Kein Unfallversicherungsschutz für Hundebetreuer.
Kein Unfallversicherungsschutz für Hundebetreuer.

Das Hessische Landessozialgericht hat die Klage einer Frau zurückgewiesen, die den Hund eines Bekannten betreut hatte und dabei von diesem gebissen worden war.

Berufsgenossenschaft lehnt Arbeitsunfall ab

Die Klägerin hatte sich bereit erklärt, auf den Hund ihres langjährigen Bekannten aufzupassen, während dieser in einem mehrwöchigen Urlaub war. Die Frau, die früher selbst einen Hund besessen hatte, sollte den Hund füttern, ausführen und durfte ihn mit zu sich nach Hause nehmen.

Während sie mit dem Hund bei sich zu Hause spielte, sprang das Tier plötzlich auf und biss ihr in Gesicht und Hals. Sie wurde hierbei schwer verletzt.

Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Entschädigung ab. Es, liege kein gesetzlich versicherter Arbeitsunfall vor, da die Frau nicht in einem Beschäftigungsverhältnis oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu dem Hundehalter gestanden habe.

Hundebetreuerin war nicht wie eine Beschäftigte tätig

Auch vor Gericht unterlag die Klägerin in beiden Instanzen. Die Frau sei zum Unfallzeitpunkt nicht als Beschäftigte für den Hundebesitzer tätig gewesen und daher nicht gesetzlich unfallversichert.

Das bloße Betreuen eines Hundes sei üblicherweise keine Tätigkeit eines abhängig Beschäftigten. Zwar ging das Landessozialgericht auch nicht von einer reinen Gefälligkeit aus, die ohnehin nicht gesetzlich unfallversichert ist. Als beschäftigte sei sie aber nur anzusehen, wenn sie dem Hundehalter wie eine (Haus-)Angestellte gegenüber gestanden hätte.

Auch dies sei jedoch nicht der Fall. Der Hundehalter habe ihr vielmehr, nicht zuletzt aufgrund ihrer Fachkunde als ehemalige Tierhalterin, bei der Ausgestaltung der Betreuung des Hundes weitgehend freie Hand gelassen. Das LSG ging deshalb von einer selbstständigen Geschäftsbesorgung oder selbstständige Dienstleistung aus.

Anmerkung:

Gerade in der Haupturlaubszeit sind wieder viele Haustiere zu betreuen, wenn ihre Halter im Urlaub sind und ihre Tiere daheim lassen. Wer sich bereit erklärt, die Betreuung für ein Tier zu übernehmen, muss sich der daraus resultierenden Risiken bewusst sein.Das Landessozialgericht geht richtigerweise davon aus, dass die Unfallversicherung nicht für Menschen einspringt, die gelegentlich für andere tätig werden, on nun aus Gefälligkeit oder in Form einer selbstständigen Geschäftsbesorgung. Denn ein Beschäftigungsverhältnis lässt sich beim besten Willen nicht konstruieren.Es bleibt die Möglichkeit, die Kosten für die erlittenen Schäden an Körper und Gesundheit beim Hundehalter selbst geltend zu machen. Dieser hat im Optimalfall eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen, die als solventer Schuldner eintritt.


Pressemitteilung des Landessozialgericht Hessen zum Urteil vom 03. Mai 2016, AZ L 3 U 171/13


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Rechtliche Grundlagen

§ 2 SGB VII
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
1. Beschäftigte, (…)
(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. (…)

§ 7 SGB VII
(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

§ 8 SGB VII
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz (…) begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). (…)