BSG: Kostenübernahme für Integrationshelfer bei schulischen Nachmittagsangebot. Copyright by WavebreakMediaMicro/Fotolia
BSG: Kostenübernahme für Integrationshelfer bei schulischen Nachmittagsangebot. Copyright by WavebreakMediaMicro/Fotolia

Für die Abgrenzung der unabhängig von Einkommen und Vermögen zu erbringenden Hilfen zur angemessenen Schulbildung und der bedürftigkeitsabhängigen Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sind die mit den Angeboten verfolgten Ziele entscheidend.
Wenn diese Ziele , so das Bundessozialgericht (BSG), insbesondere in der Unterstützung, Erleichterung oder Ergänzung der Schulbildung liegen, ist auch der zuständige Integrationshelfer (Schulbegleiter) eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung.  Notwendig ist allerdings, dass die Unterstützung die Schulbildung zumindest erleichtert.
 

Kein Anspruch auf Kostenübernahme bei überbrückendem Nachmittagsangebot

Besteht das Nachmittagsangebot zum Beispiel nur darin, durch gemeinsames Spielen die Zeit zu überbrücken, bis die Eltern sich wieder ihrer Kinder annehmen, hat dies nach Auffassung des BSG nur mittelbar eine positive Auswirkung auf die Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht. In einem solchen Fall kommt nur eine Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Betracht.
 

Wegen Klärungsbedarf: Zurückverweisung an Landessozialgericht

Wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen zum konkreten Gegenstand der Nachmittagsangebote sowie der Eignung und Erforderlichkeit für die Schulbildung der Kläger wurden die Fälle zur abschließenden Entscheidung an das Landessozialgericht (LSG) zurückverwiesen.

Hier geht es zur Pressemitteilung des Bundessozialgerichts vom 06.12.2018:

Das sagen wir dazu:

Die Entscheidungen des BSG sind zu begrüßen. Denn hierdurch wurde grundsätzlich klargestellt, dass eine Verpflichtung der Kostenübernahme durch den zuständigen Sozialhilfeträger dann besteht, wenn die Nachmittagsbetreuung Behinderter durch einen Integrationshelfer der Erfüllung der Schulpflicht dient. Hieran ändert auch nichts die Zurückverweisung der beiden Fälle an das LSG. Denn in der Berufungsinstanz gilt es nur noch zu klären, ob es sich bei dem Nachmittagsangebot um ein solches handelt, das der Überbrückung der Zeit dient, bis die Kinder wieder bei ihren Eltern sind, oder ob während der Nachmittagsstunden schulische Angebote erfolgen, die eine positive Auswirkung auf die Schulbildung haben.

Rechtliche Grundlagen

§ 54 SGB XII und Eingliederungshilfe-Verordnung § 12

§ 54 SGB XII - Leistungen der Eingliederungshilfe (in der bis 31.12.2017 geltenden Normfassung)

(1) Leistungen der Eingliederungshilfe sind neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 des Neunten Buches insbesondere

1. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung
hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt.

Eingliederungshilfe-Verordnung
§ 12 Schulbildung

Die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch umfasst auch

1. heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern, …