Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen muss erfüllt werden, auch wenn noch ungeklärt ist, wer zuständig ist.
Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen muss erfüllt werden, auch wenn noch ungeklärt ist, wer zuständig ist.

Das Besondere daran ist: Bei den Kosten einer Begleitung für den Schulweg handelt es sich um eine Leistung der Sozialhilfe, nicht um eine medizinische Leistung. Zuständig ist damit der Träger der Sozialhilfe, nicht die Krankenkasse. Zahlen muss diese trotzdem, zumindest vorläufig. 

Schwerbehinderter Schüler ist auf Begleitung angewiesen

Geklagt hat eine Mutter für ihren Sohn, der wegen schwerer multipler Behinderungen als hilflos und außergewöhnlich gehbehindert eingestuft ist. Aufgrund der Mehrfachbehinderungen, darunter eine Epilepsie, ist der junge Mann für den Schulweg auf Begleitung angewiesen. Dabei kam es nicht zu Problemen, solange er im Elternhaus in unmittelbarer Nähe zur Schule wohnte. Der Landkreis trug die Kosten aus Mitteln der Schülerbeförderung. Begleitet hat den Schüler eine Integrationshelferin. 

Nach dem Umzug in eine weiter entfernte Wohnstätte für behinderte Menschen, lehnte der Kreis als Träger der Sozialhilfe die Kostenübernahme ab. Dies mit der Begründung, dass beim Auftreten von Anfällen die medizinisch notwendigen Schritte von einer entsprechend qualifizierten Fachkraft ergriffen werden müssten. Zuständig sei deshalb die gesetzliche Krankenkasse. An diese leitete der Sozialhilfeträger den Antrag weiter. 

Keiner will zuständig sein

Doch auch die Krankenkasse lehnte den Antrag ab. Sie sei nicht zuständig. Bei der begehrten Schulwegbegleitung handele es sich nicht um eine medizinische Hilfeleistung der häuslichen Krankenpflege, sondern um die Sicherung der Teilhabe an Erziehung, Bildung und damit am Leben in der Gesellschaft. Zuständig sei der Landkreis im Rahmen der Eingliederungshilfe. 

Es stand also im Streit, wer zuständig für die Leistungen des Klägers war. Solche Zuständigkeitszwischen Sozialhilfeträger und Krankenkasse dürfen aber nicht zu Lasten Schwerbehinderter gehen. Dies sahen schon die die Richter in erster Instanz beim Sozialgerichte Aurich so. Die Mutter des schwerbehinderten Schülers hatte neben der Klage gegen die Krankenkasse auch einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Der Landkreis war als Beigeladener am Verfahren beteiligt. 

Sozialgericht verpflichtet Krankenkasse zur vorläufigen Zahlung

Das Sozialgericht Aurich entschied: Die Krankenkasse ist statt des Sozialhilfeträgers vorläufig (bis zum Schuljahresende) zur Übernahme der Kosten für eine Schulwegbegleitung verpflichtet. 

Das Gericht hatte keinen Zweifel daran, dass ein Anspruch auf eine Schulwegbegleitung besteht. Die Frage war nur: Wer muss das bezahlen? Und eben diese Frage musste das Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht klären. Es hieß dazu, das Gericht könne und müsse im Rahmen des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz nicht entscheiden, ob ein Fall der Schulweghilfe (Leistung der Sozialhilfe) oder der häuslichen Krankenpflege (Leistung der Krankenkasse) gegeben sei. Denn der Anspruch gegen die Krankenkasse folge jedenfalls aus § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX.

Der Landkreis als Sozialhilfeträger, bei dem die Leistungen zuerst beantragt wurden, hatte den Leistungsantrag innerhalb von zwei Wochen an die Krankenkasse weitergeleitet. Diese war der aus seiner Sicht zuständige Träger. Die Rechtsfolge sei, so die Richter, dass die Krankenkasse nach § 14 SGB IX verpflichtet war, „das Begehren unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen und bei Vorliegen der einschlägigen Tatbestandvoraussetzungen zu erfüllen“. 

Beschwerde der Krankenkasse beim Landessozialgericht erfolglos

Die verurteilte Krankenkasse erhob Beschwerde mit der Begründung, § 14 SGB IX gelte nur für Reha-Leistungen. Dazu gehöre die häusliche Krankenpflege jedoch nicht, so dass die Regelung nicht greife. 

Das Landessozialgericht bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts Aurich, wonach die Krankenkasse die Kosten für die Schulwegbegleitung zumindest vorläufig bis zum Ende des Schuljahres zu tragen hat. 

Die Richter gaben der Krankenkasse zwar Recht, dass sie nicht der zuständige Leistungsträger ist. Das schließe aber nicht ihre Zuständigkeit nach § 14 SGB IX aus.

Krankenkasse verkennt den Schutzcharakter der Zuständigkeitsklärung 

Hier stellten die Richter den Schutzcharakter der Rechtsnorm für Versicherte heraus. Dieser greife auch dann ein, wenn  - wie vorliegend  - eine eigene Leistungszuständigkeit des zweitangegangenen Leistungsträgers nicht in Betracht kommt.

Soll heißen, auch wenn die Krankenkasse für die Leistungen gar nicht zuständig ist, muss sie erst mal leisten, wenn ein Reha-Träger ihr den Antrag weitergeleitet hat, weil dieser nicht sich selbst, sondern die Kasse für zuständig hält.  

Auch in diesen Fällen gelte der Schutzzweck der Norm gegenüber dem hilfesuchenden und leistungsbeanspruchenden Versicherten uneingeschränkt, so die Richter beim Landessozialgericht. Einschränkend stellten sie noch klar, dass dies nur in Fällen gilt, in denen ein Anspruch auf die Leistung dem Grunde nach besteht und nur strittig ist, wer diesen zu erfüllen hat. Das ist eigentlich selbstverständlich. Niemand soll über die Schutznorm des § 14 SGB IX eine Leistung bekommen, auf die er gar keinen Anspruch hat. 

Einigungsdruck zugunsten der Betroffenen

Der Leistungsträger, der den Antrag als Zweiter bekommt, bleibt also in der Verantwortung und muss entscheiden. Das gilt selbst dann, wenn er für die gewünschte Leistung nicht zuständig ist. Das Gericht sieht darin einen vom Gesetzgeber so gewollten Einigungsdruck zugunsten des Betroffenen.

In unserem System der Sozialleistungen gibt es verschiedene Stellen, die Hilfen für behinderte Menschen erbringen. Diese Reha-Träger sind neben den hier schon erwähnten, also Krankenkassen und Sozialhilfeträgern, die Agentur für Arbeit und die Rentenversicherung. Alle erbringen nach verschiedenen Sozialgesetzbüchern unterschiedliche Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Kein Wunder, dass Betroffene und deren Angehörige nicht immer durchschauen, wer für wofür zuständig ist.

Deshalb ist der Einigungsdruck auf die Träger von Leistungen für behinderte Menschen gut und ein Schritt in die richtige Richtung. In der Praxis sitzen die Betroffen aber dann doch erst mal zwischen den Stühlen, wenn die Träger sich uneinig sind. Das gilt zumindest so lange, bis sie sich wehren. Spätestens in den Fällen, in denen der eine Reha-Träger wegen fehlender Zuständigkeit ablehnt, den Antrag weiterleitet und der andere Träger auch ablehnt, sollten Betroffene den Rechtsweg beschreiten. 

Weitere Verbesserung durch das Bundesteilhabegesetz?

Die Frage der Koordinierung der Leistungen ist auch Teil der Änderungen durch das Bundesteilhabegesetz.

Anknüpfend an die schon bestehende Regelung zur Zuständigkeitsklärung (§ 14 SGB IX) regelt der neue § 15 SGB IX, dass der nach § 14 SGB IX zuständige Rehabilitationsträger das Verfahren zur Feststellung der Rehabilitationsleistungen koordiniert, wenn mehrere Träger beteiligt sind. Auch das soll gewährleisten, dass nicht der eine die Zuständigkeit auf den anderen schiebt und letztlich nichts passiert. 

Diese Änderung des § 15 SGB IX tritt zum 01.01.2018 in Kraft. 

Links:

Das vollständige Urteil des niedersächsischen Landessozialgerichts können Sie hier nachlesen.


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Rechtliche Grundlagen

§ 14 SGB IX

§ 14 SGB IX Zuständigkeitsklärung
(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Abs. 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, wird der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 Feststellungen nach § 11 Abs. 2a Nr. 1 des Sechsten Buches und § 22 Abs. 2 des Dritten Buches nicht getroffen.