Ob die Arbeitsagenturen die Sperrzeiten bei den Fällen einer Planänderung wegen der Rente mit 63 zu Recht verhängt haben, wird das BSG entscheiden.
Ob die Arbeitsagenturen die Sperrzeiten bei den Fällen einer Planänderung wegen der Rente mit 63 zu Recht verhängt haben, wird das BSG entscheiden.

Wir hatten über den positiven Ausgang eines Klageverfahrens zum Thema Sperrzeit nach Altersteilzeit berichtet.

Das Sozialgericht Detmold hatte in diesem Fall erfreulicherweise die Sperrzeit aufgehoben. Diese hatte die Agentur für Arbeit verhängt, weil der Kläger - anders als geplant - nicht sofort nach Ende der Altersteilzeit in Rente ging. Der Hintergrund ist einer, der zu vielen Rechtsstreitigkeiten geführt hat: Während der Altersteilzeit kam die „neue Rente mit 63“. Da der Kläger diese wenig später ohne Abschläge beziehen konnte, beantragte er nach der Altersteilzeit noch für eine kurze Zeit Arbeitslosengeld.

Kann ein wichtiger Grund nachträglich wieder entfallen?

Die Detmolder Richter waren überzeugt, dass der Kläger seine ursprüngliche Absicht nachträglich geändert hat. Entscheidend sei, dass der Kläger ursprünglich einen wichtigen Grund für die Arbeitsaufgabe hatte, nämlich die Absicht aus dem Erwerbsleben auszuscheiden. Ein zu diesem Zeitpunkt vorliegender wichtiger Grund könne nicht nachträglich entfallen.

Diesen Punkt sehen die Gerichts allerdings unterschiedlich. Zwei Verfahren sind mittlerweile beim Bundessozialgericht anhängig. Die Frage wird also bald höchstrichterlich entschieden sein.

Die zweitinstanzlichen Entscheidungen zum Thema versprechen indes zunächst nichts Gutes für die Betroffenen.

Landessozialgerichte sehen Sperrzeiten als rechtmäßig an

Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz verneinte schon im Juni 2016 einen wichtigen Grund. Es sah die Sperrzeit als richtig an (LSG Rheinland-Pfalz, 09.06.2016 - L 1 AL 48/15):
Ein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses liege nicht vor, wenn der Arbeitnehmer bei Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung beabsichtigt, im Anschluss an die Altersteilzeit nahtlos in den Ruhestand zu wechseln, er aber nach der Freistellungsphase wegen der geänderten Rechtslage seine Rentenpläne ändert.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hatte im September 2016 ebenso entschieden (LSG Baden-Württemberg Urteil vom 30.9.2016, L 8 AL 1777/16), hatte also auch zu Gunsten der Arbeitsagentur entschieden, wenn auch mit anderer Begründung.


Für die Beurteilung des wichtigen Grundes sei grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Lösungstatbestandes abzustellen, also auf den Abschluss des Vertrages zur Altersteilzeit. Es sei mit der Zielsetzung der Sperrzeitregelung nicht vereinbar, würde bei der Prüfung, ob der Versicherte für sein Verhalten einen wichtigen Grund hatte, erst auf ein späteres Verhalten oder Veränderungen abzustellen sein, so das LSG.

Das LSG Baden-Württemberg hat aktuell mit Urteil vom 24.02.2017 (L 8 AL 3805/16) nochmals eine Sperrzeit in einer solchen Fallkonstellation bestätigt und der Arbeitsagentur Recht gegeben. Durch die Planänderung sei der wichtige Grund nachträglich entfallen.

Entscheidungen vom Bundessozialgericht stehen an

Beim Bundessozialgerichz sind unter dem Aktenzeichen B 11 AL 17/16 R und B 11 AL 25/16 R zwei Verfahren zur Thematik anhängig (Revisionen zu den Urteilen der Landessozialgerichte Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg aus dem Jahr 2016).

Das Urteil vom Sozialgericht Detmold ist noch nicht rechtskräftig geworden, da die Agentur für Arbeit Berufung eingelegt hat. Das vom DGB Rechtsschutz geführte Verfahren ist beim Landessozialgericht Essen (L 20 AL 115/16) im Hinblick auf die beiden beim BSG anhängigen Sachen ruhend gestellt geworden.

Wir werden berichten, wie diese spannende Rechtsfrage endgültig entschieden wird.
Lesen Sie hier den Artikel zum positiven Urteil des Sozialgerichts Detmold

Die anhängigen Verfahren beim Bundessozialgericht zum Bereich Arbeitslosengeld II können hier nachgesehen werden.

Allgemein zum Thema Sperrzeit nach Altersteilzeit informieren wir Sie hier:
Arbeitslos nach Altersteilzeit - Sperrzeit droht

Hier ein weiterer Artikel zum Thema Sperrzeit:
Arbeitslosengeld ohne Sperrzeit bei Anerkennungsjahr

Rechtliche Grundlagen

Auszüge aus § 159 SGB III

§ 159 SGB III Ruhen bei Sperrzeit
(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn
1.
die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe),(...)
3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich
1.auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte,
2.auf sechs Wochen, wenn a) das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder
b) eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die arbeitslose Person nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.