Wegen der neuen gesetzlichen Regelungen sollten ältere Schwerbehinderte prüfen, welche Rente sie beantragen. Copoyright by Robert Kneschke / Fotolia
Wegen der neuen gesetzlichen Regelungen sollten ältere Schwerbehinderte prüfen, welche Rente sie beantragen. Copoyright by Robert Kneschke / Fotolia

Neumann, ist im März 1957 geboren und jetzt schon ein Jahr arbeitsunfähig. Jetzt hat sich auch noch seine Zuckerkrankheit deutlich verschlimmert. Die Ärzte sprechen von schwer einstellbarem Zucker, der mehrfach am Tag Insulin spritzen erfordert. Der Hausarzt sagt ihm offen: „mit Arbeiten, das wird nichts mehr!“
 

Voraussetzung für die Altersrente für Schwerbehinderte erfüllt Neumann

Neumann war bisher noch nicht als Schwerbehinderter anerkannt. Er hat einen GdB von 30 auf Rücken und Knie  -mit der Zuckerkrankheit erreicht er die Anerkennung als Schwerbehinderter mit einem GdB von 50.
 
Neumann hat den Kontakt zur Arbeit und seinem Lieblingskollegen aufrechterhalten. Als er wieder mal eine Verlängerung seiner Arbeitsunfähigkeit persönlich mitteilt, erzählt er den Kollegen von der neu anerkannten Schwerbehinderung. Auf dessen Frage: „kannst du dann nicht in Rente?“ mischt sich laut tönend der Universaldilettant der Abteilung ins Gespräch: „Wenn ich so alt wäre wie Du und schwerbehindert, ich wäre sowas von schnell weg hier. Drauf geschissen auf ein paar Abschläge“.
 
Die Schwerbehindertenrente knüpft an das Alter, eine Mindestversicherungsdauer von 35 Jahren, die sogenannte Wartezeit und die Anerkennung der Schwerbehinderung zum Rentenbeginn an. Diese Voraussetzungen erfüllt Neumann.
 

Krankengeld meist höher als andere Leistungen

Er hat darüber noch nicht richtig nachgedacht und sein bisheriger Gesprächspartner bringt es auf den Punkt. „Nichts übers Knie brechen, Du bist doch in der Gewerkschaft, lass dich doch da mal beraten!“ Gesagt, getan, Neumann fragt bei seiner Gewerkschaft an, erhält Rechtsschutz und bei uns einen Beratungstermin
 
Neben allen möglichen finanziellen Vorteilen muss aber auf jeden Fall die persönliche Interessenlage berücksichtigt werden.
 
Wer aus einer Vollzeitbeschäftigung arbeitsunfähig wird, bei dem ist das Krankengeld mit 70 bis 80 Prozent vom Nettolohn meist die höchste finanzielle Leistung, die er erhalten kann. Da reicht im Regelfall keine Rente dran. Es sei denn, es gibt eine hohe Betriebsrente oder aufgrund rein privater Vorsorge werden Beträge fällig mit der Rentengewährung. Das ist bei Neumann nicht der Fall.

Krankengeld ist befristet

Krankengeld gibt es für 78 Wochen inklusive sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Davon hat Neumann schon gut zwei Drittel verbraucht. Da das neue Leiden, der „Zucker“, zu der bisherigen „Krankursache“ hinzugekommen ist, bleibt es auch bei den 78 Wochen.
 
Etwas Anderes würde nur dann gelten, wenn die Krankheit zunächst ausgeheilt war, er also arbeitsfähig ist und dann eine neue Erkrankung auf tritt, die zur Arbeitsunfähigkeit führt. Dann entsteht ein neuer Krankengeldanspruch bis maximal 78 Wochen. Für Neumann ist in einem halben Jahr Schluss mit Krankengeld. Wenn es sich irgendwie vermeiden lässt, will er mit der Agentur für Arbeit nichts zu tun haben.
 
Das ist eine klare Aussage, denn oft ist selbst das Arbeitslosengeld, das Neumann durchaus noch beziehen könnte, auch finanziell noch höher als die Rente. Aber Neumann weiß um den Stress, den die Behördengänge bei ihm auslösen und wohlmöglich sich noch wo bewerben müssen, oder von der Agentur für Arbeit zu unsinnigen Kursen geschickt zu werden, das will er sich nicht antun.
 

Vorzeitige Rente nur mit Abschlägen

Zur Ermittlung, wann jemand mit welchen Abschlägen in Rente gehen kann, gibt es Tabellen, die berücksichtigen, dass die Regelaltersrente schrittweise auf 67 Jahre erhöht wird. Das gilt auch für die Altersrente für Schwerbehinderte.
 
Neumann könnte die Altersrente für Schwerbehinderte mit 63 Jahren und elf Monaten ohne Abschläge bekommen. Für jeden Monat, den er früher in Rente geht, fallen 0,3 Prozent Abschläge an. Er will im April 2019 in Rente gehen. Das sind hier 23 Monate mal 0,3 Prozent also 6,9 Prozent Abschlag.
 
Neumanns behandelnder Arzt hatte ihn schon drauf angesprochen, dass er ihn im Rentenverfahren unterstützen würde. Wäre denn eine Erwerbsminderungsrente höher? Nur dann würde es sich ja überhaupt lohnen einen Antrag zu stellen und sich der gesundheitlichen Prüfung zu unterziehen.
 

Neue Zurechnungszeiten bei Erwerbsminderungsrente führen zu höheren Renten

Erwerbsminderungsrenten werden anders berechnet, als die Altersrente. Durch Zurechnungszeiten soll abgemildert werden, dass jemand vielleicht schon in jungen Jahren nicht mehr arbeiten kann.
 
Ein Beispiel: ein Durchschnittsverdiener enthält einen Entgeltpunkt pro gearbeitetes Kalenderjahr. (2016 wurde das Durchschnittsentgelt auf 36.187 Euro von der Bundesregierung ermittelt. Daran kommen längst nicht alle Versicherten dran. Mindestlöhner sind weit davon entfernt, Geringverdiener erhalten dann auch entsprechend nur anteilige Entgeltpunkte). Ein Entgeltpunkt ist bis Juli 2019 in West 32,03 Euro wert.
 
Wer also zum Beispiel mit 45 Jahren nach 26 Berufsjahren mit Durchschnittsverdienst nicht mehr arbeiten kann bei dem würden ohne Zurechnungszeit nur 26 Jahre x 32,03 Euro = 832,87 Euro Rente anfallen. Dies ist natürlich vereinfacht berechnet ohne Berücksichtigung von Ausbildungszeiten Kindererziehungszeiten, Scheidungen oder ähnlichem.
 

Für Neurentner ab 2019 gilt die Zurechnungszeit bis zum regulären Rentenbeginn

Bei den Zurechnungszeiten wird so getan, als habe derjenige mit dem bisherigen Verdienst weiter gearbeitet. Für Rentner bis 2018 Uhr endete die Zurechnungszeit bei 62 Jahren und drei Monaten.
 
Das würde bei Neumann nur drei Monate bringen also einen Entgeltpunkt dividiert durch 12 Kalendermonate x 3 x 32,03 Euro insgesamt 7,85 Euro brutto. Für einen so geringen Betrag wird sich Neumann nicht auch noch der ganzen Aufregung und Gutachten stellen.
 
Die Zurechnungszeit wird für Neurentner ab 2019 nun bis zum regulären Rentenbeginn berechnet. Das wäre bei Neumann, der im Jahre 1957 geboren ist, 65 Jahre und elf Monate. Wenn er mit 62 in Rente geht, würde die Zurechnungszeit mit drei Jahren und elf Monaten zu Buche schlagen. Gerundet 3,92 Jahre multipliziert mit einen Entgeltpunkt mal 30,32 Euro. Das ergibt ein Plus von circa 118 Euro.
 

Abschläge auch bei Erwerbsminderungsrente

Auch hier kann man in Tabellen nachschauen, wann abschlagsfrei die Erwerbsminderungs-rente bezogen werden kann. Die Grenze erhöht sich schrittweise von 63 auf 65 Jahre. Gesetzlich möglich ist die abschlagsfreie Erwerbsminderungsrente für Neumann mit 64 Jahren und 2 Monaten.
 
Da er diese Rente 26 Monate zu früh in Anspruch nehme würde und er für jeden Monat 0,3 Prozent Abschlag erhält, wäre dies ein Abzug von 7,8 Prozent Abschlag. Was heißt das denn in Zahlen?
 
Die Rente für die Schwerbehinderung ohne Abschläge war ihm mit 1.600 Euro berechnet worden. Davon bekäme er 93,1 Prozent, das sind circa 1.490 € brutto. Bei der Erwerbsminderungsrente würde er circa 1.584 Euro erhalten ( 1.600 Euro plus Zurechnungszeit 118 = 1718 x 92,2 %).
 

Durch Zweigleisigkeit Unsicherheit vermeiden

Neumann erfährt in der Beratung bei uns, dass er beide Rennen beantragen kann. Er wird einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen und falls diese abgelehnt wird, möchte er Altersrentner für Schwerbehinderte werden. Dies stellt er beim Antrag klar und auch das Renteneintrittsdatum 1. April 2019.
 
Damit kann er sicherstellen, dass er wie geplant Rente erhält. Selbst, wenn über den Rentenantrag wegen Erwerbsminderungsrente erst viel später entschieden wird, weil die gesundheitliche Prüfung durch Gutachten und/oder Widerspruchs- und Klageverfahren viel Zeit in Anspruch nehmen.
 
Zeit, die er jetzt hat, denn die DRV wird die Altersrente bewilligen und er kann  in Ruhe um die Erwerbsminderungsrente kämpfen. Obsiegt er, bekommt er rückwirkend die höhere Rente. Es wurde ausdrücklich im Rentenpaket beschlossen, dass die vorher bewilligten Rentenbescheide aufzuheben sind und rückwirkend die höhere Rente  zu bewilligen ist.
 

Urlaubsanspruch von 2017 verfallen am 31. März 2019

Neumann hatte 2017 seinen Urlaub genommen, erkrankt war er erst in 2018. Der Jahresurlaubsanspruch 2017 verfällt zum 31. März 2019. Ein Arbeitsverhältnis endet meist nicht von selbst.
 
Kündigt der Rentner zum 31. März 2019, ist der Urlaub aus 2017 verfallen und wandelt sich daher auch nicht mehr in einen Urlaubsabgeltungsanspruch um Bei erheblichen Urlaubsansprüchen aus 2017 wäre ein Ende des Arbeitsverhältnisses zum 28. Februar 2019 gut gewählt, denn dann bestünden diese Urlaubsansprüche bei Ende des Arbeitsverhältnis und wandeln sich in einen Urlaubsabgeltungsanspruch um.
 
Neumann beendet sein Arbeitsverhältnis zum 31. März 2019 und hat damit Anspruch auf Urlaubsabgeltung für 2018 und anteilig 2019.
 
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Wer kurzfristig kündigt, verliert Urlaubsabgeltung

Das sagen wir dazu:

Dass Erwerbsminderungsrenten jetzt etwas höher ausfallen, ist nur gerecht. Wichtig ist, bei der Antragsstellung klar zu benennen, dass man die Erwerbsminderungsrente will und nur für den Fall, dass diese nicht bewilligt wird, die Schwerbehindertenrente /oder falls eine andere Rente in Betracht kommt, diese will.

Der Beispielfall ist pauschal, soll aber verdeutlichen, dass es sich lohnen kann, sich vorher beraten zu lassen. Sinnvoll ist sicher auch, sich zunächst eine Rentenauskunft bei der DRV einzuholen mit dem gewünschten Beginndatum.

Das alles gilt nur für Neurentner. Wer bereits befristet Rentner ist und ab 2019 eine Weiterbewilligung erhält, geht leider leer aus. Es bleibt es bei der bisherigen Berechnung.

Rechtliche Grundlagen

§ 89 SGB VI Mehrere Rentenansprüche

(1) Bestehen für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur die höchste Rente geleistet. Bei gleich hohen Renten ist folgende Rangfolge maßgebend:

1. Regelaltersrente,
2. Altersrente für langjährig Versicherte,
3. Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
3a. Altersrente für besonders langjährig Versicherte,
4. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (Fünftes Kapitel),
5. Altersrente für Frauen (Fünftes Kapitel),
6. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute,
7. Rente wegen voller Erwerbsminderung,
8. (weggefallen)
9. Erziehungsrente,
10. (weggefallen)
11. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
12. Rente für Bergleute.

Ist eine Rente gezahlt worden und wird für denselben Zeitraum eine höhere oder ranghöhere Rente bewilligt, ist der Bescheid über die niedrigere oder rangniedrigere Rente vom Beginn der laufenden Zahlung der höheren oder ranghöheren Rente an aufzuheben. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches). Für den Zeitraum des Zusammentreffens der Rentenansprüche bis zum Beginn der laufenden Zahlung nach Satz 3 gilt der Anspruch auf die höhere oder ranghöhere Rente nach Berücksichtigung von Erstattungsansprüchen anderer Leistungsträger bis zur Höhe der gezahlten niedrigeren oder rangniedrigeren Rente als erfüllt. Ein unter Berücksichtigung von Erstattungsansprüchen anderer Leistungsträger verbleibender Nachzahlungsbetrag aus der höheren oder ranghöheren Rente ist nur auszuzahlen, soweit er die niedrigere oder rangniedrigere Rente übersteigt. Übersteigen die vom Rentenversicherungsträger anderen Leistungsträgern zu erstattenden Beträge zusammen mit der niedrigeren oder rangniedrigeren Rente den Betrag der höheren oder ranghöheren Rente, wird der übersteigende Betrag nicht von den Versicherten zurückgefordert.

(2) Für den Zeitraum, für den Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht, wird eine kleine Witwenrente oder eine kleine Witwerrente nicht geleistet. Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Waisenrenten, wird nur die höchste Waisenrente geleistet. Bei gleich hohen Waisenrenten wird nur die zuerst beantragte Rente geleistet. Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.