Merkzeichen G bei Störungen der Orientierungsfähigkeit? Copyright by Zerbor/fotolia.
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Die 1996 geborene Klägerin leidet an einer Autismusspektrumstörung die mit schweren sozialen Anpassungsstörungen einhergeht. Im zweiten Ausbildungsjahr hatte sie eine Ausbildung zu Gartenbaufachwerkerin abgebrochen. Obwohl der Weg zum Ausbildungsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln mit ihren Eltern trainiert wurde, kam es immer wieder zu Notfalleinsätzen der Eltern und Hinzuziehung der Polizei. Auslösend für die Notfalleinsätze waren der Ausfall der gewohnten Verkehrsmittel oder deren Verspätung, da die Klägerin dann nicht mehr nach Hause fand.
 
Nachdem das zuständige Versorgungsamt den der Klägerin zuerkannten GdB von 80 auf 70 herabsetzte und dieser die Merkzeichen G und B entzog, erhob sie hiergegen Klage beim Sozialgericht (SG) Stuttgart.
 

Nutzung unbekannter öffentlicher Verkehrsmittel nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich

Störungen der Orientierungsfähigkeit, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit führen, so das SG Stuttgart, sind nach Teil D Ziff. 1 f) der Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VG) dann gegeben, wenn die behinderten Menschen sich im Straßenverkehr auf Wegen, die sie nicht täglich benutzen, nur schwer zurechtfinden können.

Entscheidend für die Beurteilung des Vorliegens von Orientierungsstörungen durch eine geistige Behinderung in diesem Sinne könne nicht sein, ob die bekannten Wege tatsächlich "täglich" oder lediglich regelmäßig genutzt würden. Die Stuttgarter Sozialrichter*innen wiesen in ihrer Entscheidung vom 11.01.2018 darauf hin, dass darauf abgestellt werden müsse, ob dem schwerbehinderten Menschen aufgrund seiner Behinderung die Nutzung von unbekannten öffentlichen Verkehrsmitteln nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich sei. Da diese Voraussetzungen, nach dem Ergebnis des vom Gericht in Auftrag gegebenen Gutachtens als gegeben anzusehen sei, war der Klage stattzugeben.

Die Pressemitteilung des Sozialgerichts Stuttgart vom 02.08.18 können Sie hier nachlesen.
 

Rechtliche Grundlagen

Teil D Ziff. 1 f) der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VG)

Teil D Ziff. 1 f) der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VG)

f) Störungen der Orientierungsfähigkeit, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit führen, sind bei allen Sehbehinderungen mit einem GdB von wenigstens 70 und bei Sehbehinderungen, die einen GdB von 50 oder 60 bedingen, nur in Kombination mit erheblichen
Störungen der Ausgleichsfunktion (z.B. hochgradige Schwer - hörigkeit beiderseits, geistige Behinderung) anzunehmen. Bei Hör - behinderungen ist die Annahme solcher Störungen nur bei Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit im Kindesalter (in der Regel bis zum 16. Lebensjahr) oder im Erwachsenenalter bei diesen
Hörstörungen in Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion (z.B. Sehbehinderung, geistige Behinderung) gerechtfertigt.

Bei geistig behinderten Menschen sind entsprechende Störungen der Orientierungsfähigkeit vorauszusetzen, wenn die behinderten Menschen sich im Straßenverkehr auf Wegen, die sie nicht täglich benutzen, nur schwer zurechtfinden können. Unter diesen Umständen ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit bei geistigen Behinderungen mit einem GdB von 100 immer und mit einem GdB
von 80 oder 90 in den meisten Fällen zu bejahen. Bei einem GdB unter 80 kommt eine solche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht.:f