Der Rechtsstreit um die Anerkennung einer Berufskrankheit
Dem Rechtsstreit ging ein gerichtliches Verfahren über die Anerkennung einer Berufskrankheit voraus.
Nach der Anerkennung begehrte der Kläger die Zahlung einer Verletztenrente.
Der Vergleichsabschluss
Die Parteien beendeten dieses Verfahren in zweiter Instanz durch einen Vergleich.
Der Unfallversicherungsträger verpflichtete sich zur Anerkennung einer Berufskrankheit. Daneben regelte der Vergleich, dass der Kläger eine Rentennachzahlung erhält. Zur Frage der Verzinsung dieses Betrages trafen die Parteien im Vergleich keine Regelung.
Unfallversicherungsträger: Keine Verpflichtung zur Verzinsung
Der Unfallversicherungsträger setzte daraufhin den konkreten Nachzahlungsbetrag fest. Dieser Bescheid beinhaltete keine Erstattung von Zinsen.
Der Unfallversicherungsträger begründete dies damit, dass der gerichtliche Vergleich keine Regelung zur Verzinsung enthalte.
Antrag auf Verzinsung
Der Kläger verlangte die Zahlung von Zinsen ab dem Tag, an dem er Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen Anerkennung einer Berufskrankheit beantragt hatte.
Nachdem der Unfallversicherungsträger den Antrag ablehnte, bestritt der Kläger den sozialgerichtlichen Rechtsweg bis zum Bundessozialgericht.
Bundessozialgericht sprach Kläger 5.000 Euro Zinsen zu
Das Bundessozialgericht widersprach der Auffassung des Unfallversicherungsträgers. Der Nachzahlungsbetrag ist zu verzinsen.
Das Gericht bezieht sich hinsichtlich der Frage der Verzinsung auf die gesetzlichen Regelungen. Nach diesen beginnt eine Verzinsung frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags.
Nach Auffassung des Gerichts seien im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung an den Leistungsantrag keine überhöhten Anforderungen zu stellen.
Es reiche daher aus, dass der Versicherte der Behörde alle Tatsachen mitteilt, die für die Leistungsgewährung entscheidend sind. Eine spezifische Leistung müsse der Versicherte nicht ausdrücklich benennen.
Nach Auffassung des Gerichts muss der Versicherte daher keinen gesonderten Antrag auf Verzinsung des Leistungsbetrages stellen.
Unbedeutend sei deshalb auch, ob die Parteien in dem gerichtlichen Vergleich eine Regelung zur Verzinsung trafen.
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Rechtliche Grundlagen
§ 44 SGB I
(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.
(3) 1Verzinst werden volle Euro-Beträge. 2Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.