Neben der klagenden Stewardess traten bei ihren Kolleg*innen ebenfalls Krankheitssymptome auf, die allerdings teilweise schwächer waren als bei der Klägerin. Bei einer erst am Folgetag erhobenen Wischprobe fanden sich Spuren von Tributylphosphat im Inneren des Flugzeugs.

Der rechtliche Rahmen

Nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches VII liegt ein Arbeitsunfall vor, wenn bei einer versicherten Tätigkeit auf die Versicherten von außen ein Ereignis einwirkt, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod der Versicherten führt. Im Streitfall sind es die Versicherten, die unter anderem nachweisen müssen, dass sich ein Unfall ereignet hat. Dieser Nachweis ist gelungen, wenn das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Unfallereignis stattgefunden hat.

Die Ansicht der Berufsgenossenschaft

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, einen Arbeitsunfall anzuerkennen. Ihrer Auffassung nach war es der Klägerin nicht gelungen nachzuweisen, dass sich ein Arbeitsunfall ereignet hat.

Die Entscheidung des Sozialgerichts

Das Sozialgericht geht in seinem Urteil davon aus, dass die Klägerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Opfer eines Arbeitsunfalls war. Entscheidend waren dabei folgende Gesichtspunkte:

  • schon seit den 50-iger Jahren des letzten Jahrhunderts treten in großer Anzahl Fälle auf, bei denen gesundheitliche Beschwerden von Bordpersonal oder Passagieren auftreten, ohne dass warnende Gerüche oder sichtbare Luftverunreinigungen zu bemerken sind 
  • bei der Klägerin entwickelten sich gerade diejenigen Symptome, die für die Fälle in der Vergangenheit typisch waren
  • außer der Klägerin traten auch bei Kolleg*innen von ihr unmittelbar nach dem Flug dieselben Beschwerden und Symptome auf. Dabei erhoben die Ärzte zumindest teilweise dieselben Befunde wie bei der Klägerin
  • Die Ergebnisse der Wischproben lassen den Schluss zu, dass Verunreinigungen der Luft vorhanden gewesen sein müssen.

Häufige Beschwerden in der Vergangenheit

Die Folge der verunreinigten Luft bezeichnen Mediziner als „Aerotoxisches Syndrom". Die Berufsgenossenschaft berichtet selbst von mehreren Hundert angezeigter Fälle von entsprechenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen in den Jahren 2013 bis 2016.
Eine naheliegende technische Ursache für diese Beschwerden ist, dass die von den Triebwerken angesagte und verdichtete Druckluft Verunreinigungen aus dem Triebwerksbereich in das Flugzeuginnere leitet. Fälle eines Aerotoxischen Syndroms treten sowohl national als auch international auf und führen zu gleichförmigen Beeinträchtigungen bei den Menschen, die die verunreinigte Luft einatmen.

Typische Symptome

Wie in den Fällen der Vergangenheit litt auch die Klägerin in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Flug unter anderem an stechenden Schmerzen im Stirnbereich, verlangsamter Reaktion und Motorik im Gesicht, Zuschwellen von Nase und Nasennebenhöhlen, Sprachstörungen sowie Gedächtnis- und Gleichgewichtsstörungen. Alle diese Beschwerden hatten auch die Betroffenen der vergangenen Fälle.

Betroffenheit der Kolleg*innen

Bei allen vier Personen des Kabinenpersonals haben Ärzte typische Anzeichen eines Aerotoxischen Syndroms festgestellt. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Beschwerden unterschiedlich stark ausgeprägt waren. Die ungleiche Intensität lässt sich dadurch erklären, dass sich die Personen in verschiedenen Bereichen des Flugzeugs aufgehalten haben. Die Klägerin und ein Kollege, die sich überwiegend im Heck der Maschine befanden, zeigten beide die stärksten und langanhaltendsten Probleme. Kolleg*innen in der Mitte und im Bug dagegen hatten weniger einschneidende Folgen zu tragen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Belüftungssystem in mehrere Zonen unterteilt ist, in denen sich Frischluftzufuhr und Temperatur unterscheiden. Einerseits hängt also die Intensität der Beschwerden von der Position innerhalb des Flugzeugs ab. Andererseits tritt in derselben Position dieselbe Beschwerdeintensität auf. Das spricht dafür, dass tatsächlich das Ausströmen verunreinigter Luft als Einfluss von außen ein Unfallereignis darstellt.

Wischproben

Eigentlich wäre erforderlich gewesen, den Innenraum des Flugzeugs unmittelbar nach der Landung auf Rückstände giftiger Chemikalien zu untersuchen. Dies hat zunächst niemand getan. Aber am Folgetag waren noch Spuren von Tributylphosphat zu finden. Dieser Stoff kommt als Bestandteil von Hydrauliköl in Triebwerken vor. Damit liegt ein objektiver Hinweis darauf vor, dass die Kabinenluft mit Betriebsstoffen der Triebwerke verunreinigt war.

Ergebnis

Nach Betrachtung und Wertung aller Einzelgesichtspunkte kommt das Sozialgericht Freiburg zu dem Ergebnis, dass ein Unfallereignis stattgefunden hat. Die Klägerin ist also Opfer eines Arbeitsunfalls geworden.

Ausblick

Das Urteil des Sozialgerichts Freiburg ist noch nicht rechtskräftig. Sollte die Berufsgenossenschaft Berufung zum Landessozialgericht einlegen, werden wir weiter berichten.

Hier gibt es das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 13.06.2017, Az.:  S 9 U 1210/15 im Volltext

Rechtliche Grundlagen

§ 8 Sozialgesetzbuch (SGB) VII (Arbeitsunfall)

§ 8 SGB VII Arbeitsunfall

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2. das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a) Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b) mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
3. das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5. das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.