Viele Arbeitnehmer arbeiten manchmal oder immer nachts. Weil das belastend ist, ist Nachtarbeit nur in engen Grenzen möglich.
Viele Arbeitnehmer arbeiten manchmal oder immer nachts. Weil das belastend ist, ist Nachtarbeit nur in engen Grenzen möglich.


Arbeiten zur Nachtzeit ist für Beschäftigte eine besondere Belastung, weil der Körper aus seinem gewohnten Rhythmus gerissen wird. Dennoch ist Nachtarbeit in manchen Fällen notwendig, in anderen gesellschaftlich oder unternehmerisch gewünscht. Deshalb sieht der Gesetzgeber Ausgleichsmechanismen vor.
 

Was ist Nachtarbeit?

 
Nachtzeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr. Nachtarbeit ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst. Nachtarbeitnehmer ist, wer an mindestens 48 Tagen im Jahr zur Nachtzeit arbeitet.
 
Nachtarbeitnehmer dürfen täglich nicht mehr als acht Stunden arbeiten. Eine Verlängerung auf maximal 10 Stunden ist ausnahmsweise möglich, wenn im Durchschnitt von einem Monat eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden nicht überschritten wird.
 
In Tarifverträgen kann die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich hinaus verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt. Auch der Ausgleichszeitraum kann verändert werden.
 

Nachtzuschläge

 
Arbeitnehmer haben Anspruch darauf, dass die Nachtarbeit entweder durch entsprechende Freistellung oder durch Zuschläge ausgeglichen wird. Das Bundesarbeitsgericht erachtet einen Zuschlag von 30% für Dauernachtschicht und 25% für gelegentliche Nachtschicht in der Regel für angemessen


Aufwertung der Nachtarbeit: Zuschlag von mindestens 25 %
 
Die Tarifvertragsparteien können jedoch auch niedrigere Zuschläge vereinbaren. Im Gegenzug sind die Zuschläge aber oft schon früher fällig: So sehen die Manteltarifverträge der Metall- und Elektroindustrie oder der kunststoffverarbeitenden Industrie Nachtzuschläge schon ab 20 Uhr vor.
 
Wird dagegen in einem Arbeitsvertrag ein geringerer Zuschlag vereinbart, so ist diese Regelung unwirksam und der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die vollen 25 bzw. 30 %.
 

Steuerfreiheit der Zuschläge

 
Wenn Arbeitnehmer für tatsächlich geleistete Nachtarbeit Zuschläge erhalten, müssen diese nicht versteuert werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Zuschlag nicht mehr als 25 Prozent, bzw. bei Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr nicht mehr als 40 Prozent beträgt.
 
Steuerfrei ist der Nachtarbeitszuschlag auch dann, wenn der Arbeitnehmer nicht tatsächlich arbeitet, sondern für Betriebsratsarbeit freigestellt ist

Nachts, wenn der Betriebsrat tagt  - Zuschläge sind steuerfrei
 
Wird ein Betriebsrat von der Nachtschicht in die Tagschicht versetzt, weil er nur so sein Amt sinnvoll ausüben kann, so behält er ebenfalls seinen Anspruch auf Nachtzuschläge

Landesarbeitsgericht Köln: Auch ohne Nachtarbeit Anspruch auf Nachtzuschläge möglich
 

Unpfändbarkeit der Zuschläge

 
In dem Umfang, wie Zuschläge steuerfrei sind, können sie auch nicht gepfändet werden. Nachtzuschläge werden von der Rechtsprechung als Erschwerniszulage gewertet, die nicht in erster Linie die geleistete Arbeit vergüten.
 
Sinn und Zweck des Nachtzuschlags ist nach Überzeugung des Bundesgerichtshofs vielmehr, die mit gesundheitlichen Risiken für den Arbeitnehmer verbundene Erschwernis seiner Arbeit abzufedern

Nachtarbeitszuschläge sind grundsätzlich nicht pfändbar
 

Sonstige Ansprüche

 
Wer regelmäßig in Nachtarbeit arbeitet, hat einen Anspruch darauf, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von drei Jahren auf Kosten des Arbeitgebers arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht jedes Jahr zu.
 
Der Nachtarbeiter kann verlangen, auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz versetzt zu werden, wenn sonst seine Arbeitsfähigkeit gefährdet ist. Den gleichen Anspruch hat er auch, wenn er ein Kind unter zwölf Jahren oder einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen hat.
 
Schließlich muss der Arbeitgeber auch sicherstellen, dass Nachtarbeitnehmer den gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und zu aufstiegsfördernden Maßnahmen haben wie die übrigen Arbeitnehmer.

Rechtliche Grundlagen

§ 6 ArbZG

§ 6 Nacht- und Schichtarbeit

(1) Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.

(2) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Zeiträume, in denen Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2 nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, findet § 3 Satz 2 Anwendung.

(3) Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchungen den Nachtarbeitnehmern nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.

(4) Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn
a) nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gefährdet oder
b) im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann, oder
c) der Arbeitnehmer einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen hat, der nicht von einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann,sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. Stehen der Umsetzung des Nachtarbeitnehmers auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz nach Auffassung des Arbeitgebers dringende betriebliche Erfordernisse entgegen, so ist der Betriebs- oder Personalrat zu hören. Der Betriebs- oder Personalrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für eine Umsetzung unterbreiten.

(5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.

(6) Es ist sicherzustellen, daß Nachtarbeitnehmer den gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und zu aufstiegsfördernden Maßnahmen haben wie die übrigen Arbeitnehmer.