Auch bei Laugengebäck und Käsebrötchen gilt: Ohne Aufstrich oder Belag kein Frühstück. Copyright by bg-pictures/Adobe Stock
Auch bei Laugengebäck und Käsebrötchen gilt: Ohne Aufstrich oder Belag kein Frühstück. Copyright by bg-pictures/Adobe Stock


Neumann arbeitet in einer Firma, in der der Chef morgens täglich unbelegte Brötchen aller Art anliefern lässt. Auch kann Neumann sich am Automat kostenlos Kaffee oder ein anderes Heißgetränk ziehen.
Das zuständige Finanzamt sah das als ein Frühstück an, das mit den amtlichen Sachbezugswerten (2019 für ein Frühstück 1,77 € täglich) zu versteuern sei.

Kostenlose oder verbilligte Mahlzeiten sind grundsätzlich Arbeitslohn


Die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Speisen und Getränken durch den Arbeitgeber an seine Mitarbeiter ist grundsätzlich Arbeitslohn. Dies, wenn der Chef eine Mahlzeit wie ein Frühstück, Mittag- oder Abendessen entweder ganz umsonst oder verbilligt zur Verfügung stellt.

Aber sind unbelegte Brötchen ein Frühstück? Nein sagt der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil aus Juli 2019 (VI R 36/17). Es ist abzugrenzen, ob es sich im konkreten Fall um eine Aufmerksamkeit ohne Entlohnungsfunktion handelt, oder ob eine kostenlosen Mahlzeit zur Verfügung gestellt wird. Eine Aufmerksamkeit hat steuerlich keine Folgen, die Gestellung einer Mahlzeit ist steuerpflichtiger Sachbezug, also Arbeitslohn.

Die Vorinstanz (das Finanzgericht Münster) hatte ebenfalls keine Mahlzeit angenommen. Es hatte zwar das Bereitstellen der Brötchen als steuerpflichtige „Kost“ bewertet, die dafür geltende Freigrenze von 44 € war aber eingehalten.

Kein Frühstück ohne Aufstrich oder Belag


Für manchen mag es schon Frühstück sein, etwas Heißes zu trinken und in eine Backware zu beißen. Die Richter beim BFH waren der Meinung, dass selbst ein einfaches Frühstück noch einen Aufstrich oder Belag beinhalten muss.
Folge: Die Ausgestaltung des Arbeitsplatzes unterliegt nicht der Steuer und dient der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen. Neumanns Chef kann das also weiter so praktizieren.

Wären Kaffee und Brötchen steuerpflichtig, müssten sie auf Neumanns Lohnabrechnungen als Bruttolohn angegeben und berechnet werden (z.B. bei 20 Arbeitstagen x 1,77 € = 35,40 €). Es würde sich (geschätzt) ein um 25 € höherer Nettolohn ergeben. Vom Netto würde aber der Betrag von 35,40 € als Sachbezug abgezogen. Neumann hätte dann 10,40 € weniger Lohn.
Bei anderen Sachbezügen wird genauso gerechnet, z.B. bei Dienstwagen. Da geht es nur um ganz andere Beträge.

Verpflegungsmehraufwendungen, wann besteht ein Erstattungsanspruch?


Neumann ist öfter auf Dienstreise. Wer sich beruflich außerhalb seiner Wohnung und der regelmäßigen Tätigkeitsstätte zu einer Auswärtstätigkeit aufhält und sich daher nicht so günstig wie zu Hause verpflegen kann, erhält hierfür den Verpflegungsmehraufwand erstattet.
Hier geht es nicht darum, die Verpflegungskosten in vollem Umfang abzudecken. Generell sind Verpflegungsmehraufwendungen nur im Rahmen der gesetzlichen Pauschalbeträge geltend zu machen beziehungsweise vom Arbeitgeber steuerfrei zu erstatten.

Es gelten für Inlandsreisen folgende Pauschalen:

  • An- und Abreisetagen, unabhängig davon, wie viele Stunden man beruflich unterwegs ist: 12 €
  • Bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden aber weniger als 24 Stunden: 12 €
  • Bei einer Abwesenheit von 24 Stunden: 24 €


Wenn Neumann also am 3.September mittags die Dienstreise antritt und am 5. September abends zurückkommt, kann der Arbeitgeber ihm für den 3. September 12 €, für den 4. September 24 € und für den 5. September 12 €, also gesamt 48 € steuerfrei zahlen.

Neumann hat in seinem Arbeitsvertrag geregelt, dass ihm diese Verpflegungsaufwendungen zustehen. Nur, wenn der Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder z.B. eine Betriebsvereinbarung solche Erstattungsansprüche regelt, hat der Reisende diesen Anspruch auf Erstattung.

Wenn keine Erstattung durch den Chef erfolgt, sind es steuerliche Werbungskosten


Falls der Arbeitgeber die 48 € und weitere Verpflegungsmehraufwendungen nicht erstattet, kann Neumann diese als Werbungskosten in seiner Steuererklärung geltend machen.

Dies wirkt sich leider nur aus, wenn seine Werbungskosten den Werbungskostenpauschbetrag von 1.000 € übersteigen. Bei Neumann ist das der Fall. Er fährt ca 20 km zu seiner normalen Arbeitsstätte, das sind im Schnitt bei ihm 150 Tage im Jahr. 150 Tage x 0,30 Cent x 20 km (bei den Werbungskosten zählt immer nur eine Fahrt, also nur die reine Entfernung) = 900 €. Weiter kann Neumann seinen Gewerkschaftsbeitrag eintragen und kommt so über den 1.000 € Pauschbetrag. Jeder Euro darüber mindert seine Steuerlast.
Wenn der Arbeitgeber Verpflegungsmehraufwendungen nicht erstattet, beteiligt sich letztlich der Staat entsprechend des Steuersatzes (ergibt sich aus dem Einkommensteuerbescheid ganz am Schluss) daran.

Kürzung der Pauschalen bei kostenlosem Frühstück, Mittagessen, Abendessen


Für Neumann war vom Arbeitgeber ein Hotel mit Frühstück gebucht worden.
Wenn Neumann umsonst frühstücken kann, muss er dafür 20 Prozent der 24-Euro-Pauschale ansetzen, also 4,80 € abziehen. Dies muss er bei seiner Reisekostenabrechnung angeben, es führt zur Kürzung seines Anspruchs bzw. kürzt die Werbungskosten. Erhält Neumann auch noch Mittag- und Abendessen, das von seinem Arbeitgeber bezahlt wurde, ist die Pauschale zweimal um 40 Prozent, also jeweils 9,60 € zu kürzen. Fakt, es bleibt dann nichts über.

Ebenso wenig, wenn es ein An- oder Abreisetag mit Anspruch auf 12 € Spesen ist. Bei zwei Mahlzeiten käme Neumann dann rechnerisch ins Minus. Erstatten muss Neumann aber nichts.

Frühstück verpennt, trotzdem Kürzung


Neumann hat morgens gar nicht so richtig Appetit und schläft lieber länger, als zu frühstücken. Er will daher seine Spesen nicht um das Frühstück kürzen. Dem Bundesfinanzministerium (BMF) sind die Gründe, warum die Mahlzeit nicht tatsächlich eingenommen wurde, aber egal. Die Kürzung muss immer vorgenommen werden, wenn eine Mahlzeit gestellt wird.

Zwei halbe Brötchen als Mittagessen?


Neumann erinnert sich an den geizigen Vorarbeitgeber. Der hat bei auswärtigen Seminaren nur eine halbe Stunde Mittag zugelassen, für jeden zwei halbe Brötchen bringen lassen und dann bei den Reisekosten dafür die vollen 40 % für ein Mittagessen abgezogen. Unverschämt, findet Neumann. Doch die Kürzung von 4,80 € für ein Frühstück und 9,60 € für ein Mittag- oder Abendessen ist immer vorzunehmen, auch wenn der Wert der Mahlzeit geringer ist. Also, wenn der Snack, zum Beispiel eine Suppe, eine Mahlzeit ersetzten soll, wird dies wohl auch als Mahlzeit angesehen.

Wenigstens ist der Kaffee und Kuchen am Nachmittag „frei“. Auch Chips, Salzgebäck oder Knabbereien erfüllen nicht die Kriterien für eine Mahlzeit.


LINKS:

Das Urteil des Bundesfinanzhofes ist hier im Volltext nachzulesen:

Und hier können Sie unseren Bericht zur Entscheidung des Finanzgerichts Münster über ein „steuerliches Frühstück“ lesen:

Das sagen wir dazu:

Schön, dass der BFH nicht jede vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Annehmlichkeit als Arbeitslohn ansieht. Die Angst vor steuerlichen Unwägbarkeiten lässt manche positive Idee im Keim ersticken.

Neumanns Arbeitgeber bekommt bestimmt letztlich sogar die Kosten für die Annehmlichkeit wieder rein, weil die Geste positiv fürs Betriebsklima ist und Mitarbeiter, die sich wohl fühlen, produktiver arbeiten.

Die Autorin selbst würde nur eine warme Mahlzeit als Mittagessen bezeichnen, nicht Brötchen, die gerne durchgeweicht sind oder bei denen sich der Belag an den Außenseiten nach oben wölbt. Aber diese persönliche Meinung wird weder vom Finanzministerien noch von den Gerichten geteilt.