Warum machen Vorschäden solche Schwierigkeiten?
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Mehrfach haben wir schon darüber berichtet, dass der Zusammenhang zwischen einem Arbeitsunfall und einem dabei erlittenen Körperschaden bewiesen werden muss.

Unfallversicherungsschutz beim Aufsuchen der Arbeitsagentur?
 
Hier taucht dann oft auch die Frage nach einer Vorschädigung auf. Wie die Kausalität dabei zu prüfen ist, hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg im Januar entschieden.
 
Der von der DGB Rechtsschutz GmbH vertretene Kläger hatte in dem Verfahren erster Instanz noch gewonnen. Das Sozialgericht war von einem Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis des Klägers und dem Gesundheitsschaden ausgegangen. Es sprach die gesetzlichen Leistungen dem Kläger zu.
 
Der Kläger arbeitete in einem Unternehmen der Stanz- und Druckindustrie. Er hatte im Vorfeld schon Schulterbeschwerden gehabt, insbesondere rechts. Allerdings waren auch Behandlungen des linken Schultergelenkes dokumentiert.
 
Im Oktober 2015 lief der Kläger beim Führen eines Kranes rückwärts. Er stolperte dabei über einen Ständer. Der genaue Hergang des Sturzes ließ sich nicht mehr herausfinden. Der Kläger suchte den Durchgangsarzt noch am selben Tag auf. Dieser diagnostizierte eine Prellung der linken Schulter.
 
Erst im November äußerte der Arzt des Klägers den Verdacht auf eine Verletzung der Bänder im rechten Schultergelenk. Der Kläger hatte zwischenzeitlich zwar eine Besserung der Beschwerden empfunden, machte nun jedoch die zusätzliche Gesundheitsstörungen als Unfallfolge geltend.
 
Das Sozialgericht erkannte den Zusammenhang an. Gegen diese Entscheidung wandte sich jedoch die zuständige Berufsgenossenschaft.
 
Das Landessozialgericht kam dann leider zu einem für den Kläger negativen Ergebnis.

 

Es gibt keine weiteren Gesundheitsschäden als Unfallfolge

Seine Entscheidung begründete das LSG damit, es sei kein ausreichender Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden nachgewiesen.

Zum Unfall selbst forderte das Gericht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass die versicherte Tätigkeit und das Unfallereignis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein müssten. Auch der Gesundheitsschaden selbst sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen.
 
Diese Nachweise konnte der Kläger erbringen. Das Ereignis war während einer versicherten Tätigkeit aufgetreten. Auch der Sturz selbst konnte bewiesen werden. Schließlich gab es einen Körperschaden, nämlich eine sogenannte Rotatorenmanschettenruptur.

 

Haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität

Das Gericht befasst sich sodann jedoch mit der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität. Es handelt sich hierbei um juristische Begriffe, die die Anforderungen an den Ursachenzusammenhang an unterschiedlichen Stellen des Verfahrens vorgeben.
 
Für beides ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit ausreichend. Das bedeutet, dass hier nicht der Vollbeweis eines Zusammenhangs erbracht werden muss. Hinreichende Wahrscheinlichkeit reicht aus. Das ist allerdings mehr als die bloße Möglichkeit.
 
Haftungsbegründende Kausalität befasst sich dabei mit dem Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis. Die haftungsausfüllende Kausalität regelt den Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der Gesundheitsschädigung.
 
Im hiesigen Urteil ging es vor allem um die haftungsausfüllende Kausalität. Diese müsse mindestens hinreichend wahrscheinlich sein, so das LSG. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit liege vor, wenn mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang spreche. Auf diesen Grad der Wahrscheinlichkeit könne eine Entscheidung vernünftiger Weise gestützt werden. Ernstliche Zweifel bestünden dort nicht mehr.
 
Dabei sei immer auch zu prüfen, ob ein Ereignis nach wissenschaftlichen Maßstäben überhaupt geeignet sei, einen bestimmten Körperschaden hervorzurufen. Insoweit hatte das LSG keine Bedenken. Dass der Unfallhergang nicht vollständig geklärt werden konnte, war für das Gericht ohne Bedeutung.
 
Der Sturz auf die Schulter über den gestreckten Arm konnte nach den ausführlichen Darlegungen des Gerichts durchaus dazu geführt haben, beim Kläger die streitige Verletzung herbeizuführen.

 

Haftungsausfüllende Kausalität bei Vorschaden

Anders sieht es aber nach Auffassung des Gerichts aus mit dem Zusammenhang zwischen dem Sturz und dem erlittenen Gesundheitsschaden.
 
Zwar schließe eine Kausalitätsprüfung immer auch die Frage ein, ob ein Ereignis nach wissenschaftlichen Maßstäben überhaupt geeignet sei, eine bestimmte körperliche oder seelische Störung hervorzurufen. Der wissenschaftliche Kenntnisstand sei dabei immer Grundlage der Entscheidung.
 
Dennoch müsse anhand dieses wissenschaftlichen Kenntnisstandes eine konkrete Einzelfallprüfung erfolgen. Die Prüfung orientiere sich immer an objektiven Kriterien. Der Versicherte sei zwar grundsätzlich so geschützt, wie er die Arbeit antrete. Ob im Einzelfall der Arbeitsunfall für die Verletzung ursächlich sei, habe zwar unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Versicherten zu erfolgen.  Das geschehe aber auf Basis aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse. 

 

Wesentliche Ursache

Dabei sei zu entscheiden, ob der Unfall wesentliche Bedingung für den Körperschaden sei. Wesentlich sei eine Ursache immer dann, wenn sie am Eintritt des Körperschadens wesentlich mitgewirkt habe. „Wesentlich“ sei bei konkurrierenden Ursachen aber nicht gleichzusetzen mit „gleichwertig“ oder „annähernd gleichwertig“.
 
Auch eine rechnerisch niedriger zu bewertende Ursache könne wesentlich für einen Körperschaden sein. Das Gericht verweist hierzu auf die Abgrenzung zu sogenannten Gelegenheitsursachen oder Auslösern.
 
In jedem Falle sei bei konkurrierenden Ursachen abzuwägen oder zu vergleichen. Das gelte vor allem auch bei Vorschäden. Dabei sei darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar gewesen sei, dass die „Auslösung“ akuter Erscheinungen keiner besonderen Ereignisse bedurft habe. Jedes andere, alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit hätte die Erscheinung ebenfalls ausgelöst.

 

Gelegenheitsursache widerspricht Unfallzusammenhang nicht unbedingt

Das Gericht setzt hier mit einem umfangreichen Prüfungsmaßstab an. Es spreche nicht unbedingt gegen einen haftungsausfüllenden Zusammenhang, wenn ein Unfall nur Gelegenheitsursache sei.
 
Zu berücksichtigen seien immer auch die Art und das Ausmaß der Einwirkung beim Unfall, der zeitliche Ablauf des Geschehens und auch das Verhalten des*der Verletzten nach dem Unfall. Schließlich komme es auf die Befunde, die Diagnosen des erstbehandelnden Arztes und auch die gesamte Krankheitsgeschichte an.
 
Der Kläger habe hier zunächst noch weiterarbeiten können. Erst einen Monat später sei die Schulterverletzung diagnostiziert worden. Die Untersuchungen ergaben darüber hinaus eine stark vorgeschädigte Sehne. Schließlich habe der Kläger auch vor dem Unfall schon ärztliche Behandlung wegen Beschwerden der Schulter in Anspruch genommen.
 
Das Gericht führte schließlich nach einer Gesamtabwägung aller Gesichtspunkte aus, es sei möglichweise beim Unfall schon zu einem Teilabriss der Sehne gekommen. Anschließend seien aber nacheinander weitere Sehnenfasern gerissen. Diese zusätzlichen Risse seinen jedoch nicht traumatisch bedingt gewesen, sondern wesentlich auf die Vorschädigung zurückzuführen.
 
Damit lehnte das Gericht den erforderlichen Ursachenzusammenhang ab. Die Rotatorenmanschettenruptur des Klägers konnte auf Grund dessen auch als Folge des erlittenen Unfalles nicht anerkannt werden.

Hier finden Sie das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 24.01.201

Das sagen wir dazu:

Auch hier zeigt sich wieder wie schwierig und vielfältig die Prüfungsmaßstabe bei der Anerkennung von Unfällen sind. Die Kausalitätsfragen treten überall immer wieder auf. Das hat damit zu tun, dass im Unfallrecht natürlich nur das anerkannt werden kann, was als Arbeitsunfall zu werten ist.

Hier hat das LSG allerdings vermutlich etwas verwechselt oder nicht sauber getrennt,so der Rechtsschutzsekretär Dietmar Christians. Er hat für die DGB Rechtsschutz GmbH bereits viele zweitinstanzliche Verfahren geführt und dabei häufig auch mit Sehnenverletzungen der Schulter zu tun.

Er sagt hierzu: „Die Rotatorenmanschette ist eine Gruppe von vier Muskeln im Bereich der Schulter. An diesen sind natürlich Sehnen angebracht. Wo war denn jetzt der Riss? In den Sehnen oder der Manschette? Ich habe häufiger vor dem LSG  erlebt, dass etwa Risse in der Supraspinatussehne und in der Manschette durcheinandergebracht werden. Für die Kausalität ist das aber von Bedeutung!“

Das zeigt deutlich die Schwierigkeiten dieses Falles. Juristen sind keine Ärzte Sie müssen aber oft über medizinische Sachverhalte entscheiden. Dort wo es um Ursachenzusammenhänge geht, entstehen leider auch Fehler.

Entsprechende Kausalitätsfragen gibt es im Schwerbehindertenrecht oder Rentenrecht regelmäßig nicht. Hier ist es aber auch nicht wichtig, zu wissen, wo eine Gesundheitsschädigung herkommt. Es kommt nur auf den Grad der Funktionsbeeinträchtigungen an.

Im Unfallrecht ist das anders. Damit kommt dort auch vorhandenen Vorschädigungen große Bedeutung zu. Praktiker hören in den Gesprächen oft „ich habe doch vorher noch nichts gemerkt“ oder „ mir hat da vorher nie etwas weh getan“. Das nutzt aber oft nichts.

Jeder Körper verschleißt mit zunehmendem Alter. Davon sind vor allem wie in diesem Fall hier die Schultergelenke betroffen. Das muss man zur Kenntnis nehmen und vor allem auch in die Überlegungen mit einbeziehen. Wie eine Maschine, verschleißt auch der Körper mit zunehmendem Alter. Das hat dann nichts mit dem Beruf zu tun, selbst wenn auch körperlich gearbeitet wird.

Diese Vorschäden sind versicherungsrechtlich nicht dem Arbeitsverhältnis zuzuordnen.

Treten nach Unfällen trotz einer Vorschädigung doch auch Verletzungen auf, die auf das Unfallereignis zurückgeführt werden sollen, so hilft häufig nur der enge Kontakt zum behandelnden Arzt. Dieser kann im Verfahren medizinische Unterstützung und medizinischen Rat erbringen. Häufig besteht nur dann eine ausreichende Chance, eine Gesundheitsstörung als Folge eines Arbeitsunfalls anerkannt zu bekommen.

Fehlt diese Unterstützung, steht der*die Verletzte oft alleine da, wenn es um die Beantwortung medizinischer Fragen geht. Denn letztlich können weder die am Verfahren beteiligten Juristen (Prozessbevollmächtigte, Richter) noch die Betroffenen selbst medizinische Fragen medizinisch korrekt beantworten. Das machen dann Gutachter mit durchaus unterschiedlichen Ergebnissen.