Mehrere Sozialleistungsträger zahlen während der Teilnahme an Rehabilitationsmaßnahmen Übergangsgeld.
Mehrere Sozialleistungsträger zahlen während der Teilnahme an Rehabilitationsmaßnahmen Übergangsgeld.

 

Zweck

Erkrankte Menschen haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit an Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen.

Während dieser Zeiten können sie aufgrund ihrer Teilnahme an der Maßnahme kein Einkommen erzielen. Das Übergangsgeld soll diese Zeiten finanziell überbrücken.

Übergangsgeld wird je nach Einzelfall von der Deutschen Rentenversicherung, der Agentur für Arbeit und der Unfallversicherung erbracht.

Allgemeine Voraussetzungen

Bei allen Sozialleistungsträgern müssen für den Bezug von Übergangsgeld folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

Versicherte müssen das Übergangsgeld stets beantragen.

Das Übergangsgeld ersetzt während der Rehabilitationsleistung das Arbeitseinkommen. Versicherte können das Übergangsgeld daher nur in Zeiten beziehen, in denen sie keine Zahlungen vom Arbeitgeber erhalten.

Im Regelfall erhält ein erkrankter Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber für die Dauer von sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Versicherten ist es daher nur möglich Übergangsgeld zu bekommen, wenn sie keine Entgeltfortzahlung kriegen.

Deutsche Rentenversicherung

Versicherte können von der Deutschen Rentenversicherung Übergangsgeld bekommen, wenn sie an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder an sonstigen Leistungen zur Teilhabe teilnehmen.

Medizinische Rehabilitationsleistungen umfassen insbesondere ärztliche Behandlungen, die in stationären Reha-Kliniken oder ambulanten Einrichtungen stattfinden können.

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sollen die Erwerbsfähigkeit wiederherstellen, erhalten oder verbessern. Hierzu gehören beispielsweise berufliche Aus- oder Weiterbildungen sowie  technische Arbeitshilfen zur behindertengerechten Ausgestaltung des Arbeitsplatzes.

Darüber hinaus gibt es sonstige Leistungen zur Teilhabe, die ebenso der Eingliederung in das Erwerbsleben dienen. Sie beinhalten neben der Nachsorge (z.B. Krankengymnastik) auch vorbereitende Leistungen zur Rehabilitation (z.B. Info-Gespräche über den Ablauf der Reha, Beratung zur Gewichtsreduzierung).

Bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe können Versicherte nur Übergangsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit Arbeitsentgelt erzielten. Daneben müssen die Versicherten für diese Zeit Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt haben. Wenn der Versicherte nicht arbeitsunfähig war, muss er das Arbeitsentgelt unmittelbar vor Beginn der Rehabilitation erzielt haben.

Anstatt von Arbeitsentgelt kann auch der Bezug von Kranken-, Verletzten-, Übergangs-, Kurzarbeiter-, Arbeitslosen- oder Mutterschaftsgeld ausreichen. Dies gilt jedoch nur, wenn die Versicherten Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben.

Bundesagentur für Arbeit

Die Bundesagentur für Arbeit gewährt Übergangsgeld bei der Teilnahme an beruflichen Bildungsmaßnahmen, die dazu dienen, die Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben zu fördern.

Übergangsgeld soll bei Maßnahmen der Berufsausbildung, Berufsvorbereitung oder beruflichen Weiterbildung den Lebensunterhalt sichern.

Hierfür muss der Versicherte innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Maßnahme mindestens zwölf Monate in einem Versicherungsverhältnis gestanden haben. Ein solches liegt beispielsweise vor, wenn der Versicherte gegen Arbeitsentgelt beschäftigt war.

Anderenfalls muss der Versicherte innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt und einen Antrag auf Zahlung von Arbeitslosengeld gestellt haben.

Gesetzliche Unfallversicherung

Übergangsgeld der gesetzlichen Unfallversicherung kriegen Versicherte, wenn sie infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bekommen.

Höhe des Übergangsgeldes

Das Übergangsgeld beträgt grundsätzlich 80 % des zuletzt erhaltenen Bruttoverdienstes. Es kann jedoch maximal die Höhe des letzten Nettoverdienstes umfassen.

Dies gilt unabhängig davon, welcher Sozialleistungsträger das Übergangsgeld gewährt.

Leistungsdauer

Der Träger erbringt das Übergangsgeld für den Zeitraum der gesamten Rehabilitationsleistung.

Arbeitslosigkeit vor der Rehabilitation

Waren Versicherte unmittelbar vor der Rehabilitationsleistung arbeitslos, bekommen sie unter bestimmten Voraussetzungen Übergangsgeld in Höhe des zuvor gezahlten Arbeitslosengeldes I.

Bezieht der Erkrankte unmittelbar vor Beginn der Rehabilitation Arbeitslosengeld II, zahlt das Jobcenter dieses in der Regel für die Dauer der Maßnahme weiter.

Arbeitslosigkeit nach der Rehabilitation

Meldet sich der Versicherte nach einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitslos und hat er keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für mindestens drei Monate, erfolgt eine Weitergewährung des Übergangsgeldes für maximal drei Monate.

Das Übergangsgeld reduziert sich jedoch der Höhe nach.

Einkommensanrechnung

Erzielt der Versicherte während der Rehabilitationsleistung Einkommen, erfolgt eine Anrechnung auf das Übergangsgeld.

Krankheit während der Rehabilitation

Denkbar ist auch, dass Versicherte die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben aus gesundheitlichen Gründen abbrechen müssen.

Ist eine Fortführung der Maßnahme voraussichtlich möglich, zahlt der Träger das Übergangsgeld maximal bis zu sechs Wochen weiter.

Stufenweise Wiedereingliederung nach Rehabilitation

Ist nach dem Ende der medizinischen Rehabilitation eine stufenweise Wiedereingliederung erforderlich, erfolgt die Zahlung des Übergangsgeldes bis zu deren Ende.

Steuerpflicht

Das Übergangsgeld ist steuerfrei. Der Versicherte muss die Leistung jedoch bei der Steuererklärung angeben.

Sozialversicherungspflicht

Wer Übergangsgeld erhält, ist in der Regel in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung pflichtversichert, sofern er dies bereits vorher war.

Ist dies nicht der Fall, können Betroffene sich auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen sozial absichern lassen.

Rechtliche Grundlagen

§ 20 Absatz 1 SGB VI

(1) Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die
1. von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge oder sonstige Leistungen zur Teilhabe erhalten,
2. (weggefallen)
3. bei Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Nachsorge oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistungen
a) Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben oder
b) Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder im Falle des Bezugs von Arbeitslosengeld II zuvor aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.