Lohnersatzleistungen müssen zwar nicht versteuert werden, dennoch droht unter Umständen eine Steuernachzahlungen.
Lohnersatzleistungen müssen zwar nicht versteuert werden, dennoch droht unter Umständen eine Steuernachzahlungen.

Lohnersatzleistung, der Begriff erklärt sich schon aus seinem Wort.

In vielen Fällen, in denen der Arbeitgeber nicht mehr zur Lohnzahlung verpflichtet ist, haben Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnersatzleistungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Was sind Lohnersatzleistungen?

Die Bekanntesten dürften sein:  

  • Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit von der Agentur für Arbeit: beträgt pauschal gesagt ca. 60 % vom durchschnittlichen Netto, bei einem Kind oder mehreren ca. 67 %.
  • Krankengeld nach Ablauf der Lohnfortzahlung des Arbeitgebers von den Krankenkassen: liegt etwas höher als das Arbeitslosengeld.
  • Kurzarbeitergeld von der Agentur für Arbeit: In der Lohnabrechnung des Arbeitgebers tauchen diese Zahlungen als Netto entsprechend der ausgefallenen Stunden auf.

Es gibt aber noch mehr Lohnersatzleistungen:

So wird bei Insolvenz des Arbeitgebers Insolvenzgeld für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses gezahlt und entspricht ungefähr auch dem Nettoverdienst.
Verletztengeld wird bei Arbeitsunfällen durch die Krankenkassen ausbezahlt für die zuständige Berufsgenossenschaft in Höhe des Krankengeldes.


Das Elterngeld beträgt um die 67 %, ist einkommensabhängig und liegt bei mindestens 300 und höchstens 1.800 Euro.
Übergangsgeld wird zum Beispiel von der Rentenversicherung für eine medizinische Reha gezahlt oder bei Umschulungen. Es liegt bei um die 70 % vom Bruttolohn, also letztlich nach meinen Erfahrungen so zwischen Arbeitslosengeld und Krankengeld.


Die Aufstellung ist nicht erschöpfend.

Lohnersatzleistungen sollen Lohnausfall teilweise kompensieren

Diese Leistungen haben gemeinsam, dass sie mehr oder minder gut den ausfallenden Lohn ersetzen. Durch die entsprechenden Zahlungen kann jeder direkt selbst sehen, wie hoch die Differenz, der Verlust, zu seinem früheren Netto ist.


Doch das dicke Ende kommt für manchen zum Schluss: Bei diesen Leistungen - längere Kurzarbeit, längere Erkrankung etc. kommen schnell ein paar Tausend Euro zusammen.
Da freut es zu hören, dass diese Leistungen steuerfrei sind. Das dann folgende „Aber“ kann nicht groß genug geschrieben werden:
Bei mehr als 410 € Lohnersatzleistung muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden

Leistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt

Zum Anfang des Jahres oder bei Ende des Bezugs der Leistungen erhält der Bezieher der Leistung ein harmlos aussehendes Schreiben in dem diese Leistung aufgeführt ist und einen Hinweis enthält, dass diese Leistung dem Progressionsvorbehalt unterliegt.
Bei Kurzarbeit ergibt sich diese Leistung aus der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung. Die meisten anderen Leistungen dürften durch die Agentur für Arbeit, die Krankenkasse oder den Rentenversicherungsträger inzwischen den Finanzämtern elektronisch übermittelt werden.
Diejenigen, die jährlichen Steuererklärungen abgeben (müssen), erhalten einen oft mit Spannung erwarteten Steuerbescheid, in dem für Arbeitnehmer, die hohe Werbungskosten wie Fahrtkosten geltend machen konnten, eine Steuererstattung winkt.
Im besten Fall verringert die Lohnersatzleistung nur die Erstattung, im schlimmsten Fall kommt es zu einer satten Nachforderung des Finanzamtes.

Wie kann das sein, wenn es doch steuerfrei ist?

Die Leistungen werden zur Berechnung Ihres Steuersatzes erfasst und führen so zu einem höheren Prozentsatz, mit dem das übrige Einkommen versteuert wird. Ein Steuerbescheid ist wie folgt aufgebaut:

 

  • Es werden die Einkünfte ermittelt, davon bestimmte Freibeträge abgezogen und am Schluss meistens so Mitte 2. Seite findet man den Begriff „zu versteuerndes Einkommen“ und die entsprechende Zahl in dem Beispiel unten:32.000 € 
  • Darunter hat das Finanzamt dann auch den Prozentsatz mit vier Stellen hinter dem Komma ausgewiesen.
  • Ein Blick in die zutreffende Steuertabelle (Grundtabelle für Ledige / Splittingtabelle für Verheirate.) verrät wie hoch die für das Jahr geschuldete Einkommensteuer ist. 
  • Von der Einkommensteuer bemisst sich dann noch die Kirchensteuer meist 9 % und der Solidaritätszuschlag in der Regel 5,5 %. Mit dem Ergebnis, welche Steuer festgesetzt wird und was vorausgezahlt wurde, beginnt der Steuerbescheid.

Negative Auswirkung des Progressionsvorbehalts

Beispiel für den Progressionsvorbehalt: Das kinderlose Ehepaar Neumann erzielt Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit (also Lohn oder Gehalt).
Der Arbeitgeber von Frau Neumann hatte im letzten Winter wenig zu tun. Es wurde Kurzarbeitergeld gezahlt, in unserem Beispiel 3.000 €. Herr Neumann erlitt einen privaten Unfall, nach sechswöchiger Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber zahlte die Krankenkasse Krankengeld letztlich in Höhe von 2.500 €.
In den Steuerformularen wird ausdrücklich nach den Lohnersatzleistungen gefragt und es muss auch davon ausgegangen werden, dass die Behörde elektronisch kommunizieren, also die Lohnersatzleistungen auch bekannt sind.


Nach dem oben genannten Schema Bruttolohn./. Freibeträge./. Abzüge für Versorgungsbeiträge beträgt das zu versteuernde Einkommen der Eheleute gesamt 32.000 nach der Splittingtabelle werden dafür als Einkommensteuer fällig 3.046 €. Das sind 9,519 %

Lohnersatzleistungen müssen hinzugerechnet werden

Nun muss man die Lohnersatzleistungen, in unserem Beispiel 5.500 €, dazurechnen: Das sind also 37.500 €. Hier wird nach der Splittingtabelle Einkommensteuer in Höhe von 4.456 € fällig. Diese Einkommensteuer muss nicht bezahlt werden, die Leistungen sind ja steuerfrei, aber der Steuersatz hier 11,8827% wird auf das zu versteuernde Einkommen angewendet.
32.000 € multipliziert mit dem sich aus dem Progressionsvorbehalt ergebende Steuersatz von 11,8827 % ergeben einen Betrag in Höhe von 3.802 €.
Dies sind 756 € mehr, zuzüglich noch 9 % Kirchensteuer und 5,5% Solidaritätszuschlag, also weitere 108 €. Insgesamt sind also ungefähr 850 € mehr Steuern zu zahlen als ohne Berücksichtigung der Lohnersatzleistungen. Ob es zu einer Nachzahlung kommt, hängt von der geleisteten Steuer ab und ob entsprechende Ausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden können.


Wenn beide Ehegatten Steuerklasse IV hatten und es sonst ungefähr bei Plus -Minus Null rauskam, müssen sie in unserem Beispiel um die 850 € nachzahlen.

Fazit

Lohnersatzleistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Hier kann man nicht gestalten, sondern lediglich vorbereitet sein. Bei Bezug dieser Leistungen muss man damit rechnen, dass Steuern nachgezahlt werden müssen.


Man muss das nicht, wie in meinem Beispiel per Hand rechnen. Im Netz gibt es Progressionsrechner. Da kann vorausschauend und sei es ungefähr berechnet werden, mit welcher Mehrbelastung gerechnet werden muss.

 

 

Rechtliche Grundlagen

§ 32b Einkommenssteuergesetz

§ 32b Einkommenssteuergesetz
Progressionsvorbehalt

(1) 1Hat ein zeitweise oder während des gesamten Veranlagungszeitraums unbeschränkt Steuerpflichtiger oder ein beschränkt Steuerpflichtiger, auf den § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Anwendung findet,
1.
a) Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Übergangsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch; Insolvenzgeld, das nach § 170 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch einem Dritten zusteht, ist dem Arbeitnehmer zuzurechnen,
b) Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder vergleichbare Lohnersatzleistungen nach dem Fünften, Sechsten oder Siebten Buch Sozialgesetzbuch, der Reichsversicherungsordnung, dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte oder dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte,
c) Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, die Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz sowie den Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften,
d) Arbeitslosenbeihilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz,
e) Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
f) Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld nach dem Bundesversorgungsgesetz,
g) nach § 3 Nummer 28 steuerfreie Aufstockungsbeträge oder Zuschläge,
h) Leistungen an Nichtselbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
i) (weggefallen)
j) Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz,
k) nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e steuerfreie Leistungen, wenn vergleichbare Leistungen inländischer öffentlicher Kassen nach den Buchstaben a bis j dem Progressionsvorbehalt unterfallen, oder
2. ausländische Einkünfte, die im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben; dies gilt nur für Fälle der zeitweisen unbeschränkten Steuerpflicht einschließlich der in § 2 Absatz 7 Satz 3 geregelten Fälle; ausgenommen sind Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen im Sinne der Nummer 4 steuerfrei sind und die nach diesem Übereinkommen nicht unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer stehen,
3. Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind,
4. Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer steuerfrei sind,
5. Einkünfte, die bei Anwendung von § 1 Absatz 3 oder § 1a oder § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 im Veranlagungszeitraum bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens unberücksichtigt bleiben, weil sie nicht der deutschen Einkommensteuer oder einem Steuerabzug unterliegen; ausgenommen sind Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen im Sinne der Nummer 4 steuerfrei sind und die nach diesem Übereinkommen nicht unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer stehen,bezogen, so ist auf das nach § 32a Absatz 1 zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden. 2Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für Einkünfte
1. aus einer anderen als in einem Drittstaat belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätte,
2. aus einer anderen als in einem Drittstaat belegenen gewerblichen Betriebsstätte, die nicht die Voraussetzungen des § 2a Absatz 2 Satz 1 erfüllt,
3. aus der Vermietung oder der Verpachtung von unbeweglichem Vermögen oder von Sachinbegriffen, wenn diese in einem anderen Staat als in einem Drittstaat belegen sind, oder
4. aus der entgeltlichen Überlassung von Schiffen, sofern diese ausschließlich oder fast ausschließlich in einem anderen als einem Drittstaat eingesetzt worden sind, es sei denn, es handelt sich um Handelsschiffe, die
a) von einem Vercharterer ausgerüstet überlassen oder
b) an in einem anderen als in einem Drittstaat ansässige Ausrüster, die die Voraussetzungen des § 510 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, überlassen oder
c) insgesamt nur vorübergehend an in einem Drittstaat ansässige Ausrüster, die die Voraussetzungen des § 510 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, überlassenworden sind, oder
5. aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder der Übertragung eines zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts im Sinne der Nummern 3 und 4.3§ 2a Absatz 2a und § 15b sind sinngemäß anzuwenden.

(1a) Als unmittelbar von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen bezogene ausländische Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 gelten auch die ausländischen Einkünfte, die eine Organgesellschaft im Sinne des § 14 oder des § 17 des Körperschaftsteuergesetzes bezogen hat und die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind, in dem Verhältnis, in dem dem unbeschränkt Steuerpflichtigen das Einkommen der Organgesellschaft bezogen auf das gesamte Einkommen der Organgesellschaft im Veranlagungszeitraum zugerechnet wird.

(2) 1Der besondere Steuersatz nach Absatz 1 ist der Steuersatz, der sich ergibt, wenn bei der Berechnung der Einkommensteuer das nach § 32a Absatz 1 zu versteuernde Einkommen vermehrt oder vermindert wird um
1. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 die Summe der Leistungen nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (§ 9a Satz 1 Nummer 1), soweit er nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar ist;
2. im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5 die dort bezeichneten Einkünfte, wobei die darin enthaltenen außerordentlichen Einkünfte mit einem Fünftel zu berücksichtigen sind. 2Bei der Ermittlung der Einkünfte im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5
a) ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) abzuziehen, soweit er nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar ist;
b) sind Werbungskosten nur insoweit abzuziehen, als sie zusammen mit den bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbaren Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) übersteigen;
c) sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. 2§ 4 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.

(3) 1Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung haben die Träger der Sozialleistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 für jeden Leistungsempfänger der für seine Besteuerung nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörde neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung erforderlichen Angaben die Daten über die im Kalenderjahr gewährten Leistungen sowie die Dauer des Leistungszeitraums zu übermitteln, soweit die Leistungen nicht in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben sind (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5); § 41b Absatz 2 und § 22a Absatz 2 gelten entsprechend. 2Die mitteilungspflichtige Stelle hat den Empfänger der Leistungen auf die steuerliche Behandlung dieser Leistungen und seine Steuererklärungspflicht hinzuweisen. 3In den Fällen des § 170 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt als Empfänger des an Dritte ausgezahlten Insolvenzgeldes der Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsentgeltanspruch übertragen hat.

(4) 1In den Fällen des Absatzes 3 ist für die Anwendung des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung das Betriebsstättenfinanzamt des Trägers der jeweiligen Sozialleistungen zuständig. 2Sind für ihn mehrere Betriebsstättenfinanzämter zuständig oder hat er keine Betriebsstätte im Sinne des § 41 Absatz 2, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich seine Geschäftsleitung nach § 10 der Abgabenordnung im Inland befindet.

(5) Die nach Absatz 3 übermittelten Daten können durch das nach Absatz 4 zuständige Finanzamt bei den für die Besteuerung der Leistungsempfänger nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörden abgerufen und zur Anwendung des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung verwendet werden.