Straftat lässt Anspruch auf Erwerbsminderungsrente entfallen (Bildquelle Erich Kasten/pixelio.de)
Straftat lässt Anspruch auf Erwerbsminderungsrente entfallen (Bildquelle Erich Kasten/pixelio.de)

Grundsätzlich haben Versicherte, die wegen einer Behinderung oder Krankheit erwerbsgemindert sind, Anspruch auf eine gesetzliche Rente.

Dieser Grundsatz besteht jedoch nicht, wenn der Versicherungsfall selbst durch eine Straftat verursacht wurde, so dass LSG.

Erwerbsminderungsrente nach Autounfall

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger einen Autounfall, bei welchem er sich eine 3fache Fraktur des rechten Oberschenkels, eine Fraktur des linken Ellenbogens und eine Fraktur des linken Oberarms mit dauerhafter Schädigung der Armnerven zuzog.

Im Anschluss an den Autounfall war der Kläger längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt. Eine Reha brachte auch keine Besserung. Insofern beantragte der Kläger Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die medizinischen Untersuchungen ergaben, dass beim Kläger ein Leistungsfall für eine volle Erwerbsminderungsrente eigentlich bestand.

Autofahrt unter Alkoholeinfluss und ohne Fahrerlaubnis

Aufgrund weiterer Ermittlungen zum Unfallhergang brachte jedoch die gesetzliche Rentenversicherung in Erfahrung, dass der Kläger beim Unfall eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,39 Promille hatte. 

Zudem fuhr er mit überhöhter Geschwindigkeit und besaß darüber hinaus zu diesem Zeitpunkt auch keine Fahrerlaubnis. Der Kläger beging also eine Straftat.

Dadurch war es dem Hessischen Landessozialgericht möglich, den Rentenanspruch zu versagen, da die Erwerbsminderung aufgrund einer Handlung des Versicherten eingetreten ist, die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder ein vorsätzliches Vergehen darstellt.

LSG lehnt Erwerbsminderungsrente ab

Die Richter argumentierten, dass sich jene Gefahr im konkreten Fall verwirklicht habe, wegen der der Versicherte zuvor durch den bereits wiederholten Entzug der Fahrerlaubnis „aus dem Verkehr“ gezogen werden sollte.

Die Richter meinten weiter, dass es von einer sogenannten Abwägung der Gesamtumstände abhänge, ob bei strafbaren Handlungen die Rente versagt werden könne.

Da Sozialversicherungsrecht habe keine strafrechtliche Funktion, andererseits könne jedoch strafbares Verhalten auch nicht „belohnt“ werden.

Insofern kamen die entscheidenden Richter zu dem Schluss, dass die Rente hier zu versagen sei.

Anmerkung: Genaue Prüfung notwendig

Für die Praxis bedeutet dies, dass immer genau untersucht werden muss, wie der gesetzliche Versicherungsfall eingetreten ist bzw. welchen Hintergrund er hat.

Liegt eine strafbare Handlung zugrunde, so ist es dem entscheidenden Gericht möglich, den eigentlich bestehenden Versicherungsfall und die damit einhergehende Rente zu versagen.

 

Die vollständige Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts, Urteil vom 20.11.2014 – Az.: L 5 R 129/14, können sie hier nachlesen