Ein Anspruch auf Altersrente besteht auch bei einer Arbeitnehmerin, die unter falschem Namen gearbeitet hat.
Ein Anspruch auf Altersrente besteht auch bei einer Arbeitnehmerin, die unter falschem Namen gearbeitet hat.

Das Sozialgericht Düsseldorf hat damit der Klage einer 67 -jährigen Türkin aus Krefeld gegen die Deutsche Rentenversicherung Rheinland stattgegeben. Diese hatte unter der Identität der ersten Ehefrau ihres Mannes gearbeitet.

Klägerin lebte und arbeitete 35 Jahre unter falschem Namen

Die Klägerin war 1971 mit ihrem eigenen Pass aus der Türkei nach Deutschland eingereist, durfte jedoch nicht bleiben. Deshalb war sie ein Jahr später mit dem Pass der ersten Ehefrau ihres damaligen Lebensgefährten und jetzigen Ehemannes erneut eingereist.

Seitdem lebte und arbeitete die Klägerin unter dem Namen der ersten Ehefrau ihres Mannes in Deutschland. Als diese im Jahr 2008 verstarb, wandte sich die Klägerin an die beklagte Rentenversicherung und fragte, was nun zu tun sei und in welcher Höhe die Altersrente zurück gefordert werde.

Die Beklagte forderte daraufhin die unter falschem Namen gezahlte Altersrente in Höhe von etwa 30.000.- Euro zurück. Darüber hinaus lehnte sie ab, der Klägerin in Zukunft eine entsprechende Rente zu zahlen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine dritte Person diese Zeiten zurück gelegt habe.

Gericht spricht Rente zu

Das Sozialgericht Düsseldorf gab der Klägerin, die sich gegen die Entscheidung der Rentenversicherung gewehrt hatte, Recht. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Klägerin im Januar 2014 das für sie maßgebliche Renteneintrittsalter erreicht und auch die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren mit Beitragszeiten erfüllt hat.

Damit lagen nach Ansicht des Gerichts bei der Klägerin die Voraussetzungen für eine Altersrente vor. Das Gericht hatte Zeugen vernommen und war daraufhin zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beitragzahlungen für Tätigkeiten der Klägerin selbst geleistet wurden.

Denn aus der Ausländerakte ergebe sich, dass eine Person mit dem Pass der ersten Ehefrau im Mai 1972 eingereist sei. Es sei insbesondere auch nicht ersichtlich, dass eine dritte Person ebenfalls unter dem Namen der vorherigen Ehefrau in Deutschland gearbeitet haben soll.

Hier direkt zur Presseerklärung des Sozialgericht Düsseldorf zum Urteil vom 10.11.2016 - S 20 R 2339/13

Das sagen wir dazu:

Ein sicher nicht alltäglicher Fall für die Richterinnen und Richter des Düsseldorfer Sozialgerichts. Denn normalerweise ist die Identität eines Beitragszahlers nicht streitig. Wer arbeitet schon unter einer fremden Identität?

Auch die Klägerin hätte wohl nie daran gedacht, welche rechtlichen Probleme ihre Einreise mit dem Pass einer anderen Person mit sich bringen würde. Im Ergebnis aber zählt nur eines: Sie hat gearbeitet und entsprechend in die Rentenkasse eingezahlt. Damit hat sie einen Anspruch auf Rentenleistungen - auch wenn sie unter falschem Namen gearbeitet hat.

Aus der ursprünglichen Ablehnung der Rentenversicherung sprach wohl, neben der tatsächlichen Unsicherheit, wen man da vor sich hat, auch eine gewisse Verärgerung.

Anders ist es nicht zu erklären, dass die Rentenversicherung der Klägerin unterstellte, sie wolle sich die Ansprüche irgendeiner obskuren dritten Person aneignen, die ebenfalls unter dem Namen der ersten Ehefrau gearbeitet hat. Denn für die Annahme, es gäbe noch mehr Personen, die auf dem „Ticket“ dieser Frau gearbeitet haben, gab es tatsächlich keine Anhaltspunkte. 

Rechtliche Grundlagen

§ 235 SGB VI

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie
1. die Regelaltersgrenze erreicht und
2. die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. Die Regelaltersgrenze wird frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr Anhebung
um Monate auf Alter
Jahr Monat
1947 1 65 1
1948 2 65 2
1949 3 65 3
1950 4 65 4
1951 5 65 5
1952 6 65 6
1953 7 65 7
1954 8 65 8
1955 9 65 9
1956 10 65 10
1957 11 65 11
1958 12 66 0
1959 14 66 2
1960 16 66 4
1961 18 66 6
1962 20 66 8
1963 22 66 10.

Für Versicherte, die

1. vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder

2. Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
wird die Regelaltersgrenze nicht angehoben.