Duschen während der Dienstreise ist nicht vom Unfallversicherungsschutz erfasst. Copyright by yaho/fotolia.
Duschen während der Dienstreise ist nicht vom Unfallversicherungsschutz erfasst. Copyright by yaho/fotolia.

Das Landessozialgericht Thüringen hat die Klage eines Projektentwicklers abgewiesen, der sich in der Dusche das Knie gebrochen hatte und dies nun als Arbeitsunfall anerkennen lassen wollte.
 

Kniebruch beim morgendlichen Duschen

Der Projektentwickler wollte an der Eröffnung eines Projektes teilnehmen, das er betreut. Da der Termin früh am Vormittag stattfinden sollte, reiste er am Vortag an und übernachtete in einem Hotel.
 
Als er dort am Morgen duschte, rutschte er im Badezimmer aus, als er grade die Dusche verlassen wollte. Durch den Sturz zog er sich eine Fraktur des linken Knies zu.
 
Die Berufsgenossenschaft erkannte diesen Sturz nicht als Arbeitsunfall an, ebenso wie das Sozialgericht. Und auch vor dem Landessozialgericht hatte der Projektmanager keinen Erfolg.
 

Kein Zusammenhang mit dienstlicher Tätigkeit

Das morgendliche Duschen stehe in keinem sachlichen Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Projektentwickler. Es handele sich vielmehr um eine eigenwirtschaftliche Handlung.
 
Dabei bezieht sich das LSG auf die gängige Rechtslage, nach der nur Tätigkeiten versichert sind, die in den Rahmen des Arbeitsverhältnisses fallen. Auch bei einer Geschäftsreise sind deshalb nicht sämtliche Tätigkeiten versichert, die der Beschäftigte während dieser Reise ausübt.
 
Nicht erfasst vom Unfallversicherungsschutz sind vielmehr höchstpersönliche Verrichtungen, wie zum Beispiel Essen. Auf dieser Basis beurteilte das LSG auch die Körperreinigung des Klägers als solche eigenwirtschaftliche Handlung. Die Unfallversicherung müsse daher die Kosten nicht übernehmen, die aufgrund des Unfalls entstanden sind.
 
Pressemitteilung des LSG Thüringen
 
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Rechtliche Grundlagen

§ 8 SGB VII

§ 8 Arbeitsunfall

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch
1. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2. das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a) Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b) mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,

3. das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,

4. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,

5. das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.