Kostenübernahme für Knöllchen ist für Paketauslieferungsfahrer kein Arbeitslohn und muss auch nicht versteuert werden.
Kostenübernahme für Knöllchen ist für Paketauslieferungsfahrer kein Arbeitslohn und muss auch nicht versteuert werden.

Das Finanzgericht hat Düsseldorf entschieden, dass es keinen steuerpflichtigen Lohn darstellt, wenn ein Arbeitgeber Verwarnungsgelder übernimmt, die der Arbeitnehmer wegen Falschparkens erhält.

Paketzusteller nimmt Knöllchen in Kauf

Geklagt hatte ein Paketzustelldienst. Dieser hatte in mehreren Städten kostenpflichtige Ausnahmegenehmigungen erhalten, aufgrund derer die Fahrer zum Be- und Entladen der Auslieferungsfahrzeuge kurzfristig in Halteverbots- und Fußgängerzonen halten durften.

Sofern er eine derartige Ausnahmegenehmigung nicht erhalten hatte, hatte er angeordnet, dass die Fahrer ihre Fahrzeuge trotzdem kurzfristig in Halteverbotsbereichen oder Fußgängerzonen halten. Dadurch wollte er im Interesse der Kunden einen reibungslosen Betriebsablauf gewährleisten.

Dabei nahm das Unternehmen in Kauf, dass es durch das rechtswidrige Parken Verwarngelder, sogenannte „Knöllchen“ erhält und zahlte diese selbst. Das beklagte Finanzamt behandelte die Übernahme dieser Verwarnungsgelder als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn der Fahrer.

Übernahme von Verwarnungsgeld gilt nicht als Arbeitslohn

Dem widersprach allerdings das Finanzgericht Düsseldorf. Es fehle bereits an einem Zufluss von Arbeitslohn auf Seiten der Arbeitnehmer. Denn das Unternehmen erfülle mit der Zahlung der Verwarnungsgelder lediglich eine eigene Verbindlichkeit. Richtig sei, dass es die Fahrer als Arbeitnehmer waren, die die Ordnungswidrigkeit begangen haben, die Verwarnungsgelder seien jedoch unmittelbar gegenüber dem Arbeitgeber als Halter der Fahrzeuge festgesetzt worden. Da der Arbeitgeber das Falschparken angeordnet habe, bestünden auch keine Regressansprüche gegenüber den Fahrern. Die Zahlung der Verwarnungsgelder habe außerdem deshalb keinen Entlohnungscharakter, weil sie ganz überwiegend aus einem eigenbetrieblichen Interesse heraus erfolgt sei. Das Unternehmen habe nur Verwarnungsgelder wegen Verstößen gegen Park- und Haltevorschriften gezahlt. Dabei handele es sich um beachtliche betriebsfunktionale Gründe.

Hier direkt zur Pressemitteilung des Finanzgerichts Düsseldorf zum Urteil vom 4.11 2016 - Az. 1 K 

Im Praxistipp: § 19 Einkommensteuergesetz (EStG)

Das sagen wir dazu:

Das Finanzamt mag sich in seiner Überlegung, neben dem Ziel des Geldeintreibens, von dem Aspekt geleitet haben lassen, dass das Verwarngeld ein persönliches Fehlverhalten der Fahrer bestraft. Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von dieser Last freistelle, habe dieser gewissermaßen einen finanziellen Vorteil.

Dies stimmt im vorliegenden Fall schon deswegen nicht, weil die Bußgelder gar nicht den Fahrern, sondern dem Unternehmen selbst als Halter aufgebrummt worden waren. Außerdem wollte der Unternehmer sich selbst und nicht den Fahrern etwas Gutes tun.

Deshalb stellte das Gericht zu Recht darauf ab, dass die Firma nur Verwarnungsgelder übernommen hat, die sich auf den Betriebsablauf beim Laden der Fahrzeuge bezogen. Anders wäre es unter Umständen zu beurteilen, wenn es um Bußgelder wegen erhöhter Geschwindigkeit gegangen wäre. Sicher anders sieht es bei Sanktionen wegen Verkehrsgefährdung und Alkohol im Straßenverkehr aus.

Immer wieder erstaunlich ist allerdings, mit welcher Selbstverständlichkeit Unternehmen Rechtsverstöße in ihre Kalkulation einpreisen. Wenn es den Betriebsablauf stört, scheint die Rechtswidrigkeit einer Maßnahme nur dann relevant zu sein, wenn sie unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht. Ansonsten ist sie ein Faktor unter vielen.

Rechtliche Grundlagen

§ 19 Einkommensteuergesetz (EStG)

§ 19 Einkommensteuergesetz (EStG)

(1) 1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören

1. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst;

1a. Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung). 2Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet. 3Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. 4Satz 3 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich. 5Die Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind abweichend von § 8 Absatz 2 mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 2 anzusetzen;

2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, auch soweit sie von Arbeitgebern ausgleichspflichtiger Personen an ausgleichsberechtigte Personen infolge einer nach § 10 oder § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes durchgeführten Teilung geleistet werden;

3. laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung. 2Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen an eine solche Versorgungseinrichtung leistet, mit Ausnahme der Zahlungen des Arbeitgebers

a) zur erstmaligen Bereitstellung der Kapitalausstattung zur Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderung nach den §§ 89, 213, auch in Verbindung mit den §§ 234 und 238 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

b) zur Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten oder zur Finanzierung der Verstärkung der Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse, wobei die Sonderzahlungen nicht zu einer Absenkung des laufenden Beitrags führen oder durch die Absenkung des laufenden Beitrags Sonderzahlungen ausgelöst werden dürfen,

c) in der Rentenbezugszeit nach § 236 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder

d) in Form von Sanierungsgeldern;

Sonderzahlungen des Arbeitgebers sind insbesondere Zahlungen an eine Pensionskasse anlässlich

a) seines Ausscheidens aus einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung oder

b) des Wechsels von einer nicht im Wege der Kapitaldeckung zu einer anderen nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung.3Von Sonderzahlungen im Sinne des Satzes 2 zweiter Halbsatz Buchstabe b ist bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf nur auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach dem Wechsel die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt des Wechsels übersteigt. 4Sanierungsgelder sind Sonderzahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse anlässlich der Systemumstellung einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung auf der Finanzierungs- oder Leistungsseite, die der Finanzierung der zum Zeitpunkt der Umstellung bestehenden Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften dienen; bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf ist nur von Sanierungsgeldern auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach der Systemumstellung die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt der Systemumstellung übersteigt.
2

Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht.

(2) 1Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei. 2Versorgungsbezüge sind
1. das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug
a) auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften,
b) nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften
oder
2. in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge; Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.