Krankenkasse verweigert Blinder notwendiges Hilfsmittel
Krankenkasse verweigert Blinder notwendiges Hilfsmittel

Ausgangslage

Die Klägerin war erkrankt und infolge dessen erblindet. Trotzdem konnte sie einer geregelten Arbeit nachgehen und auch den Weg dorthin ohne fremde Hilfe zurücklegen. Dafür benutzte sie einen von der beklagten Krankenkasse finanzierten Blindenstock.

Problemstellung

Mit ihrem normalen Blindenstock kann die Klägerin Hindernisse erkennen, die sich in unmittelbarer Bodennähe und bis zur Höhe des Stockes befinden. Stehen ihr aber über Hüfthöhe Dinge im Weg, hilft ihr der Blindenstock nicht weiter. Deshalb ist sie einem ständigen Kollisions- und Verletzungsrisiko ausgesetzt. Abhilfe schafft ein Laser-Blindenstock, der durch Laserstrahlen auch Hindernisse erfasst, die sich im Kopf- und Brustbereich der Klägerin befinden.

Standpunkt der Krankenkasse

Die Krankenkasse der Klägerin ließ diese Risiken nicht gelten. Sie vertrat - auch vor Gericht noch - die Auffassung, ein einfachen Blindenstock sei ausreichend.

Entscheidung des Gerichts …

Das Sozialgericht Koblenz konnte die Position der beklagten Krankenkasse nicht nachvollziehen. Es weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass Hindernisse in Hüft- und Kopfhöhe keineswegs selten seien. So können etwa herabgelassene LKW-Hebebühnen, tiefhängende Werbeschilder oder in den Fußweg hereinragende Sonnenschirme ständig gefährlich für Blinde werden. Deshalb habe der Laser-Blindenstock wesentliche Gebrauchsvorteile gegenüber einem normalen Blindenstock.
Wegen dieser Vorteile ist ein Laser-Blindenstock Voraussetzung dafür, dass die Klägerin ihrer Beschäftigung nachgehen, ihre sozialen Kontakte pflegen und ein selbstbestimmtes Leben führen kann.
Deshalb könne keine Rede davon sein, dass sie den beantragten Stock lediglich wegen des damit verbundenen erhöhten Komfort haben wolle.

 … mit Bonus

Das Sozialgericht verurteilte die Krankenkasse zusätzlich, der Klägerin zehn Trainingsstunden mit dem neuen Stock zu bewilligen.

Hier geht es zur Pressemitteilung des Sozialgerichts Konstanz vom 23.06.2017 zum Urteil vom 15.03.2017, Az: S 11 SO 62/15 

Das sagen wir dazu:

Angesichts des eher überschaubaren Kostenaufwandes für einen Laser-Blindenstock überrascht die mangelnde Bereitschaft der beklagten Krankenkasse, der Klägerin entgegen zu kommen. Auf das Argument, ein einfacher Stock sei ausreichend, kann nur ein Sachbearbeiter kommen, der keinerlei Anstalten macht, sich in die tatsächliche Situation einer blinden Frau hineinzuversetzen. Auch wenn die Krankenkassen dem Wirtschaftlichkeitsgebot unterliegen, ist eine blinde Frau, die ihr Leben bewundernswert gestaltet, die absolut falsche Adressatin für den Willen zu Kostenersparnis.