Nach dem Tod eines Versicherten darf der Rentenversicherungsträger die überzahlte Altersrente zurückfordern.
Nach dem Tod eines Versicherten darf der Rentenversicherungsträger die überzahlte Altersrente zurückfordern.

In dem von der 4. Kammer des Sozialgerichts (SG) Stuttgart entschiedenen Fall begehrt die beklagte Rentenversicherung die Rückerstattung von über den Sterbemonat der rentenberechtigten Versicherten hinaus gezahlten Geldleistungen.

Der bevollmächtigte Sohn der Verstorbenen hatte nach deren Tod und noch bevor die Beklagte vom Tod erfahren hatte, dem Altenheim, in dem die Verstorbene vor ihrem Tod lebte, einen Betrag zum Ausgleich der Heimkostenrechnung vom Konto seiner Mutter überwiesen.

Geltendmachung von Rückerstattungsansprüchen durch den Rentenversicherungsträger berechtigt

In seiner Entscheidung verwiesen die Stuttgart Sozialrichter*innen darauf, dass das Rentenversicherungsrecht für die Konstellation des entschiedenen Falls einen speziellen Erstattungsanspruch für zu Unrecht gezahlte Geldleistungen vorsieht, die für den Zeitraum nach dem Tod des rentenberechtigten Kontoinhabers auf ein Konto bei einem Geldinstitut gezahlt worden sind. Unter anderem sind namentlich unmittelbare und mittelbare Empfänger, wie im vorliegenden Fall der Sohn der Verstorbenen, davon erfasst.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann dabei auch ein Personenkreis in Anspruch genommen werden, der weder am Sozialrechtsverhältnis des Versicherten noch an seiner bankvertraglichen Beziehung zum kontoführenden Geldinstitut Anteil hat, noch zu erkennen vermag, dass der ihm zugewandte Geldwert ganz oder teilweise gerade dem Betrag der Geldleistung entspricht. Keiner Voraussetzung bedarf es, dass der Erblasser zu Lebzeiten die Zahlung veranlasst hat. Entscheidend ist allein, dass durch ein bankübliches Zahlungsgeschäft die Geldleistung das Konto des Verstorbenen erlangt hat und hierdurch das Geldinstitut wirksam entreichert ist.

Kein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum für Rentenversicherungsträger im Rahmen der Rückabwicklung

Im Rahmen ihrer treuhänderischen Funktion als Verwalterin der Sachmittel, die ihr durch die Beiträge zur Finanzierung der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zur Verfügung gestellt worden sind, muss die Beklagte die fehlgeschlagenen Zahlungen rückabwickeln, also zu Unrecht erfolgte Leistungen zurückfordern. Sie hat weder einen Beurteilungs-, noch einen Ermessensspielraum, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sie Ansprüche erhebt.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass die wegen Todes der Versicherten überzahlte Altersrente, vom mittelbaren Empfänger der Geldleistung, also dem Sohn der Verstorbenen, zurückfordern ist.

Anmerkung:

Für Geldleistungen die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen haben dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Zu diesem Ergebnis kam das Bundessozialgericht (BSG) wiederholt in den letzten Jahren in mehreren Entscheidungen unter Hinweis auf § 118 Absatz 4 Sozialgesetzbuch (SGB) VI, so zum Beispiel auch mit Urteil vom 24.10.2013, Aktenzeichen: B 13 R 35/12 R, das im Volltext nachstehend abrufbar ist.

Hier geht es zur Mitteilung des Sozialgerichts Stuttgart in der Sache Az.: S 4 R 6735/13:

Hier finden Sie die vollständige Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 24.10.2013, Az.: B 13 R 35/12

Rechtliche Grundlagen

§ 118 Abs. 4 SGB VI - Erstattungspflicht von zu Unrecht erbrachten Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten

§ 118 Absatz 4 Sozialgesetzbuch VI
Erstattungspflicht von zu Unrecht erbrachten Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.