Sozialhilfe verweigert - Kündigung eines Bestattungsvorsorgevertrags zumutbar. Copyright by Fotofuchs/fotolia.
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Die 1931 geborene Klägerin übertrug 1995 das Eigentum an ihrem Grundstück inclusive Hof- und Gebäudefläche auf ihren Sohn. 

Unter der Überschrift "Beerdigung" des Vertrages heißt es:
 

"Nach dem Tode der Übertragsgeberin trägt der Übertragsnehmer die Kosten der Bestattung, einschließlich all dessen, was auch in kirchlicher Hinsicht für ein Grabmal und eine angemessene Grabpflege in der Zukunft und auf die Dauer des Bestehens des Elterngrabes erforderlich ist. Dafür stehen dem Übertragsnehmer auch die Sterbegelder pp. zu."

2012 schloss die Klägerin einen Bestattungsvorsorgevertrag ab, der ca. 8.800 € kostete. In der Folgezeit beantragte sie erfolglos Sozialhilfe beim Kreis Steinfurt.

Widerspruchsverfahren und Klage erfolglos

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren folgte eine Klage zum Sozialgericht Steinfurt.

In ihrer Entscheidung kamen die Richter*innen zu dem Ergebnis, dass es offen bleiben könne, ob der Bestattungsvorsorgevertrag angesichts der hohen Summe überhaupt noch angemessen sei. Eine angemessene Bestattungsvorsorge sei bereits durch die Verpflichtung des Sohnes gewährleistet. Somit sei es für die Klägerin zumutbar, ihren Bestattungsvorsorgevertrag rückgängig zu machen. Das Geld, das sie dann zurückbekomme, habe sie zu verwerten, um sich (zunächst) selbst zu helfen. 

Hier geht es zur rechtskräftigen Entscheidung des SG Münster vom 28.06.2018:

Rechtliche Grundlagen

§ 2 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) XII

§ 2 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) XII
Nachrang der Sozialhilfe
(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) 1Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. 2Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.