Erfahren Sie alles Wissenswerte zur Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld.
Erfahren Sie alles Wissenswerte zur Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld.

 

Fallkonstellationen

Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer noch Zahlungen schuldet, kann der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitslosengeld im Sinne der Gleichwohlgewährung von der Bundesagentur für Arbeit verlangen. 

Hierbei werden verschiedene Fallkonstellationen unterschieden. 

Dies betrifft zum einen den Fall, dass dem Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht das gesamte Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber ausgezahlt wurde. 

Hiervon ist die Konstellation zu unterscheiden, dass das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist und der Arbeitslose von seinem ehemaligen Arbeitgeber eine Urlaubsabgeltung beanspruchen kann. Eine Urlaubsabgeltung steht noch aus, wenn der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht alle ihm zustehenden Urlaubstage gewährt bekommen hat. 

Ruhen des Arbeitslosengeldes

Grundsätzlich ruht in der zweiten Fallkonstellation der Anspruch auf Arbeitslosengeld. 

Dies bedeutet, dass sich der Zeitpunkt, ab dem Arbeitslosengeld gezahlt wird, für einen bestimmten Zeitraum hinausschiebt oder unterbrochen wird. In diesem Falle erhält der Arbeitnehmer zunächst kein Arbeitslosengeld. 

Mit dem Ruhen vermindert sich jedoch nicht die Dauer des Arbeitslosengeldanspruchs.   

Keine Zahlung des Arbeitgebers

Es kommt regelmäßig vor, dass der Arbeitgeber im bestehenden Arbeitsverhältnis das fehlende Arbeitsentgelt oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Urlaubsabgeltung nicht auszahlt, obwohl er rechtlich bezahlen müsste. 

In diesen Fällen kann der Betroffene Arbeitslosengeld beantragen. Die Leistung von Arbeitslosengeld bezeichnet man in diesem Fall als Gleichwohlgewährung. Es stellt eine Vorleistung der Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers dar.   

Anwendungsfälle

Dieser Fall liegt üblicherweise vor, wenn der Arbeitgeber nicht zahlen kann oder die Ansprüche unberechtigterweise ablehnt. 

Ein wichtiger Anwendungsfall der Gleichwohlgewährung entsteht auch in der Zeit nach Ausspruch einer unwirksamen Kündigung. 

Befindet sich der Arbeitgeber nach Ausspruch einer unwirksamen Kündigung in Annahmeverzug, ist der Arbeitgeber rechtlich verpflichtet, über den Kündigungstermin hinaus Arbeitsentgelt zu entrichten. Die Zeit, in der der Arbeitgeber dennoch keine Zahlungen an seinen Arbeitnehmer leistet, kann dieser durch die Gleichwohlgewährung finanziell überbrücken. 

Voraussetzungen

Die Bundesagentur für Arbeit sieht sich immer dann zur Zahlung verpflichtet, wenn möglicherweise Ansprüche gegen den Arbeitgeber bestehen oder entstehen können, die der Arbeitsgeber aber nicht erfüllt. 

Der Arbeitnehmer darf die Zahlungen tatsächlich nicht erhalten haben. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber zum Fälligkeitszeitpunkt nicht zahlt oder wenn deutlich ist, dass eine Zahlung nicht zu erwarten ist. 

Zum Zeitpunkt der Bewilligung des Arbeitslosengeldes steht oft nicht fest, ob ein Anspruch auf das Arbeitsentgelt oder die Urlaubsabgeltung tatsächlich besteht. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn eine Kündigungsschutzklage gegen eine fristlose Kündigung erhoben wird. Dies hat jedoch auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld keine Auswirkungen.  

Die Voraussetzungen der Gleichwohlgewährung entfallen, wenn dem Arbeitslosen die ausstehenden Zahlungen vom Arbeitgeber zufließen. 

Folgen

Die Forderung der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber bleibt durch die Zahlung von Arbeitslosengeld weiterhin bestehen. 

Der Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Urlaubsabgeltung geht in der Höhe, in der die Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld geleistet hat, auf diese über. Dies bedeutet, dass die Bundesagentur für Arbeit in dieser Höhe fortan Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber hat und diese geltend machen kann. 

Der Übergang setzt nicht voraus, dass das Arbeitslosengeld zu Recht bewilligt wurde. Das Arbeitslosengeld muss tatsächlich geleistet worden sein. 

Rückabwicklung

Für die Rückabwicklung sind grundsätzlich zwei mögliche Sachverhaltsvarianten zu unterscheiden. 

Zum einen ist der Fall zu beleuchten, wenn sich im Nachhinein rechtsverbindlich herausstellt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, der eine gewisse Zeit Arbeitslosengeld im Wege der Gleichwohlgewährung erhalten hat, für diese Zeit zur Lohnzahlung verpflichtet war. 

Hiervon  ist der Fall abzugrenzen, dass sich im Nachgang ergibt, dass der Arbeitgeber zu keinen Zahlungen verpflichtet war. 

Arbeitgeber zur Lohnzahlung verpflichtet

Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der Arbeitgeber zur Lohnzahlung verpflichtet war, ist seine Zahlungspflicht gespalten. Dies bedeutet, dass er gegenüber verschiedenen Richtungen zur Erstattung verpflichtet ist. 

Annahmeverzug

Zum einen ist er dem Arbeitnehmer zur Zahlung von Annahmeverzugslohn verpflichtet. Der Arbeitgeber hat die Vergütung zu zahlen, die ohne den Annahmeverzug zu zahlen gewesen wäre. 

Es ist im Zweifel auch eine Überstundenvergütung inklusive Zuschlägen zu berücksichtigen. Dies gilt jedoch nur, wenn ohne den Annahmeverzug Überstunden geleistet worden wären. 

Wird dem Arbeitnehmer ein Leistungsentgelt gewährt, ist gegebenenfalls darauf abzustellen, welches Leistungsentgelt vergleichbare Arbeitnehmer erzielen. Zum Leistungsentgelt können beispielsweise ein Akkordlohn oder die Gewährung einer Leistungszulage gehören. Anderenfalls ist auf die Höhe des Verdienstes abzustellen, das in den letzten drei Monaten erzielt wurde. 

Der Vergütungsanspruch umfasst auch alle Sondervergütungen, die während des Annahmeverzugs fällig werden. Hierunter fallen beispielsweise das Weihnachtsgeld oder ein zusätzliches Urlaubsgeld. 

Ausgeschlossen sind jedoch alle Zulagen, die eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers voraussetzen. Dies ist insbesondere bei Schmutzzulagen der Fall.  

Auf die Zahlung des Arbeitgebers muss sich der Arbeitnehmer jedoch das erhaltene Arbeitslosengeld anrechnen lassen. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer lediglich den Differenzbetrag zwischen Annahmeverzug und erhaltenem Arbeitslosengeld von dem Arbeitgeber beanspruchen kann. 

Erstattung des gezahlten Arbeitslosengeldes

Gleichzeitig ist der Arbeitgeber verpflichtet, der Bundesagentur für Arbeit das geleistete Arbeitslosengeld zu erstatten. 

Arbeitgeber nicht zur Lohnzahlung verpflichtet

In dem Fall, dass der Arbeitgeber zur Lohnzahlung nicht verpflichtet ist, wird die Bundesagentur für Arbeit das geleistete Arbeitslosengeld von dem Arbeitnehmer zurückfordern. 

Der Arbeitnehmer hat in diesem Falle keinen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Er erhält für diesen Zeitraum auch keine Zahlungen von der Bundesagentur für Arbeit.