Das Sozialgericht Düsseldorf hat die Krankenkasse in einem aktuellen Urteil dazu verurteilt, die Kosten für die Entfernung einer Tätowierung zu übernehmen.

Zur Tätowierung am Hals gezwungen

Geklagt hatte eine 30-jährige Düsseldorferin, die von einem als "die heiligen Zwei" bekannten Täterduo zur Prostitution gezwungen worden war. Die Täter hatten die Klägerin gezwungen, sich am Hals eine Tätowierung mit den Initialen der Vornamen beider Täter und der Abkürzung DH2 für "die heiligen Zwei" stechen zu lassen.

Die Polizei befreite die Klägerin schließlich aus der Zwangsprostitution. Sie wollte nun die Tätowierung entfernen lassen und forderte die Krankenkasse auf, die Kosten hierfür zu übernehmen. Diese lehnte die Kostenübernahme ab - es handele sich nicht um eine Krankenbehandlung.

Dem widersprach jetzt das Sozialgericht Düsseldorf und gab der Klage statt. Entgegen der Ansicht der Krankenkasse handele es sich bei der Entfernung der Tätowierung ausnahmsweise doch um eine Krankenbehandlung.

Tätowierung wirkt entstellend und mindert Lebensqualität

Die Tätowierung wirke entstellend, so dass die Gefahr bestehe, die Klägerin werde sich aus dem sozialen Leben zurückziehen.

Die Tätowierung falle aufgrund ihrer Größe und Lage am Hals schon bei flüchtiger Betrachtung auf und wecke damit Aufmerksamkeit und Neugier, so dass Nachfragen auch von unbekannten Passanten zu befürchten seien.

Die Klägerin könne anhand der Tätowierung als Opfer der Zwangsprostitution erkannt werden, zumal über den Fall in der Presse berichtet worden sei. sei Die Heilungsprognose bezüglich der posttraumatischen Belastungsstörung sei ohne die Entfernung der Tätowierung erheblich schlechter.

Da es sich nicht um den Umgang mit einer natürlichen körperlichen Anomalie gehe, könne die Krankenkasse die Klägerin auch nicht auf eine Psychotherapie verweisen. Die Situation sei auch nicht mit einer Tätowierung vergleichbar, die aus freien Stücken gestochen wurde und später schlichtweg nicht mehr gefalle.

Pressemitteilung des Sozialgericht Düsseldorf zum Urteil vom 26.01.2017 – S 27 KR 717/16

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Das sagen wir dazu:

Das Sozialgericht hat den Prüfungsmaßstab klar gezogen: Auch Maßnahmen, die in der Regel „Privatvergnügen“ sind, können im Einzelfall eine Krankenbehandlung darstellen. In der Regel lässt man sich freiwillig ein Tattoo stechen, also ist auch die Entfernung nicht als Krankenbehandlung zu werten.

Maßstab: Erkennen, Heilen, Verhütung oder Linderung von Krankheit

Wenn man aber in einer Zwangslage zu einem Tattoo gezwungen wird, so bleibt das Tattoo als sichtbares Zeichen dieser Zwangssituation und verstetigt so die traumatischen Erlebnisse. Die Entfernung ist damit die einige Möglichkeit, die posttraumatische Belastungsstörung zu überwinden, damit muss die Krankenkasse zahlen.

Dies ist vergleichbar mit den Fällen der Brustvergrößerung oder  -verkleinerung, die ebenfalls immer wieder die Krankenkassen beschäftigt. Während nach einer Brustkrebs-OP selbstverständlich Implantate zu zahlen sind, kommt eine Kostenübernahme aus rein optischen Gesichtspunkten regelmäßig nicht in Betracht.

Die Krankenkasse muss nur dann einspringen, wenn dies etwa aus orthopädischen oder psychologischen Gründen nachweislich angezeigt ist, um die Verschlimmerung einer Krankheit zu verhüten oder bestehende Beschwerden zu lindern.

Zu beurteilen ist letztlich immer der Einzelfall unter dem Aspekt, ob eine Krankheit erkannt, geheilt, verhütet oder gelindert wird. Die Krankenkasse darf die Behandlung nicht allein deshalb ablehnen, weil Tattoo-Entfernungen oder Brust-OPs in vielen Fällen eher ästhetische Relevanz haben.

Rechtliche Grundlagen

§ 27 (Krankenbehandlung) Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
§ 27 Krankenbehandlung

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfaßt
1. Ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung,
2. zahnärztliche Behandlung,
2a. Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen,
3. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
4. häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe,
5. Krankenhausbehandlung,
6. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen.

Zur Krankenbehandlung gehört auch die palliative Versorgung der Versicherten. Bei der Krankenbehandlung ist den besonderen Bedürfnissen psychisch Kranker Rechnung zu tragen, insbesondere bei der Versorgung mit Heilmitteln und bei der medizinischen Rehabilitation. Zur Krankenbehandlung gehören auch Leistungen zur Herstellung der Zeugungs- oder Empfängnisfähigkeit, wenn diese Fähigkeit nicht vorhanden war oder durch Krankheit oder wegen einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation verlorengegangen war.