Bei Unaufmerksamkeit entfällt Versicherungsschutz bei Wegeunfall. Copyright by pongmoji/fotolia
Bei Unaufmerksamkeit entfällt Versicherungsschutz bei Wegeunfall. Copyright by pongmoji/fotolia

Ein Lagerist bog aufgrund einer Unaufmerksamkeit auf dem Weg zur Arbeit mit seinem Pkw falsch ab. Nach etwa 2,5 km bemerkte er seinen Fehler. Er wendete sein Fahrzeug. Dabei kam es zu einem Zusammenstoß mit einem Pkw, der hinter ihm fuhr. Dadurch erlitt der Lagerist erhebliche Verletzungen. Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Anerkennung eines Wegeunfalls ab, da sich der Lagerist auf einem so genannten Abweg befunden habe. Der Lagerist sah dies anders und erhob Klage.

Erfolgreich durch die Tatsacheninstanzen

Das Sozialgericht (SG) Frankfurt a.M. und auch das Hessische Landessozialgericht (LSG) gaben der Klage statt. Der Unfall sei ein Wegeunfall gewesen.


Denn durch das falsche Abbiegen habe der Kläger einen versicherten Abweg angetreten. Ziel des Klägers sei es weiterhin gewesen, seine Arbeitsstätte zu erreichen. Das „Wollen“ ergibt sich bereits aus dem „Plan“. Gegen die Entscheidung des LSG legte die Beklagte Revision beim Bundessozialgericht (BSG) ein.

Bundessozialgericht verneint Vorliegen eines Arbeitsunfalls

Das BSG entschied zugunsten der Beklagten und hob die Entscheidung der Vorinstanz auf. Der Kläger, so die Richter*innen des 2. Senats, habe keinen Wegeunfall erlitten, da er sich auf einem nicht versicherten Abweg befunden habe. Der Kläger habe durch das falsche Abbiegen den direkten Weg zur Arbeit verlassen. Für die Beantwortung Frage, ob auf einem irrtümlichen Abweg Versicherungsschutz bestehe, sei nicht allein maßgeblich, ob der Versicherte weiterhin seine Arbeitsstätte habe erreichen wollen, sondern die Umstände, die den Irrtum begründen.

Kein Versicherungsschutz bei Falschabbiegen aufgrund Unaufmerksamkeit

Auf irrtümlich befahrenen Strecken bestehe Versicherungsschutz, so das BSG, wenn der Irrtum auf äußeren, mit der besonderen Art des Weges verbundenen Gefahren, wie etwa Dunkelheit, Sichtbehinderung durch Nebel oder schlecht beschilderte Wege beruhe. Denn solche Gefahren resultieren aus Umständen, die sich gerade aus der äußeren Beschaffenheit des Verkehrsraums ergeben. Dies entspreche dem Zweck der Wegeunfallversicherung. Kein Versicherungsschutz bestehe hingegen, wenn die irrtümliche Abweichung von dem direkten Weg auf Umständen beruhe, die in der Person des Versicherten liegen. Dies sei bei einer Unaufmerksamkeit des Fahrers der Fall.

Hier finden Sie das vollständige Urteil des Bundessozialgericht vom 20.12.2016: