Verlust eines Fingers vor 50 Jahren als Arbeitsunfall anerkannt
Verlust eines Fingers vor 50 Jahren als Arbeitsunfall anerkannt

Der Kläger arbeitete als Gleisbauhelfer. Den Betrieb, in dem er seinerzeit tätig war, hat die Deutschen Reichsbahn später übernommen.

2011 beantragte der spätere Kläger die Anerkennung eines Arbeitsunfalles, den er 1966 erlitten habe. Er begründete dies damit, dass bei Gleisbauarbeiten in Prenzlau eine Kleinlokomotive entgleist sei. Bei dem Versuch, die Lok mit einer Winde aufzugleisen, sei die Winde ausgerutscht. Hierbei sei der kleine Finger seiner linken Hand und das zugehörige Gelenk der linken Hand samt anschließenden Mittelhandknochen stark gequetscht worden.

Als Folge des Arbeitsunfalls kam es zur Amputation des kleinen Fingers. Den Antrag des Klägers auf Feststellung eines Arbeitsunfalls lehnte die Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB) ab. Sie begründete dies damit, dass Unterlagen, die das vom Kläger geschilderte Geschehen beweisen könnten, nicht mehr vorhanden seien. Gegen diese Entscheidung der Unfallversicherung Bund und Bahn erhob der Gleisbauhelfer Klage beim Sozialgericht Dresden.

Angaben im Sozialversicherungsausweis und Zeugenaussagen decken sich mit Schilderungen des Klägers

Das SG Dresden kam im Rahmen der Sachaufklärung zu dem Ergebnis, dass die Eintragungen im  Sozialversicherungsausweis des Klägers mit dessen Klagebegründung übereinstimmten. Im Übrigen konnte auch ein Zeuge, ein ehemaliger Arbeitskollege, das Geschehen glaubwürdig schildern. Er führte gegenüber dem SG schriftlich aus, dass er bei dem Arbeitsunfall nur einen Meter neben dem Kläger gestanden und diesen anschließend mit seinem Motorrad ins Krankenhaus  gebracht hatte. Auch die Schilderung des ehemaligen Arbeitskollegen deckte sich mit dem Vortrag des Klägers.

Verlust eines Fingers ist auf Arbeitsunfall zurückzuführen 

Ein Hochwasser beim Landesamt für Arbeitsschutz in Eberswalde hat das Unfalltagebuch vernichtet. Weitere Unterlagen zum Unfallgeschehen waren nicht mehr auffindbar.

2016 bestätigte eine sachverständiger Unfallchirurg, dass der Gesundheitsschaden auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen sei. Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass sich der Unfall wie vom Kläger geschildert zugetragen hatte.

Somit ist dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung für den Verlust des kleinen Fingers der linken Hand zu verlangen.

Gegen den Gerichtsbescheid ist die Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht in Chemnitz möglich. Ob die UVB hiervon Gebrauch macht, bleibt abzuwarten. Sollte dies der Fall sein, werden wir darüber berichten.

Hier geht es zur Pressemitteilung des Sozialgericht Dresden vom 28.06.2017 zum Gerichtsbescheid vom 29.05.2017 - S 39 U 320/12 -