Kostenübernahme der BG bei Verlust der beiden oberen Schneidezähne durch Arbeitsunfall. Keine Kostenübernahme bei farblicher Anpassung der „Altzähne
Kostenübernahme der BG bei Verlust der beiden oberen Schneidezähne durch Arbeitsunfall. Keine Kostenübernahme bei farblicher Anpassung der „Altzähne

Der zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens 29jährige Kläger wurde im Mai 2012 bei der Arbeit von einem Hubwagen angefahren und verlor dabei die beiden oberen Schneidezähne. Die zuständige Berufsgenossenschaft (BG) übernahm die zahnärztlichen Behandlungskosten sowie die Kosten für zwei neue Implantatkronen. Dem Kläger wurde die Möglichkeit gegeben Farbmuster zu bestimmen und die Farbe der Implantate auszusuchen, die nach seiner Auffassung am besten zu seinen anderen Zähnen passten.

Kläger macht weitere Kosten gegenüber der Berufsgenossenschaft geltend

An den von dem Unfall nicht betroffenen Zähnen ließ der Kläger zusätzliche zahnärztliche Behandlungen durchführen, da diese von Verfärbungen und Karies betroffen waren. Die hierdurch entstandenen Kosten machte er gegenüber der beklagten BG geltend. Er begründete dies damit, dass sich die neuen Implantate optisch deutlich von den eigenen Zähnen unterschieden und diese farblich an die neuen Implantate hätten angeglichen werden müssen. Die hierdurch entstandenen Kosten in Höhe von 2.448,63 Euro begehrte er von der BG.

Kosmetisch behandelte Zähne waren keine Folgen des Arbeitsunfalls

Ein von der BG hinzugezogener zahnärztlicher Sachverständiger kam zum Ergebnis, dass die weitergehende Behandlung zwar durchaus sinnvoll, aber nicht wegen des Arbeitsunfalls erforderlich gewesen sei.
Unter Berufung auf dieses Gutachten lehnte die BG die Kostenerstattung der weitergehenden Behandlung ab. Gegen diese Entscheidung klagte der Kläger vor dem Sozialgericht (SG) Konstanz, jedoch ohne Erfolg.

Landessozialgericht: Weitergehende kosmetische Behandlung war keine Unfallfolge

Ebenso wie das SG Konstanz gab das LSG Baden-Württemberg der BG Recht. Nach der Auffassung der Richter*innen des 1. Senats des LSG, muss die gesetzliche Unfallversicherung nur für die Unfallfolgen einstehen, d.h. die Behandlungskosten für diejenigen Gesundheitsstörungen übernehmen, deren wesentliche Ursache der Arbeitsunfall war.Da der unfallbedingte Gesundheitsschaden, der Verlust der beiden oberen Schneidezähne, durch die Einbringung der von der Beklagten bezahlten Implantate ausreichend kompensiert worden sei, sei für weitere vom Kläger veranlasste Kosten kein Erstattungsanspruch gegeben. Die vom Kläger in eigener Regie weitergehende kosmetische Behandlung bzw. Anpassung der Zähne an die neuen Implantate war keine Unfallfolge, da die Gesundheitsstörungen und kosmetischen Mängel an den anderen Zähnen zum Unfallzeitpunkt bereits vorhanden waren. Im Übrigen hat der Kläger selbst aufgrund eigener, eigenverantwortlich getroffener Entscheidung, eine hellere, gesünder aussehende Zahnfarbe, als die Farbe der umliegenden verfärbten, abgenutzten und teilweise kariösen Zähne gewählt. Die Unfallversicherung hat daher zu Recht die Übernahme der weiteren Kosten abgelehnt.

Hier geht es zur Pressemitteilung das Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30.01.2017

Rechtliche Grundlagen

§ 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, § 27 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII, § 28 Abs. 3 SGB VII

§ 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII

Grundsatz
(1) Versicherte haben nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen. Sie können einen Anspruch auf Ausführung der Leistungen durch ein Persönliches Budget nach § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 des Neunten Buches haben; dies gilt im Rahmen des Anspruches auf Heilbehandlung nur für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.
(2) Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig
1. den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern


§ 27 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII
Umfang der Heilbehandlung
(1) Die Heilbehandlung umfaßt insbesondere
1. Erstversorgung,
2. ärztliche Behandlung,
f:3.
zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz:f



§ 28 Abs. 3 SGB VII
Ärztliche und zahnärztliche Behandlung
(1) Die ärztliche und zahnärztliche Behandlung wird von Ärzten oder Zahnärzten erbracht. Sind Hilfeleistungen anderer Personen erforderlich, dürfen sie nur erbracht werden, wenn sie vom Arzt oder Zahnarzt angeordnet und von ihm verantwortet werden.
(2) Die ärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit der Ärzte, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst erforderlich und zweckmäßig ist.
f:(3) Die zahnärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit der Zahnärzte, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst erforderlich und zweckmäßig ist.:f
(4) Bei Versicherungsfällen, für die wegen ihrer Art oder Schwere besondere unfallmedizinische Behandlung angezeigt ist, wird diese erbracht. Die freie Arztwahl kann insoweit eingeschränkt werden.