Rückforderungsbescheide prüfen kann sich lohnen! Copyright by Eigens/Adobe Stock
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Für ihr volljähriges Kind bezog die Klägerin fortlaufend Kindergeld. Nachdem das Kind arbeitsunfähig erkrankte, wurde dessen Ausbildungsverhältnis vom Arbeitgeber vorzeitig beendet. Auf eine Nachfrage der beklagten Familienkasse teilte das Kind schriftlich mit, dass es nach Beendigung seiner Erkrankung schnellstmöglich eine Ausbildung aufnehmen wolle.
 

Familienkasse verlangt gezahltes Kindergeld zurück

Aus der Mitteilung des Kindes schloss die Familienkasse, dass die Mutter für den Zeitraum zwischen der Beendigung der Ausbildung und dem Schreiben des Kindes zu Unrecht Kindergeld erhalten habe. Weil die Erklärung des Kindes nur für die Zukunft wirke, so die Familienkasse, bestehe vom Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses Zeitraum bis zum Eingang des Schreibens kein Kindergeldanspruch. Die Klägerin müsse das ausgezahlte Kindergeld zurückzahlen.
 

Finanzgericht bejaht Anspruch auf gezahltes Kindergeld

Gegen die Entscheidung der Familienkasse erhob die Klägerin Klage beim Finanzgericht (FG) Düsseldorf. Das FG kam zu dem Ergebnis, dass Kindergeld zu Recht gezahlt worden sei, da das Kind in dem betreffenden Zeitraum ausbildungswillig gewesen sei. Durch die Erklärung des Kindes sei dies hinreichend nachgewiesen worden. Diese Erklärung sei eine Tatsachenbekundung zum Nachweis der Ausbildungsbereitschaft, die auch Bedeutung für den Zeitraum vor Eingang bei der Familienkasse habe.
 

Revision zugelassen

Die Entscheidung ist noch nicht rechtsäftig. Die Beklagte hat beim BundesRevision eingelegt. Das Verfahren ist dort unter dem AktenIII R 35/19 anhängig.
 
Hier geht es zum Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 26. April 2019  - Az: 7 K 1093/18 K

Das sagen wir dazu:

Betroffene können sich auf das Verfahren berufen

Betroffenen Eltern ist zu empfehlen, sich auf das laufende Gerichtsverfahren berufen, wenn die zuständige Familienkasse die nachträgliche Erklärung nicht akzeptiert.

Wenn weiterhin Ausbildungsbereitschaft besteht, sollte dies auch möglichst zeitnah in einer Erklärung der Familienkasse gegenüber deutlich zum Ausdruck gebracht werden.