Der Rückweg nach einem Termin bei der Arbeitsagentur kann versichert sein. Copyright by Mattoff/fotolia.
Der Rückweg nach einem Termin bei der Arbeitsagentur kann versichert sein. Copyright by Mattoff/fotolia.

Frühzeitige persönliche Meldung erforderlich

Das Arbeitsverhältnis der Klägerin war zum Mitte Februar 2014 gekündigt worden. Jede*r Arbeitslose ist verpflichtet, sich frühzeitig bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Sie suchte daher frühzeitig, nämlich schon Anfang Februar 2014 ihre Arbeitsagentur auf.
 
Gegen Ende des Aufnahmegesprächs bat sie eine Mitarbeiterin, für ein Vermittlungsgespräch da zu bleiben und sich verfügbar zu halten. Es erhielt dabei allerdings keinerlei Belehrung darüber, ob sie zu diesem Gespräch verpflichtet war und ob es zu Konsequenzen kommen würde, wenn sie hieran nicht teilnimmt.
 
Die Klägerin nahm das Gesprächsangebot wahr. Anschließend verließ sie das Gebäude und wurde dabei von einem PKW angefahren, als sie die Straße überquerte.
 

Kein Versicherungsschutz bei erstmaliger Meldung

Die Unfallversicherung erkannte den Unfall zunächst nicht als Arbeitsunfall an. Arbeitssuchende müssen sich immer sehr früh bei ihrer Arbeitsagentur arbeitssuchend melden, um ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld umfassend zu behalten. Die Unfallversicherung ging im Falle der Klägerin dabei davon aus, dass die erstmalige Meldung aus eigenwirtschaftlichen Gründen erfolgte und  damit nicht unter Versicherungsschutz stand.
 
Dem schloss sich das Sozialgericht an. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass das erstmalige Aufsuchen der Arbeitsagentur nicht unter Versicherungsschutz steht. Der*die Arbeitslose kommt da nämlich einem eigenen Interesse nach, das man „eigenwirtschaftlich“ nennt.
 

Heimweg unter Versicherungsschutz?

Wie ist es jedoch mit dem Rückweg nach Hause? Kann der Heimweg unter Versicherungsschutz stehen, auch wenn es die Hinweg nicht war?
 
Ja, sagen das Landessozialgericht und nun auch das Bundessozialgericht.
Dieser Schutz ist allerdings nicht umfassend, sondern es kommt auf die Gestaltung des Einzelfalles an.
 
Grundsätzlich gilt nämlich der gesetzliche Unfallversicherungsschutz nicht für die selbst festgelegte und selbst organisierte Jobsuche. Solche in erster Linie erst einmal freiwilligen Kontaktaufnahmen mit der Agentur für Arbeit sind eigenwirtschaftliche Tätigkeiten. Dafür gibt es keinen Unfallversicherungsschutz. Davon gibt es grundsätzlich auch keine Ausnahmen.
 
Jede*r Arbeitslose unterliegt von Beginn an einer gesetzlichen Meldepflicht. Die erstmalige und frühzeitige Meldepflicht stellt dabei eine sog. „Obliegenheit“ dar. Das ist zwar auch eine Verpflichtung, ist aber zu unterscheiden von der Pflicht zur Kontaktaufnahme nach einer ausdrücklichen Aufforderung der Arbeitsagentur.
 

Versicherungsschutz nur bei ausdrücklicher Aufforderung zur Meldung

Anders sieht es nämlich da  aus, wo ein*e Arbeitslose*r ausdrücklich dazu aufgefordert wird, sich bei der Arbeitsagentur zu melden. Diese Aufforderung ist regelmäßig auch mit einer Belehrung verbunden. Danach kann es zu Konsequenzen kommen, wenn man sich der Meldung entzieht.
 
Wird der*die Arbeitssuchende zu einem Kontaktgespräch aufgefordert, sieht das Gesetz ausdrücklich den Versicherungsschutz vor.
 
Auch während einer freiwilligen, frühzeitigen Meldung kann eine Aufforderung zum Vermittlungsgespräch erfolgen.  Wenn dies geschieht, ist zumindest auch der Heimweg versichert. Das hat das BSG nun entschieden.
 

Keine schriftliche Aufforderung erforderlich

Die Klägerin wurde vor Ort gebeten, an einem Vermittlungsgespräch teilzunehmen. Das BSG geht im konkreten Fall dabei davon aus, dass dies eine ordnungsgemäße Aufforderung zu einem Gespräch war. Das führte dann auch unmittelbar dazu, dass die Klägerin ab sofort unter Versicherungsschutz stand.
 
Aus der zunächst eigenwirtschaftlichen Tätigkeit wurde hierdurch eine versicherte Tätigkeit.
 
Um eine solche Aufforderung handelt es sich immer dann, wenn „dem Betroffenen der Eindruck vermittelt wird, das persönliche Erscheinen sei notwendig und werde erwartet“  - so das BSG. Dabei genügten Äußerungen, die als Bitte, Empfehlung oder auch Einladung bezeichnet würden. Diese Aufforderung sei auch formfrei; d.h., sie könne auch mündlich erfolgen.
 
Es genügt nach den Ausführungen des BSG, wenn die Aufforderung zum Gespräch im Zusammenhang mit den Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit steht. Das war im Falle der Klägerin unzweifelhaft so gewesen.
 

Keine Belehrung erforderlich

Entgegen dem Gericht der Vorinstanz vertritt das Bundessozialgericht die Auffassung, dass die Einladung bzw. Aufforderung zum Gespräch keine Rechtsbelehrung enthalten muss. Eine Aufforderung kann demzufolge auch dann vorliegen, wenn eine „Bitte“ abgeschlagen, eine „Empfehlung“ nicht befolgt oder eine „Einladung“ ausgeschlagen wird und das nach dem Willen der Behörde rechtlich folgenlos bleiben soll.
 
Auch derartige Hinweise ohne nachteilige Rechtsfolgen sind damit als Aufforderungen im Sinne des Unfallversicherungsrechts einzustufen. Das Gericht begründet das damit, dass die entsprechende gesetzliche Bestimmung nicht nur dem Schutz des Bürgers dient.
 
Im Auge des Gesetzgebers sieht das BSG außerdem auch das Interesse an einem geordneten Ablauf der Arbeitsvermittlung. Dieser wäre immer dann gefährdet, wenn der*die Arbeitslose sich nur dann veranlasst sehen müsste, einer Meldeaufforderung zu folgen, wenn diese an rechtliche Konsequenzen gebunden wäre.
 

„Empfängerhorizont“ maßgeblich

Es ist stets vom sogenannten „Empfängerhorizont“ auszugehen; d.h. maßgeblich ist letztlich immer, wie ein verständiger Dritter in der entsprechenden Situation die Aufforderung der Arbeitsagentur verstanden hat.
 
Das BSG stellt fest, dass die Aufforderung an die Klägerin, zum Vermittlungsgespräch zu bleiben, sich nicht wesentlich von einer schriftlichen Aufforderung, die Arbeitsagentur zu einem Vermittlungsgespräch aufzusuchen, unterscheidet.
 
Da die Klägerin der Aufforderung nachkam, bei der Arbeitsvermittlerin vorstellig zu werden, ist sie ihrer allgemeinen, unter Versicherungsschutz stehenden Meldepflicht nachgekommen.
 

Versicherte Tätigkeit „vor Antritt des Heimweges“ erforderlich

Der Unfall, den sie auf dem Rückweg nach Hause erlitten hatte, stand mithin unter Versicherungsschutz, selbst wenn es der Hinweg nicht war. Das Gesetz fordert nämlich nur, dass vor Antritt des Heimweges eine versicherte Tätigkeit verrichtet worden war. Ob der Hinweg versichert war, ist dabei völlig belanglos.
 
Es gibt keine rechtliche Bestimmung, die einen Heimweg nur dann unter Versicherungsschutz stellen würde, wenn auch der Hinweg versichert gewesen ist. Die Verletzungen, die die Klägerin bei dem Unfall erlitten hatte, sind damit von der gesetzlichen Unfallversicherung als Arbeitsunfall anzuerkennen.
 
Hier geht es zur Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 19.06.2018:

Rechtliche Grundlagen

§ 8 SGB VII Arbeitsunfall

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,

2 das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a) Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b) mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,

3. das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,

4. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,

5. das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.