  - S 2360/12/10002 zum Thema:

„Steuerliche Behandlung der Rabatte, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden“