Kein Rabatt für Kindererziehung
Kein Rabatt für Kindererziehung

Das Sozialgericht wies die Klage ab. Auch das Landessozialgericht entschied gegen die Kläger. Dar Fall landete beim Bundessozialgericht.

Argumentation der Kläger

Die Kläger waren der Auffassung, dass sie als Eltern bei den Beiträgen zur Sozialversicherung doppelt belastet seien. Neben den Beiträgen, die auch Kinderlose zu bezahlen haben, erbringen Eltern zusätzliche Leistungen, indem sie Kinder unterhalten und erziehen. Nur so sei gewährleistet, dass auch in Zukunft ausreichend Betragszahler*innen zur Verfügung stehen.
Zudem beriefen sich die Kläger auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
03.04.2001 (1 BvR 1629/94). Darin stellt das oberste deutsche Gericht fest, dass Kinderlose durch die Erziehungsleistung von Eltern bei der Betragsbemessung begünstigt sind: k:k „Kindererziehende Versicherte sichern die Funktionsfähigkeit der Pflegeversicherung nicht nur durch Beitragszahlung, sondern auch durch Betreuung und Erziehung von Kindern, deshalb ist nicht nur der Versicherungsbeitrag, sondern auch die Kindererziehungsleistung im sozialen Leistungssystem, das ein altersspezifisches Risiko abdeckt, konstitutiv.“ :k:

Entscheidung des Bundessozialgerichts

Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Bescheide der Krankenkasse als Einzugsstelle der Beiträge zur Sozialversicherung aufgehoben. Dafür waren aber ausschließlich formale Gründe maßgebend. Die Krankenkasse hatte die Beitragsbescheide nicht ordnungsgemäß erlassen, weil die zu zahlend Beiträge nicht konkret angegeben waren.

Stellungnahme des Bundessozialgerichts zur eigentlichen Rechtsfrage

Das eigentliche Anliegen Kläger war eine Reduzierung ihrer Beiträge zur Sozialversicherung. Dieses Ziel haben sie nicht erreicht.

Das Bundessozialgerichts hält es mit den Klägern für zutreffend, 

„… dass Versicherte mit Kindern im Vergleich zu Versicherten ohne Kinder im Allgemeinen in ganz besonderem Maße zur Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung und dessen Nachhaltigkeit beitragen."Ein Herabsetzen der Beiträge sei dennoch nicht geboten, weil es für Eltern einen„ … systemimmanenten Ausgleich …" für die Benachteiligung gebe. Dieser Ausgleich bestehe unter anderem durch

  • Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der Rentenberechnung
  • Berücksichtigung von Anrechnungszeiten für Schwangerschaft oder Mutterschaft bei der Rentenberechnung
  • Zuschlag für Zeiten der Kindererziehung bei Witwen- und Waisenrenten
  • Erziehungsrente.


Auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts führe zu keinem anderen Ergebnis. In dieser Entscheidung sei es ausschließlich um Beiträge zur Pflegeversicherung gegangen. Diese Sparte der Sozialversicherung sei wegen „ … struktureller Unterschiede …" mit der Kranken- und Rentenversicherung nicht zu vergleichen.

Ausblick

Der Gesetzgeber hat mit dem Kinder-Berücksichtigungsgesetz vom 15.12.04 auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts reagiert. Ob die darin enthaltenen Regelungen den berechtigten Interessen von Eltern ausreichend Rechnung tragen, werden die Gerichte klären müssen, sobald jemand eine entsprechende Klage erhebt.

Hier geht es zur Pressemitteilung des Bundessozialgericht vom 20.07.2017 zum Urteil vom 20.07.2017, Az: B 12 KR 14/15 R

Hier geht es zu der Entscheidung des BVerfG vom vom 03.04. 2001 - Az.: 1 BvR 1629/94