Ehrenamtliche Richterinnen und Richter müssen eine Entschädigungszahlung für die aufgewendete Zeit nicht versteuern.
Ehrenamtliche Richterinnen und Richter müssen eine Entschädigungszahlung für die aufgewendete Zeit nicht versteuern.

Ehrenamtliche Richterinnen und Richter haben entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung die Entschädigung für Zeitversäumnis nicht zu versteuern. Steuerpflichtig bleibt aber die Entschädigung für Verdienstausfall.

Ehrenamtliche Richter sprechen Recht

Es ist eine wichtige und verantwortungsvolle Tätigkeit: Wer als ehrenamtlicher Richter oder Schöffe tätig ist, fällt Urteile im Namen des Volkes und bringt dabei Lebenserfahrung und gesunden Menschenverstand ein. Auch als Nichtjurist hat er bei der Entscheidung volles Stimmrecht. Im Arbeits- und Sozialgerichtsprozess können die „EhRis“ sogar den Berufsrichter überstimmen.

Für diese Tätigkeit erhalten die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter Entschädigungen nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG), etwa für Zeitversäumnis, Verdienstausfall, Fahrtkosten und sonstige Aufwendungen.

Mit dem nun ergangenen Urteil hat der Bundesfinanzhof die Rechtsstellung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter gestärkt, indem er einen Teil dieser Entschädigungen jetzt steuerfrei gestellt hat.

Kläger muss Entschädigung versteuern

Der Steuerpflichtige war als ehrenamtlicher Richter am Landgericht tätig. Für seine Tätigkeit erhielt er Entschädigungen für die aufgewendete Zeit von fünf Euro pro Stunde sowie für Verdienstausfall bei seiner Tätigkeit als Angestellter in Höhe von maximal 39 Euro pro Stunde.

Außerdem ersetzte die Justiz noch seiner Fahrtkosten und sonstigen Aufwendungen. Das Finanzamt unterwarf die Entschädigungen für Zeitversäumnis und für Verdienstausfall der Besteuerung aus selbständiger Arbeit. Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg.

Die Tätigkeit eines ehrenamtlichen Richters sei eine höchstpersönliche ohne feste Bezüge und Weisungsgebundenheit. Er schulde einen Arbeitserfolg im Rahmen der Mitwirkung an einer Entscheidung. Überdies existiere auch keine vereinbarte Arbeitszeit. Damit liege eine selbstständige Tätigkeit vor, diese sei entsprechend zu versteuern.

Unbeachtlich sei, dass es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit handele: Es gebe keine Norm, die Entschädigungen für ein Ehrenamt von der Besteuerung ausnehme. Steuerfrei seien lediglich Aufwandsentschädigungen. Dieser Begriff aber komme im Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz nicht vor.

Bundesfinanzhof: Entschädigung für Zeitaufwand steuerfrei

Der Bundesfinanzhof hat nun die Entschädigung für Zeitversäumnis als steuerfrei anerkannt, weil sie keine ausgefallenen Einkünfte ersetze.

Die Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter stelle keine Tätigkeit dar, die einem Regelbeispiel der sonstigen selbstständigen Tätigkeit ähnle, wie etwa Testamentsvollstrecker, Vermögensverwalter oder Aufsichtsratsmitglied.

Da keine vergleichbare selbständig, fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis vorliege, seien Einkünfte hieraus auch nicht entsprechend zu versteuern.

Anders sei dies bei der Entschädigung für Verdienstausfall. Dieser werde den ehrenamtlich tätigen Richterinnen und Richtern als Ausgleich für entfallenen Arbeitslohn gezahlt, und sei daher entsprechend zu versteuern.

Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 31. Januar 2017, IX R 10/16 gibt es hier im Volltext

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Das sagen wir dazu:

Mit der Entscheidung honoriert der Bundesfinanzhof das Engagement der etwa 60.000 ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit und bei den Fachgerichten, indem er sie zukünftig steuerrechtlich besser behandelt.

Steuerfrei ist nach wie vor die Aufwandsentschädigung bei Terminen außerhalb des Wohnortes in Form von Tagegeld und gegebenenfalls Übernachtungsgeld, Kosten für Fotokopien und Fahrtkosten.

Hinzu kommt jetzt, dass auch die pauschale Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von derzeit sechs Euro steuerfrei ist. Je nach Dauer der Sitzung kann hier ein erheblicher Betrag zusammen kommen.

Zu versteuern bleibt weiterhin die Entschädigung für Verdienstausfall. Dies erscheint allerdings gerechtfertigt: Denn diese Entschädigung soll den Verlust ausgleichen, der dadurch entsteht, dass der ehrenamtliche Richter nicht gearbeitet hat. Hätte er aber gearbeitet, so hätte er das dadurch erworbene Entgelt auch versteuern müssen. Es ist insofern konsequent, ihn nicht besser zu stellen.

Rechtliche Grundlagen

§§ 16 - 18 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz

§ 16 Entschädigung für Zeitversäumnis
Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 6 Euro je Stunde.

§ 17 Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung
Ehrenamtliche Richter, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, erhalten neben der Entschädigung nach § 16 eine zusätzliche Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 14 Euro je Stunde, wenn sie nicht erwerbstätig sind oder wenn sie teilzeitbeschäftigt sind und außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit herangezogen werden. Ehrenamtliche Richter, die ein Erwerbsersatzeinkommen beziehen, stehen erwerbstätigen ehrenamtlichen Richtern gleich. Die Entschädigung von Teilzeitbeschäftigten wird für höchstens zehn Stunden je Tag gewährt abzüglich der Zahl an Stunden, die der vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit entspricht. Die Entschädigung wird nicht gewährt, soweit Kosten einer notwendigen Vertretung erstattet werden.

§ 18 Entschädigung für Verdienstausfall
Für den Verdienstausfall wird neben der Entschädigung nach § 16 eine zusätzliche Entschädigung gewährt, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet, jedoch höchstens 24 Euro je Stunde beträgt. Die Entschädigung beträgt bis zu 46 Euro je Stunde für ehrenamtliche Richter, die in demselben Verfahren an mehr als 20 Tagen herangezogen oder innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen an mindestens sechs Tagen ihrer regelmäßigen Erwerbstätigkeit entzogen werden. Sie beträgt bis zu 61 Euro je Stunde für ehrenamtliche Richter, die in demselben Verfahren an mehr als 50 Tagen herangezogen werden.