Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze gleich Rentenkürzung / Copyright by Werner Gölzer/Fotolia
Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze gleich Rentenkürzung / Copyright by Werner Gölzer/Fotolia

Wird ein Gebäude aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen des Versicherten überführt, so sind die daraus resultierenden Einkünfte als rentenschädlicher Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

  

Überführung von Betriebsvermögen in Privatvermögen mindert Rentenanspruch

In dem vom Hessischen LSG entschiedenen Fall erhielt ein 1951 geborener Versicherter seit Juni 2010 Rente wegen voller Erwerbsminderung. Er erzielte seit 2009 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Die jährlichen Pachteinnahmen in Höhe von rund 3.600 Euro liegen unterhalb der Hinzuverdienstgrenze für die volle Erwerbsminderungsrente. 

2012 überführte der Kläger einen Rinderstall aus seinem Betriebsvermögen in sein Privatvermögen. Sein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 wies Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft von rund 8.000 Euro aus. Daraufhin stellte die  Deutsche Rentenversicherung (DRV) fest, dass der Versicherte lediglich einen Anspruch auf drei Viertel der Vollrente habe und den überzahlten Rentenbetrag in Höhe von rund 1.000 Euro zurückzahlen müsse. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass die aufgrund der Überführung des Rinderstalls erzielten Einkünfte kein Arbeitseinkommen oder eine damit vergleichbare Einnahme seien.

Anzurechnendes Arbeitseinkommen ist unabhängig vom Einsatz eigener Arbeitskraft nach Einkommensteuerrecht zu bestimmen

Die vom Kläger vorgebrachten Argumente vermochten weder das Sozialgericht (SG), noch das Hessische LSG zu überzeugen. Beide Instanzen folgten der Rechtsauffassung der Rentenversicherung. 

Die Rente wegen voller Erwerbsminderung werde abhängig vom erzielten Hinzuverdienst geleistet. Als Arbeitseinkommen sei grundsätzlich der nach dem Einkommensteuerrecht ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit anzurechnen. 

Dem entspreche die im Einkommensteuerbescheid festgestellte Summe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit nach Abzug der Betriebsausgaben. Unerheblich sei, ob der Versicherte diese Einkünfte durch eigene Arbeitskraft erzielt habe.

Rentenversicherung darf zu viel erbrachten Leistungen zurückfordern

Aufgrund der über der Hinzuverdienstgrenze liegenden Einkünfte für das Jahr 2012 habe eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vorgelegen. Daher, so das LSG, habe die Rentenversicherung den ursprünglichen Rentenbescheid aufheben und die zu viel erbrachten Leistungen von dem Versicherten zurückfordern können.

Hier finden Sie die Pressemitteilung des Landessozialgericht Hessen vom 16.05.2018:

Rechtliche Grundlagen

§ 96 a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze [...] nicht überschritten wird.
[...]
§ 15 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)
(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.
[...]
§ 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit [...] nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, [...].
§ 50 SGB X
(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. [...]