Kein Unfallversicherungsschutz bei Heimarbeitsplatz. Copyright by marog-pixcells/fotolia
Kein Unfallversicherungsschutz bei Heimarbeitsplatz. Copyright by marog-pixcells/fotolia

Ende November 2013 erlitt die Arbeitnehmerin einen Unfall. Sie rutsche mit dem Fahrrad auf Blitzeis weg und brach sich den Ellenbogen. Der Unfall ereignete auf dem Rückweg vom Kindergarten ihrer Tochter zum häuslichen Telearbeitsplatz.
 

Berufsgenossenschaft verneint einen Wegeunfall

Für die Behandlung entstanden Kosten in Höhe von ca. 19.000 Euro, die die Krankenkasse übernahm. Da die Krankenkasse von einem Wegeunfall ausging, forderte sie die Berufsgenossenschaft (BG) zur Erstattung der Behandlungskosten auf. Die beklagte BG erklärte sich für nicht für zuständig, da kein Wegeunfall vorliege. Sie begründete dies damit, die Tochter zum Kindergarten zu bringen, sei kein Weg, um zur Arbeit zu gelangen. Bei dem Weg vom Kindergarten an den häuslichen Telearbeitsplatz handele es sich um einen privaten Heimweg.

Die klagende Krankenkasse dagegen vertrat die Auffassung, dass es keinen Unterschied mache, ob man nach dem Kindergarten zu einem Arbeitsplatz in einer Firma oder an einen häuslichen Telearbeitsplatz fahre.

Landessozialgericht: Weg von und zum Kindergarten ist privat

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat die Rechtsauffassung der Berufsgenossenschaft bestätigt. Begründet hat es dies damit, dass nach der Konzeption des Gesetzes nur der klassische Arbeitsweg versichert sei. 1971 sei der Versicherungsschutz zwar um den sogenannten Kindergartenumweg erweitert worden. Versicherungsschutz, so dass Berufungsgericht, für den häuslichen Arbeitsplatz, habe aber zu keiner Zeit bestanden. Hierdurch wollte man die von der Unfallversicherung abgedeckten typischen  Verkehrsgefahren durch Heimarbeit vermeiden. Wenn Arbeitsstätte und Wohnung in einem Gebäude liegen, sei begrifflich ein Wegeunfall ausgeschlossen. Hieraus ergebe sich, dass der Weg zum Kindergarten privat sei.

Nach der Rechtslage von 1971 lasse sich kein Ergebnis erzielen, das den heutigen Entwicklungen des Berufslebens gerecht werde. Allein der Gesetzgeber könne den Versicherungsschutz erweitern, durch den auch Wege zum Heimarbeitsplatz abgesichert sind.
 
Hier finden Sie das vollständige Urteil des LSG:
Für Interessierte:
Bundessozialgericht zu Arbeitsunfällen im „Homeoffice“: