Wer hat die Kosten für ärztliche Auskünfte zu tragen? Copyright by Gina Sanders/Fotolia
Wer hat die Kosten für ärztliche Auskünfte zu tragen? Copyright by Gina Sanders/Fotolia

Der 29 Jahre alte Kläger arbeitete in einer Kinderkrippe. Wegen orthopädischer Beschwerden beantragte er bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) eine Rehabilitationsmaßnahme. Die DRV lehnte den Antrag ohne nähere Begründung ab. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens forderte sie den Kläger auf, Unterlagen der ihn behandelnden Ärzte beizubringen. Kosten für die Erstellung medizinischer Unterlagen könne sie nicht erstatten. Da eine Rehabilitationsleistung nicht erforderlich sei wurde der Widerspruch ohne weitere Ermittlungen zurückgewiesen.
 

Keine Verpflichtung Versicherter ärztliche Auskünfte auf eigene Kosten selbst beschaffen

Das Sozialgericht (SG) Dresden hob die Entscheidung der DRV auf. Der Rentenversicherung wurde aufgegeben, ihrer Pflicht zur Ermittlung des Gesundheitszustandes von Amts wegen nachzukommen. Die Rentenversicherung sei nicht befugt, die Ermittlungen auf den Versicherten zu verlagern. Denn es sei rechtswidrig, dem Kläger aufzugeben, die erforderlichen ärztlichen Auskünfte auf eigene Kosten selbst zu beschaffen.
 

Der Rentenversicherung obliegt die Pflicht ärztliche Auskünfte selbst einholen

Von einem Versicherten, so das SG Dresden, könne die Rentenversicherung nur verlangen, seine behandelnden Ärzte zu benennen und sie von der Schweigepflicht zu entbinden. Einholen müsse die Rentenversicherung die ärztlichen Auskünfte selbst. Sie habe auch die Kosten dafür zu tragen. Zudem habe nur der Versicherungsträger die Möglichkeit, die Übersendung der Befundberichte durch den Arzt erforderlichenfalls zu erzwingen.
 
Hier geht es zur Pressemitteilung des Sozialgerichts Dresden vom 29.04.2019

Das sagen wir dazu:

Begrüßenswerte Entscheidung des Dresdener Sozialgerichts


Rentenversicherungsträger versuchen immer wieder ihnen obliegende Verpflichtungen auf die Versicherten zu übertragen.
Insbesondere werden Versicherte häufig aufgefordert, ärztliche Unterlagen selbst beizubringen und die hierdurch entstehenden Kosten zu übernehmen.

Zu Recht geht das SG Dresden davon aus, dass es sich hierbei um ein unbilliges Verlangen handelt.

Da die Entscheidung des SG noch nicht rechtskräftig ist, bleibt abzuwarten, wie das Sächsische Landessozialgericht im Falle der Einlegung der Berufung, über die erstinstanzliche Entscheidung befinden wird. Unabhängig von einer möglichen Einlegung des Rechtsmittels der Berufung, sollten Versicherte und auch deren Prozessbevollmächtigte jetzt schon sich weigern in eigener Regie ärztliche Unterlagen beizubringen. Dies gilt insbesondere dann, wenn durch die Beibringung solcher Unterlagen Kosten entstehen sollten. Denn es spricht einiges dafür, dass die Rechtsauffassung des SG Dresden zutreffend ist.

Über den weiteren Verlauf der Sache werden wir berichten.