Vorsicht beim Klettern aus dem Fenster: Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Weg unfallfrei möglich ist und die Tür versperrt ist. Copyright by Halfpoint/fotolia
Vorsicht beim Klettern aus dem Fenster: Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Weg unfallfrei möglich ist und die Tür versperrt ist. Copyright by Halfpoint/fotolia

Unfälle auf dem Weg von und zur Arbeit gelten als Arbeitsunfälle. Der Weg ist die Strecke zwischen einem Start- und Zielpunkt. Der Zielpunkt ist auf die Arbeitsstätte festgelegt. Der Startpunkt ist zumeist die Wohnung, kann aber auch ein dritter Ort sein.
 
Bei der Wohnung beginnt der versicherte Weg grundsätzlich an der Außenhaustür. Diese stellt eine Grenze zwischen dem nichtversicherten häuslichen Bereich und dem versicherten Arbeitsweg dar.

 

Kläger stürzt beim Verlassen der Wohnung durch das Fenster

In dem Fall, über den das Bundessozialgericht (BSG) entscheiden musste, hatte der Kläger nicht den üblichen Weg durch die Haustür genommen. Als der Mann auf dem Weg zu einem geschäftlichen Termin die Wohnungstür von innen aufschließen wollte, brach der Schlüssel ab. Er konnte nicht mehr auf normalen Wege seine Wohnung verlassen und wählte das Fenster als Ausstieg.
 
Dabei stürzte er auf das Flachdach unterhalb seiner Dachgeschosswohnung und brach sich den rechten Unterschenkel.
 

Wegeunfall ja oder nein?

Die Frage war nun: Hatte der Mann bereits beim Klettern aus dem Fenster seinen Weg zur Arbeit angetreten?
 
Die Berufsgenossenschaft verneinte einen Arbeitsunfall. Sozialgericht und Landessozialgericht bestätigten dies. Der versicherte Weg habe im Unfallzeitpunkt, also nach dem Ausstieg aus dem Fenster, noch nicht begonnen.
 
Das BSG wertete den Hergang anders. Der Kläger habe mit dem Durchsteigen der Fensteröffnung den Startpunkt des versicherten Weges passiert und damit zugleich den häuslichen Bereich verlassen. Er habe sich im Unfallzeitpunkt bereits auf den Ort der versicherten Tätigkeit zubewegt, als er versuchte, sich auf das Flachdach vor der Wohnung des Obergeschosses herabzulassen.
 

Der Ausstieg aus dem Fenster war unfallfrei möglich

Für die rechtliche Einschätzung spielten die örtlichen Gegebenheiten eine Rolle. Denn der gewählte Weg darf nicht schlechthin ungeeignet sein, um zur Arbeit zu gelangen.
 
Das BSG meint dazu, bei einem Höhenunterschied von etwa 2,60 m zwischen den Etagen dürfe man noch annehmen, das Herabklettern aus dem Dachgeschossfenster werde unfallfrei gelingen.
 

BSG schließt konkurrierende Beweggründe des Klägers aus

Das BSG setzte sich auch damit auseinander, ob andere Gründe als der geschäftliche Termin für den Kläger eine Rolle gespielt haben konnten, um aus dem Fenster zu klettern.
 
Es schloss aber konkurrierende Beweggründe wie „Imponiergehabe, Übermut, Nachweis turnerischer Gewandtheit“ aus. Und das im Übrigen, obwohl Kokain im Blut des Klägers festgestellt worden war. Die Menge reichte aber wohl nicht aus, um die Wegefähigkeit zu beeinträchtigen.

Unter den nachfolgenden Links erfahren Sie mehr zu diesem Thema:

Das vollständige Urteil des Bundessozialgerichts ist hier nachzulesen.

Kein Wegeunfall bei „Einbruch“

Unfall auf dem Weg von der Arztpraxis zur Arbeitsstätte ist kein Arbeitsunfall

Das sagen wir dazu:

Eine interessante Entscheidung des Bundessozialgerichts. So seltsam es aus dem Blickwinkel eines Nicht-Juristen scheinen mag, aber es ist keineswegs klar, dass der Kläger mit dem Aussteigen aus dem Fenster bereits seinen (versicherten) Weg zur Arbeit angetreten hat.

Das BSG grenzt das aber auch ein. Es hätte den Fall anders gewertet, wenn der Weg aus dem Fenster zur Arbeit zu gefährlich gewesen, also unfallfrei nicht möglich gewesen wäre. Die Freiheit der Routenwahl, der Fortbewegungsart und des Fortbewegungsmittels gilt nicht unbegrenzt. Darauf weisen die Richter im Urteil explizit hin.

Arbeitsunfall bei Ausstieg, aber nicht bei Einbruch in die Wohnung?

Das Landessozialgericht Stuttgart sah den Einbruch in die eigene Wohnung nicht als versichert an.
Hier hatte eine Mitarbeiterin in der Gastronomie ihre Schlüssel in der Wohnung vergessen. Beim Einsteigen in die Wohnung verletzte sie sich schwer und trug dauerhafte Schäden davon. Einen betrieblichen Zusammenhang gab es hier, denn das Holen des Schlüsselbundes war vom Arbeitgeber verlangt worden, um mit dem Auto der Klägerin für die Gaststätte Einkäufe zu tätigen.
Einen versicherten Wegeunfall verneinte das Gericht dennoch. Denn: Die Frau hatte zuerst den Schlüsseldienst geholt. Da sich das Öffnen der Haustür als sehr schwer erwies, entschied sie sich für den Weg durch das Fenster. Damit standen nach richterlicher Einschätzung private Gründe, nämlich das Vermeiden von Schäden an der Tür, im Vordergrund.

Der Vergleich der Fälle zeigt auf: Besonders im Unfallrecht kommt es auf die genauen Umstände an. Weicht ein Geschehen nur in einer – vermeintlichen – Kleinigkeit ab, so kann dies durchaus relevant für die Frage sein, ob Versicherungsschutz besteht.