Hartz IV-Empfänger können mehr Geld vom Jobcenter verlangen, wenn sie im Rahmen des Umgangsrechts Besuch von ihren Kindern erhalten.
Hartz IV-Empfänger können mehr Geld vom Jobcenter verlangen, wenn sie im Rahmen des Umgangsrechts Besuch von ihren Kindern erhalten.


Die Neumanns haben sich getrennt. Die beiden grundschulpflichtigen Kinder leben bei Frau Neumann. Herr Neumann hat sich eine Wohnung gesucht, die auch ein kleines Kinderzimmer hat. Schlimm genug, dass seine Kinder jetzt Trennungskinder sind, er will auf jeden Fall, dass sie ihn regelmäßig besuchen und auch über Nacht bleiben.

Trennungskindern von Hartz IV- Beziehern haben Anspruch auf Kontakt zu beiden Eltern

Neumann hat eine Pechsträhne, die Ehe kaputt, dann einen Unfall, in Folge länger arbeitsunfähig, den Job verloren und zwischenzeitlich im Hartz IV Bezug. Frau Neumann kann wegen der Kinder nur wenig arbeiten und ist auch im Hartz IV Bezug.

Das Umgangsrecht mit den eigenen Kindern ist verfassungsrechtlich geschützt. Das muss also auch für Eltern gelten, die Hartz IV beziehen. Wenn seine Kinder ihn besuchen, wie soll er das finanzieren? Er kommt mit dem Regelsatz so gerade selbst über die Runden.

Wenn Kinder aufgrund der vereinbarten Besuchsrechtsregelungen Zeit bei dem Elternteil verbringen, bei dem sie nicht wohnen, so nennen Juristen das eine temporäre Bedarfsgemeinschaft. Die Kinder sind an zwei Wochenenden im Monat bei Herrn Neumann sowie noch Teile der Ferien.

Aufteilung der Bedarfssätze auf die Haushalte nach Tagen

Die fachlichen Anweisungen der Bundesagentur vom 20. September 2017 führen ein Beispiel auf: Die Eltern haben folgende Umgangsvereinbarung getroffen: 

  • Das Kind hält sich überwiegend bei der Mutter auf.
  • An zwei Wochenenden im Monat holt der Vater das Kind Freitagmittag aus der Kita ab und bringt das Kind Montagmorgen zur Kita, von der die Mutter es nachmittags abholt.
  • Dem Vater sind 6 Anwesenheitstage zuzurechnen (zweimal Samstag, Sonntag, Montag) und der Mutter 24 Anwesenheitstage


Beziehen also beide Elternteile Hartz IV-Leistungen, dann werden die Leistungen fürs Kind entsprechend der Anwesenheitszeiten tagegenau auf beide Haushalte aufgeteilt.

Neumanns Wohnung hat 55 qm. Für eine Einzelperson sind nur 50 qm angemessen. Allgemein gilt hinsichtlich der Größe der Wohnungen: Für zwei  Personen bis 65 qm, für jede weitere Person 15 qm. Natürlich dürfen die Wohnungen außerdem nicht zu teuer sein. Der Preis muss dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter entsprechen.

Bei Neumann geht es nur um die Größe der Wohnung. Die Wohnung ist 5 qm zu groß. Das sind 9 %, also wird angekündigt, 9 % weniger Miete zu übernehmen. Das Jobcenter lässt ihm also eine Kostensenkungsaufforderung zukommen und will nach Ablauf der gesetzten 6-Monats-Frist die Kosten der Unterkunft nur noch in angemessener Höhe übernehmen - gekürzt also auf 91 %. Dabei wurde die angemessene Höhe nach einem Ein-Personen-Haushalt berechnet.

Mehr Wohnraumbedarf bei Besuch von Trennungskindern?

Das Sozialgericht Kiel (Beschluss vom 09.04.2014, S 38 AS 88/14 ER) hat einem arbeitsloser Vater, welcher an 55 Tagen im Jahr sein Umgangsrecht mit seinen beiden Kindern ausübt, einen Anspruch auf eine größere Wohnung und damit auch höhere Leistungen für die Unterkunft zugesprochen.

Wie bei Neumann hatte der Vater eingewendet, dass er extra eine größere Wohnung angemietet habe, da ihn seine Kinder regelmäßig auch über Nacht besuchen und er daher einen erhöhten Unterkunftsbedarf habe.

Das zuständige Jobcenter erkannte lediglich die Mietobergrenze für einen Einpersonenhaushalt mit bis zu 50 qm an. Das fand das Sozialgericht nicht ausreichend. Es hat dem Vater im Eilverfahren einen Anspruch auf unterkunftssichernde Leistungen für eine Wohnung mit 65 qm zugesprochen. 

Längerer Aufenthalt der Besuchskinder kann einen erhöhten Wohnraumbedarf rechtfertigen

Die Richter wendeten ein, dass es zwar noch höchstrichterlich nicht geklärt sei, ob und in welchem Umfang eine „temporäre Bedarfsgemeinschaft“ auch im Bereich der Unterkunftskosten zu berücksichtigen sei.  Sie verweisen auf eine Sondervorschrift, nach der die Ausübung des Umgangsrecht einen besonderem Bedarf für Unterkunft und Heizung begründet.

Zuvor hat auch schon das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 17. 6. 2008  - L 20 B 225/07 AS ER) eine Berücksichtigung des Einzelfalls gefordert. Als sachgerecht wurde es angesehen, Kriterien zu berücksichtigen, wie den zeitlichen Umfang der Ausübung des Umgangsrechts, das Alter der Kinder, den individuell erhöhter Raumbedarf und gegebenenfalls auch die Entfernung zum Haushalt des anderen Elternteils. 

Es sei dann ein Zuschlag über den Bedarf der permanenten Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nach den landesrechtlichen Vorgaben über die Förderung des sozialen Wohnungsbaus beziehungsweise den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen in Betracht zu ziehen.

Ausübung des Umgangsrechts muss gewährleistet werden

Auch das LSG Baden- Württemberg (Beschluss vom 27.05.2014 - Az. L 3 AS 1895/14 ER B) hat auf die grundrechtliche Bedeutung des Umgangsrechts abgestellt.

Das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils müsse grundsicherungsrechtlich gewährleistet werden. Die regelmäßigen Aufenthalte von Kindern bei dem umgangsberechtigten Elternteil müssen in einem angemessenen Wohn- und Lebensraum stattfinden können. 

Die Wahrnehmung des grundrechtlich geschützten Umgangs- und Elternrechts des Hilfebedürftigen erfordere es jedoch nicht, dauerhaft den vollen Raumbedarf als angemessen anzusehen. Staatliche Leistungen zur Existenzsicherung im Rahmen familienrechtlicher Beziehungen seien nicht dazu bestimmt, die Ausübung des Umgangsrechts bei Bedürftigkeit zu optimieren, sie sollten dies nur ermöglichen.

Kein Anspruch auf vollen Raumbedarf

Grundlage für die Entscheidung seien:

  • Häufigkeit des Besuchs der Kinder beim Elternteil mit Besuchsrecht
  • Anzahl und Alter der Kinder
  • Geschlecht der Kinder


So hat auch das Sozialgericht Berlin (Beschluss vom 23.06.2015  - Az.: S 127 AS 10024/15 ER) argumentiert. Ein Vater hatte ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft. Mit den anderen WG-Teilnehmern hatte er vereinbart, dass ein kleines freigewordenes Zimmer für seine Tochter genutzt werde, wenn sie ihn besuche. 

Sein Anteil an Miete erhöhte sich entsprechend. Das Jobcenter erkannte das unter anderem deshalb nicht an, weil die Mietänderung (noch) nicht offiziell über den Vermieter vereinbart war.

Das Sozialgericht Berlin befand, dass - da eine Gesamtwohnfläche von 60 qm nicht überschritten sei - ein Kind mit Eintritt in das Schulalter Anspruch auf ein eigenes Zimmer habe. Es sei nachvollziehbar und angemessen, dass der Antragsteller seine Tochter während des Umgangs nicht im einzigen, ihm allein zur Verfügung stehenden Zimmer (mit-) unterbringen möchte.

Im Fall von Neumann wagt die Autorin die Prognose, dass er die vollen Wohnkosten weiterhin erstattet bekommt. Er beantragt ja nicht das Optimum, sondern einen geringen Zuschlag zu dem, was ihm als Einzelperson zusteht. Bei der getroffenen Besuchsregelung- alle zwei Wochenenden und mehrere Wochen Urlaubszeit im Jahr dürfte das angemessen sein.

Links

Lesen Sie auch:

Das sagen wir dazu:

Da höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu noch aussteht und die Gerichte immer wieder betonen, es sei der Einzelfall zu entscheiden, ist allen Betroffenen dringend zu raten, Kürzungsbescheide überprüfen zu lassen und auch selbst im Vorfeld die Behörden über die besonderen Umstände zu informieren.

Ganz falsch scheint der Verfasserin die Auffassung einer örtlichen Behörde, die nur bei den Besuchstagen auch erhöhte Kosten der Unterkunft anerkennt.  Das Kind nimmt ja schließlich den Wohnraum nicht mit.

Rechtliche Grundlagen

§ 22 b SGB II

(1) In der Satzung ist zu bestimmen,
1. welche Wohnfläche entsprechend der Struktur des örtlichen Wohnungsmarktes als angemessen anerkannt wird und
2. in welcher Höhe Aufwendungen für die Unterkunft als angemessen anerkannt werden.
In der Satzung kann auch die Höhe des als angemessen anerkannten Verbrauchswertes oder der als angemessen anerkannten Aufwendungen für die Heizung bestimmt werden. Bei einer Bestimmung nach Satz 2 kann sowohl eine Quadratmeterhöchstmiete als auch eine Gesamtangemessenheitsgrenze unter Berücksichtigung der in den Sätzen 1 und 2 genannten Werte gebildet werden. Um die Verhältnisse des einfachen Standards auf dem örtlichen Wohnungsmarkt realitätsgerecht abzubilden, können die Kreise und kreisfreien Städte ihr Gebiet in mehrere Vergleichsräume unterteilen, für die sie jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmen.

(2) Der Satzung ist eine Begründung beizufügen. Darin ist darzulegen, wie die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ermittelt wird. Die Satzung ist mit ihrer Begründung ortsüblich bekannt zu machen.

(3) In der Satzung soll für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung eine Sonderregelung getroffen werden. Dies gilt insbesondere für Personen, die einen erhöhten Raumbedarf haben wegen
1. einer Behinderung oder
2. der Ausübung ihres Umgangsrechts.