Kindergeldanspruch bei Teilnahme an Studienprogramm im Ausland
Kindergeldanspruch bei Teilnahme an Studienprogramm im Ausland


Ein Abiturient nahm an einem internationalen missionarischen Trainingsprogramm in den USA teil. Dieses Programm veranstaltete eine Organisation, die sich als internationale Bewegung junger Christen verstand. Das Programm umfasste Unterricht und Lernkontrollen zum christlichen Glauben sowie zu biblischem Wissen in englischer Sprache. Ziel dieses Trainingsprogramms war es auch, den Charakter und die Persönlichkeit der Teilnehmer zu stärken. Darüber hinaus ging es darum, ihre Begabungen auszuloten. Nach dem USA-Aufenthalt beabsichtigte der Abiturient ein Studium der Rechtswissenschaften an der Bucerius Law School in Hamburg aufzunehmen. Dazu war die Teilnahme an einem englischen Sprachtest erforderlich.

Für den Zeitraum der Teilnahme am Programm stellte die Familienkasse die Zahlung des Kindergelds ein. Die Mutter des Kindes war damit nicht einverstanden. Nach erfolglosem Einspruch erhob sie Klage. 

Finanzgericht weist Klage ab

Die Klage der Mutter hatte vor dem Finanzgericht (FG) München keinen Erfolg. Der Auslandsaufenthalt habe trotz der verbesserten englischen Sprachkenntnisse nicht der Berufsausbildung gedient. Denn das Kursprogramm habe keinen theoretischen-systematischen Sprachunterricht umfasst, der den Schluss auf eine hinreichend gründliche Sprachausbildung rechtfertigen würde. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Revision ein.

Bundesfinanzhof bejaht Anspruch auf Kindergeld

Die Revision der klagenden Mutter war erfolgreich. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied zu Gunsten der Klägerin und hob die Entscheidung des FG auf. Für ein volljähriges, aber noch nicht 25 Jahre altes Kind bestehe im Rahmen der Berufsausbildung Anspruch auf Kindergeld. Zu einer Berufsausbildung gehöre grundsätzlich auch der Erwerb von Sprachfertigkeiten. Deshalb seien Sprachaufenthalte im Ausland als Berufsausbildung anzuerkennen, wenn der Erwerb der Fremdsprachenkenntnisse einen konkreten Bezug zu dem angestrebten Beruf aufweise.

Vielmehr müssen Ausbildungsinhalt und Ausbildungsziel vorgegeben sein. Dies sei hier der Fall gewesen.

Studienprogramme im Ausland mit fremdsprachigem Unterricht dienen der Berufsausbildung

Nach Ansicht der Richter*innen des BFH habe die Teilnahme an dem konkreten Studienprogramm des Abiturienten der Berufsausbildung gedient. Denn für die Aufnahme an der Bucerius Law School sei die erfolgreiche Teilnahme an einem englischen Sprachtest erforderlich gewesen. Es habe daher einen konkreten Bezug zwischen der Verbesserung der Sprachkenntnisse durch den Auslandsaufenthalt und dem angestrebten Beruf bestanden. Der Erwerb der Fremdsprachenkenntnisse sei auch nicht dem Kind überlassen worden. Denn es fand ein fortlaufender theoretisch-systematischer Unterricht in englischer Sprache einschließlich Lernkontrollen statt. Es sei insofern unzutreffend, das Absolvieren eines speziellen Sprachkurses für Ausländer zu fordern.

Hier finden Sie vollständige Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.02.2017:

Rechtliche Grundlagen

§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG

Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 62 Anspruchsberechtigte
(1) 1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer
1.
im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
2.
ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
a)
nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
b)
nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
2Voraussetzung für den Anspruch nach Satz 1 ist, dass der Berechtigte durch die an ihn vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) identifiziert wird. 3Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.


Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 32 Kinder, Freibeträge für Kinder
(1) Kinder sind
1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).
(2) 1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen. 2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4) 1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen Freiwilligendienst im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) oder einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) oder einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes leistet oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.