Sturz während eines betrieblichen Bowling-Turniers kann einen Arbeitsunfall darstellen.
Sturz während eines betrieblichen Bowling-Turniers kann einen Arbeitsunfall darstellen.

Sachverhalt

Der Kläger nahm an einer mehrtägigen Veranstaltung eines Partnerunternehmens seines Arbeitgebers teil. Im Rahmen dieser Veranstaltung fand auch ein Bowling-Turnier statt. Alle, die die Veranstaltung besuchten, nahmen auch am Bowling-Turnier teil. Der Kläger rutschte auf der Bowlingbahn aus und renkte sich seine Schulter aus.

Berufsgenossenschaft verweigert Anerkennung als Arbeitsunfall

Die beteiligte Berufsgenossenschaft (BG) verweigerte die Anerkennung des Sturzes als Arbeitsunfall. Sie begründete dies damit, dass der Kläger sich beim Bowling privaten Belangen gewidmet habe.

Sozialgericht anerkennt Arbeitsunfall

Das Sozialgericht (SG) folgte dieser Auffassung der BG nicht und kam zu dem Ergebnis, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelte.

Ausschlaggebend für die Entscheidung des SG waren zwei Gesichtspunkte. Zum einen habe der Arbeitgeber dem Kläger eine Teilnahme an der Veranstaltung vorgeschrieben. Zum anderen sei der Zweck der Veranstaltung der Austausch mit Mitarbeitern des Partnerunternehmens gewesen. Davon konnten beide Betriebe profitieren. Durch die Teilnahme am Bowling-Turnier habe der Kläger eine Nebenpflicht aus seinem Arbeitsverhältnis erfüllt. Dass das Bowling-Turnier daneben auch persönlichen Belangen des Klägers wie der sportlichen Betätigung gedient habe, lasse den im Vordergrund stehenden betrieblichen Zweck nicht entfallen.

Sollte die Beklagte von der Einlegung des Rechtsmittels der Berufung Gebrauch machen werden wir über den weiteren Verlauf der Sache berichten.

Hier finden das vollständige Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 06.10.2017