Die Volkskrankheit Diabetes kann zu einer (Schwer-)Behinderung führen
Die Volkskrankheit Diabetes kann zu einer (Schwer-)Behinderung führen

Diabetes mellitus betrifft laut der Internetseite Wikipedia in Deutschland über 7 Millionen Menschen. Dies entspricht einer Quote von 8,9 %. Die Dunkelziffer dürfte diese Zahlen noch erhöhen.

Nachweis einer Behinderung

Bei den Landesämtern (früher Amt für Soziales, Jugend und Versorgung, „Versorgungsämter“) kann die Feststellung einer Behinderung beantragt werden. Auch bei den Kommunalverwaltungen ist dies möglich, hier empfiehlt es sich bei der jeweiligen Behörde nachzufragen. Auch das Internet ermöglicht die Antragstellung bzw. den Download der Antragsformulare.

Die Behörde prüft die Krankheiten des Antragstellers und Schlüsselt diese auf. Die einzelnen Beeinträchtigungen werden dabei jeweils mit einem eigenen Grad der Behinderung (GdB) in Zehnergraden von 0 bis 100 angegeben.

Ab einem Grad der Behinderung von 20 erfolgt die Feststellung einer Behinderung.

Ab einem Grad der Behinderung von 50 wird die Schwerbehinderteneigenschaft anerkannt und diese im Schwerbehindertenausweis nachgewiesen.

Einzelne Behinderungen werden nicht addiert, sondern nach einem recht komplizierten Verfahren zu einem Gesamtgrad der Behinderung gebildet.

Was habe ich von einem Grad der Behinderung bzw. der Anerkennung als Schwerbehinderter?

Die Anerkennung der Schwerbehinderung hat im Arbeitsleben den Vorteil eines besonderen Kündigungsschutzes, Sonderurlaubs sowie Schutzes vor Schichtarbeit und Mehrarbeit.
Privat kann mit dem Ausweis die Steuerlast gemildert werden, was auch schon bei einem Gesamtgrad der Behinderung von unter 50 möglich ist.
Hinzu kommen verschiedene Möglichkeiten der privaten Nutzung, beispielsweise geben manche Händler beim Kauf eines Neuwagens Rabatte.

Wird auch noch ein Merkzeichen anerkannt (z.B. wegen erheblicher Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) können weitere Vorteile genutzt werden.

Soviel allgemein - kommen wir zurück auf die Krankheit Diabetes.

Der Schock bei der Diagnose

Die Diagnose Diabetes ist nicht schön, wie der Unterzeichner im engsten Familienkreis selbst erfahren hat. Durch das Befolgen der ärztlichen Ratschläge wird das alltägliche Leben eine zum Teil radikale Veränderung erleben, insbesondere, wenn es sich um Kinder handelt.

Doch ist ein Leben mit Diabetes sehr gut möglich. Hier haben der Autor und seine Familie den Sportler Matthias Steiner, einem Gewichtheber und Olympiasieger, als Vorbild. Matthias Steiner wurde weltweit bekannt, als er bei den olympischen Spielen 2008 die Goldmedaille im Gewichtheben seiner tödlich verunglückten Frau widmete. Hier dürfte klar sein, dass selbst sportliche Höchstleistungen mit der Krankheit möglich sind.

Der Schwerbehindertenausweis oder der Nachteilsausgleich kann die Krankheit an sich natürlich nicht heilen, aber die Auswirkungen dieser Krankheit bezüglich der Kosten etc. abmildern.

Beurteilung nach der Versorgungsmedizin-Verordnung

Grundlage der Beurteilung der Krankheiten ist die sogenannte Versorgungsmedizin-Verordnung.

Da in dieser Verordnung nur Anhaltspunkte gegeben werden, ist jeder Fall einzeln zu berücksichtigen.

Die Voraussetzungen der Grade der Behinderung

Der Unkundige wird im Internet eine Fülle von Hinweisen und Artikel finden, die ebenso häufig als überholt gelten können.

Der Autor rät daher zur Vorsicht!

Der aktuelle Stand:
Derzeit unterscheidet die genannte Verordnung nicht zwischen
Diabetes Mellitus Typ I oder II.
Dies ist eine logische Konsequenz, denn der Nachteilsausgleich soll die Beeinträchtigungen abmildern, die derzeit bestehen. Es ist also egal, welche Ursache die Beeinträchtigungen haben, entscheidend ist, dass diese vorliegen. Ein Trostpflaster für erlittene Qualen in der Vergangenheit soll die Anerkennung nicht sein.

Vier Gruppen der Erkrankten

Die Versorgungsmedizin-Verordnung unterscheidet vier Gruppen von Beeinträchtigungen:

1. Unterzuckerungen nicht möglich

Wer an Diabetes erkrankt ist und dessen Therapie regelhaft keine Hypoglykämie (Unterzuckerung) auslösen kann, gilt als kaum in seiner Lebensführung beeinträchtigt. Diese Menschen erhalten auch durch den Therapieaufwand keine Teilhabebeeinträchtigung und somit nur einen GdB von 0.

Hierüber lässt sich nach Auffassung des Autors aber vortrefflich streiten.
Denn Grundlage für die Anerkennung einer Erkrankung ist generell die Beeinträchtigung im alltäglichen Leben. Dies ist der rote Faden der rechtlichen Regelungen. Natürlich ist das Schlucken einer Tablette generell keine Beeinträchtigung, sondern ein nur wenige Sekunden dauernder tatsächlicher Vorgang. Aber die Folgen des Diabetes wie Nahrungsumstellung, feste Zeiten der Nahrungsaufnahme, Kontrolluntersuchungen etc. sind Beeinträchtigungen, die weit über eine medikamentöse Behandlung hinaus Auswirkungen haben. 
Es wäre dem zuständigen Gesetzgeber anzuraten, nicht nur die Möglichkeit einer Unterzuckerung für die Krankheit zu berücksichtigen, sondern auch die gesamte Lebensführung, auch bei nicht insulinpflichtigen Personen.

2. Unterzuckerungen möglich

Bei an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie eine Hypoglykämie (Unterzuckerung) auslösen kann, wird dies anders berücksichtigt. Kann die Therapie eine Unterzuckerung auslösen und ist der erkrankte Mensch zusätzlich durch Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt, erhält er einen GdB von 20.

„In der Lebensführung beeinträchtigt“

Was bedeutet es, „in der Lebensführung beeinträchtigt“ zu sein?
Gesetze, Verordnungen etc. enthalten häufig sogenannte „unbestimmte Rechtsbegriffe“. Denn es kann niemals jeder Fall erfasst sein, weswegen Gesetze im Einzelfall zu prüfen sind und daher immer Spielraum zulassen. So auch in diesem Fall.

Gerichte mussten sich schon öfter mit der Frage auseinandersetzen, wann jemand in seiner Lebensführung beeinträchtigt ist. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (Aktenzeichen L 7 SB 23/13 vom 27.08.2014) hat einmal festgestellt, dass die Notwendigkeit eines eigenen Raumes zur Blutzuckerkontrolle keine außergewöhnliche Beeinträchtigung sei, da dies der Krankheit sowieso inne wohne. Dies kann man aber auch anders sehen. Denn es soll ja auch der individuelle Therapieaufwand berücksichtigt werden. Und da nicht jeder Erkrankte einen eigenen Raum benötigt, ist hier doch wohl ein höherer Aufwand notwendig.

Tipp:

Der an Diabetes erkrankte Mensch sollte genau darlegen, welche Einschnitte er hat. Eine Dokumentation ist nicht notwendig, kann aber bei der Überprüfung eine gute Argumentationshilfe sein.

3. Insulinpflicht und die Überprüfung der Werte

Der an Diabetes erkrankte Mensch, dessen Therapie eine Unterzuckerung auslösen kann, kann einen GdB von 30-40 erhalten, wenn er mindestens einmal am Tag seinen Blutzuckerwert selbst überprüft und durch weitere Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtig ist.

Diesmal ist der Therapieaufwand ausdrücklich genannt. Ebenso auch die Güte der Stoffwechseleinstellung.
Hier muss also einmal am Tag selbst gemessen werden. Der Autor geht allerdings davon aus, dass dies auch dann gilt, wenn Menschen, bei denen diese Messung medizinisch notwendig ist, aber dies nicht selbst durchgeführt werden kann, eine Hilfsperson haben.

 

Wichtig: Diese Messungen müssen dokumentiert sein!

Dies kann althergebracht mit einem Diabetes-Tagebuch geschehen, modern mit elektronischer Hilfe oder auch durch einfaches Aufschreiben. Hier werden in aller Regel keine hohen Anforderungen an die Form gefordert, Hauptsache die Messungen sind regelmäßig und nachvollziehbar.

Es müssen wieder Einschnitte in der Lebensführung vorliegen.
Auch hier wieder der unbestimmte Rechtsbegriff, also die Überprüfung des Einzelfalles. Ähnlich wie bei der Erkrankung ohne Dokumentations- und Messpflicht.

Der Gesetzgeber hat hier auch auf den Therapieaufwand abgestellt, diesen jedoch auch nicht definiert. Sicherlich gibt es Diabetiker, die mit weniger Aufwand ihre Werte im Griff haben, aber auch welche, die sehr konsequent einen hohen Aufwand bei der Nahrungsaufnahme betreiben müssen.
Auch hier ist eine Dokumentation ratsam, damit dies als Beweis hinzugezogen werden kann.

4. Insulinpflicht mit Anpassung

Für einen Grad der Behinderung von 50 muss der Therapieaufwand um ein Vielfaches höher sein.

Hier fordert die Versorgungsmedizin-Verordnung eine Insulintherapie mit mindestens vier Insulininjektionen pro Tag. Und diese müssen in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzuckerwert, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung eingestellt und variiert werden.

Also Blutzucker messen, die Art und Menge der Nahrung festlegen, dabei die spätere körperliche Betätigung berücksichtigen und die Insulinmenge daraufhin errechnen und spritzen.

 

Schwerbehinderung bei gravierender Beeinträchtigung in der Lebensführung

Hinzu kommt dass dadurch die Lebensführung wieder beeinträchtigt sein muss. Aber im Gegensatz zu der vorherigen Beeinträchtigung muss nun der Einschnitt erheblich und in der Lebensführung gravierend sein.

Auch dies unbestimmte Rechtsbegriffe, aber eine sehr hohe Hürde!
Aus der Erfahrung des Autors heraus, nehmen die zuständigen Behörden dies zum Anlass, den GdB von 50 zu verweigern. Denn die Einschränkungen, die ein Diabetiker durch das oben genannte, also Messen, Rechnen Spritzen etc. hat, sei ja gerade die Krankheit. Es müsse daher noch zusätzlich eine Einschränkung vorliegen, die über die „normale“ Einschränkung des Diabetikers hinaus geht und dabei sogar gravierend sein müsse.

Was ist gravierend eingeschränkt?
Doch was ist gravierend eingeschränkt? Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat im oben genannten Urteil (L 7 SB 23/13 vom 27.08.2014) auch entschieden, dass es etwa nicht ausreiche, wenn jemand beruflich einen Extraraum zum Blutzuckermessen benötige oder beim Sport sowie bei den Mahlzeiten einen erhöhten planerischen Aufwand betreiben müsse. Diese Umstände würden ja gerade den Diabetes ausmachen.
Vielmehr müssten die Einschränkungen infolge des Diabetes so bedeutsam sein wie unter anderen Bedingungen, bei denen eine Schwerbehinderung vorliege, etwa bei Verlust eines Unterschenkels oder einer Hand.

Wann also eine gravierende Einschränkung vorliegt, kann nicht mit Sicherheit gesagt werden. Aber folgendes ist möglich:

  • Das Messen führt zu Einschränkungen im Tagesablauf oder der Berufsausübung. 
  • Regelmäßige nächtliche Blutzuckermessung und dadurch keine erholsamer Schlaf.
  • Nadelangst
  • Besondere Schmerzempfindlichkeit
  • Besonders aufwendige Nahrungszubereitung oder damit verbunden Belastung

Folgeerscheinungen durch Unterzuckerung

Die Richter haben in Ihrem Urteil auch immer wieder auf Unterzuckerungen abgestellt, weswegen dies auch eine erhebliche Einschränkung sein kann, vor allem wenn die dadurch entstehenden Folgeerscheinungen auftreten.

Diese können beispielsweise

  • Kopfschmerzen
  • Verdauungsstörungen
  • Unwohlsein
  • Konzentrationsprobleme
  • Gereiztheit oder Aggression durch Unterzuckerungen
  • Störung des Sexuallebens durch Unterzuckerungen oder Angst davor
  • Psychische Probleme wie Ängste, Depressionen, Abbau sozialer Kontakte, Vermeiden von Veranstaltungen oder sportlichen Aktivitäten etc. aus Angst vor Unterzuckerungen oder Minderwertigkeitskomplexen


sein.

Zu berücksichtigen ist regelmäßig, wenn der Betroffene nicht mehr an bestimmten Aktivitäten aufgrund des Diabetes teilnehmen kann.

Auch Probleme im Beruf, Ausbildung Studium oder der Wahl derselben können eine gravierende Einschränkung darstellen. Ebenso Probleme in der Partnerschaft oder beim Finden eines Partners.

Wenn diabetesbedingte Folgeschäden (z.B. Sehstörungen, erektile Dysfunktion,
Niereninsuffizienz, Amputationen) vorliegen, werden diese gesondert bewertet und sollten im Antrag daher auch ausdrücklich aufgeführt werden.

Dokumentationspflicht

Laut der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung ist für die Anerkennung eines Grades der Behinderung von 50 alleine aufgrund des Diabetes die Dokumentation der Blutzuckermessungen und Insolindosen (bzw. Insulingabe über die Insulinpumpe) Pflicht!

Folgeerkrankungen

Anders als früher sind Folgeerkrankungen eigenständig anzuerkennen. Beispielsweise der Verlust eines Körperteiles durch den Diabetes als Folgeerkrankung muss eigenständig berücksichtigt werden und kann den Gesamtgrad der Behinderung erhöhen.

Außergewöhnlich schwer regulierbare Stoffwechsellagen

Außergewöhnlich schwer regulierbare Stoffwechsellagen können auch höhere Werte als 50 zulassen.

Hierbei ist natürlich auch der Langzeitwert heranzuziehen, welche vom Arzt oder Krankenhaus gemessen wird (bzw. gemessen werden sollte).

Diabetes im Jugendalter

In aller Regel gehen die Behörden davon aus, dass Diabetiker im Jugendalter bis zum 16. Lebensjahr besonders belastet sind und daher als Schwerbehinderte mit einem GdB von 50 anerkannt werden.

Weiterhin erteilen die Behörden in aller Regel bei dieser Personengruppe (Diabetiker bis 16 Jahre) das Merkzeichen H, Hilflos.

Das Merkzeichen H, Hilflos

Dieses Merkzeichen ist insbesondere bei der kostenlosen Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und der Steuer interessant.

Voraussetzung:
Als hilflos gelten Schwerbehinderte, die für gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremde Hilfe dauernd benötigen, wie z.B. beim An- und Auskleiden, der Nahrungsaufnahme, der Körperpflege und der Verrichtung der Notdurft.
Da Kinder kaum in der Lage sind, die komplizierten Berechnungen vorzunehmen, fallen darunter auch Diabetiker.

Was habe ich vom Merkzeichen H?
Zunächst einmal die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr bzw. Kraftfahrzeugsteuerbefreiung oder Kraftfahrtsteuerermäßigung

Weiterhin einen nicht unerheblichen Pauschbetrag von derzeit mehreren tausend Euro als Steuerfreibetrag bei der Einkommenssteuer, auch für die Eltern eines Diabetikerkindes/Jugendlichen.

Fazit

Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen der Anerkennung der Krankheit Diabetes für die Schwerbehinderung nun neu geregelt, weshalb ältere Publikationen mit Vorsicht zu genießen sind.Die Regelungen sind nun deutlich aufwendiger gestaltet und die Hürden für die Anerkennung als Schwerbehinderten alleine wegen des Diabetes höher gesetzt worden. Auch liegen hier viele sogenannte unbestimmte Rechtsbegriffe, also etwas das im Einzelfall zu prüfen ist, vor. Tipp des Autors:Wer unter Diabetes leidet und einen Antrag auf die Anerkennung als Schwerbehinderten stellen möchte, sollte dies gut vorbereitet tun. Welche Auswirkungen hat die Krankheit auf mein Leben, was kann ich nun nicht mehr tun etc.? Da die Behörden hier den GdB oft zurückhaltend vergeben, ist die rechtliche Prüfung durch Sach-/ und Fachkundige immer anzuraten! Beachten Sie hierbei unbedingt die Frist zur Einlegung von Widerspruch und Klage.

Für Interessierte

Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)

Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt (L 7 SB 23/13 vom 27.08.2014)

Rechtliche Grundlagen

Auszug aus der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung zur Zuckerkrankheit

AUSZUG AUS VERSORGUNGSMEDIZIN-VERORDNUNG ZU DIABETES
15.1 Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus).

Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie regelhaft keine Hypoglykämie auslösen kann und die somit in der Lebensführung kaum beeinträchtigt sind, erleiden auch durch den Therapieaufwand keine Teilhabebeeinträchtigung, die die Feststellung eines GdS rechtfertigt. Der GdS beträgt 0.


Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie eine Hypoglykämie auslösen kann und die durch Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden durch den Therapieaufwand eine signifikante Teilhabebeeinträchtigung. Der GdS beträgt 20.

Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie eine Hypoglykämie auslösen kann, die mindestens einmal täglich eine dokumentierte Überprüfung des Blutzuckers selbst durchführen müssen und durch weitere Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden je nach Ausmaß des Therapieaufwands und der Güte der Stoffwechseleinstellung eine stärkere Teilhabebeeinträchtigung. Der GdS beträgt 30 bis 40.

Die an Diabetes erkrankten Menschen, die eine Insulintherapie mit täglich mindestens vier Insulininjektionen durchführen, wobei die Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung selbstständig variiert werden muss, und durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden auf Grund dieses Therapieaufwands eine ausgeprägte Teilhabebeeinträchtigung. Die Blutzuckerselbstmessungen und Insulindosen (beziehungsweise Insulingaben über die Insulinpumpe) müssen dokumentiert sein. Der GdS beträgt 50.

Außergewöhnlich schwer regulierbare Stoffwechsellagen können jeweils höhere GdS-Werte bedingen.