Arbeitslose haben Anspruch auf Urlaub!
Arbeitslose haben Anspruch auf Urlaub!

Rechtliche Rahmenbedingungen


Für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) verlangt das Sozialgesetzbuch III unter anderem, dass Maria „ …den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung …” steht

Und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht Maria unter anderem zur Verfügung, wenn sie „… Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann …”

Erreichbarkeitsanordnung

Was es bedeutet, Vermittlungsvorschlägen „zeit- und ortsnah" Folge leisten zu können, ist in der Erreichbarkeitsanordnung geregelt. Dabei handelt es sich um eine Rechtsverordnung, die die Agentur für Arbeit erlassen hat. Ermächtigt war sie dazu durch eine Vorschrift im Sozialgesetzbuch III. Die Anordnung ist seit dem 1. Januar 1998 in Kraft.

Grundsätzliche Regelung

Damit Maria Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann, muss sie nach der Erreichbarkeitsanordnung in der
Lage sein, unverzüglich

  1. Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis zu nehmen,
  2. das Arbeitsamt aufzusuchen,
  3. mit einem möglichen Arbeitgeber oder Träger einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme in Verbindungzu treten und bei Bedarf persönlich mit diesem zusammenzutreffen und
  4. eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.


Maria hat deshalb sicherzustellen, dass das Arbeitsamt sie persönlich an jedem Werktag an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihr benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann.“

Ausnahme: Urlaub

Die Erreichbarkeitsanordnung sieht vor, dass eine Ortsabwesenheit der sonst sehr nachhaltig geforderten Verfügbarkeit bis zu drei Wochen im Kalenderjahr nicht entgegen steht, wenn das Arbeitsamt vorher seine Zustimmung erteilt hat.
Im Klartext heißt das: Auch wenn Maria arbeitslos ist und Alg bezieht, darf sie drei Wochen im Jahr Urlaub machen. Voraussetzung ist allerdings, dass sie vor Urlaubsbeginn die Zustimmung der Agentur für Arbeit einholt. Es ist auch dringend zu empfehlen, mit der Buchung von Urlaubsreisen abzuwarten, bis die Zustimmung der Agentur vorliegt.
Die Agentur für Arbeit hat bei ihrer Entscheidung, ob sie zustimmt, einerseits Marias Belange zu berücksichtigen. So kann die Agentur Urlaub während der Schulferien von Marias Kindern kaum verwehren. Andererseits kann die Agentur die Zustimmung verweigern, wenn durch die Urlaub die berufliche Eingliederung beeinträchtigt wird.

Viele Einzelfragen

Im Zusammenhang mit dem Urlaub von Alg-Empfängern stellen sich zahlreiche Einzelfragen.

Maßgeblich: Kalenderjahr

Die drei Wochen gelten jeweils für ein Kalenderjahr. Wenn Maria also im Oktober 2016 arbeitslos wurde und im November 2016 drei Wochen Urlaub hatte, kann sie im Jahr 2017 weitere drei Wochen in Urlaub gehen.

Feiertage

Feiertage, die auf Werktage fallen, also etwa Karfreitag und Ostermontag, sind nicht als Urlaubstage zu zählen. Der Grund dafür liegt darin, dass an diesen Tagen ohnedies keine Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit kommen können.

Ärztlich verordnete Maßnahmen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation

Zusätzlich zum Urlaub hat Maria Anspruch auf weitere drei Wochen Ortsabwesenheit, wenn sie eine ärztlich verordnete Maßnahmen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation machen möchte und kein Übergangsgeld bekommt.

„Mehrurlaub“ nur mit wichtigem Grund

Ein Abweichen vom Grundsatz, dass Maria im Kalenderjahr nur drei Wochen Urlaub machen darf, ist nur zulässig, wenn dafür ein wichtiger Grund besteht. Diese Gründe müssen für Maria unvorhersehbar und unvermeidlich sein. In Betracht kämen also beispielsweise ein Streik von Eisenbahnern und bei Fluggesellschaften oder ein Verkehrsunfall. Möglich wäre aber auch eine Überschreitung der zulässigen Urlaubsdauer, um einen erkrankten Familienangehörigen besuchen zu können. Oder, weil ein Urlaub bereits gebucht war, bevor Maria arbeitslos wurde, wenn der Rücktritt von der Buchung mit Kosten verbunden ist.

„Mehrurlaub” ohne wichtigen Grund

Verlängert Maria ihren Urlaub ohne wichtigen Grund, ist zu unterscheiden:

  • die Verlängerung dauert bis zu drei Wochen
  • die Verlängerung dauert länger als drei Wochen.


Im ersten Fall streicht die Agentur für Arbeit das Alg nur für den Zeitraum, der über die drei Wochen zulässigen Urlaubs hinausgehen. Im zweiten Fall streicht sie die Leistungen für die gesamte Urlaubsdauer, also auch für die zulässigen ersten drei Wochen.

„Zurückmelden”

Wenn Maria aus dem Urlaub zurückkommt, muss sie unbedingt darauf achten, dass sie sich bei der Agentur für Arbeit zurückmeldet. Tut sie es nicht, geht die Agentur von einem „Mehrurlaub ohne wichtigen Grund“ mit den oben geschilderten Folgen aus.

Rechtliche Grundlagen

§§ 138, 148 Sozialgesetzbuch (SGB) III

§ 138 SGB III Arbeitslosigkeit
(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und
1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
2. sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).

(2) Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung der oder des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.

(4) Im Rahmen der Eigenbemühungen hat die oder der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere
1. die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung,
2. die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und
3. die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit.

(5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer
1. eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
2. Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann,
3. bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und
4. bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.


§ 148 SGB III Minderung der Anspruchsdauer
(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um

1. die Anzahl von Tagen, für die der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit erfüllt worden ist,
2. jeweils einen Tag für jeweils zwei Tage, für die ein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs erfüllt worden ist,
3. die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung, unzureichender Eigenbemühungen, Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, Meldeversäumnis oder verspäteter Arbeitsuchendmeldung,
4. die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; in Fällen einer Sperrzeit von zwölf Wochen mindestens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer, die der oder dem Arbeitslosen bei erstmaliger Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, zusteht,
5. die Anzahl von Tagen, für die der oder dem Arbeitslosen das Arbeitslosengeld wegen fehlender Mitwirkung (§ 66 des Ersten Buches) versagt oder entzogen worden ist,
6. die Anzahl von Tagen der Beschäftigungslosigkeit nach der Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, an denen die oder der Arbeitslose nicht arbeitsbereit ist, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben,
7. jeweils einen Tag für jeweils zwei Tage, für die ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach diesem Buch erfüllt worden ist,
8. die Anzahl von Tagen, für die ein Gründungszuschuss in der Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes geleistet worden ist.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 und 6 mindert sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld höchstens um vier Wochen. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 entfällt die Minderung für Sperrzeiten bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder Arbeitsaufgabe, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld länger als ein Jahr zurückliegt. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 unterbleibt eine Minderung, soweit sich dadurch eine Anspruchsdauer von weniger als einem Monat ergibt. Ist ein neuer Anspruch entstanden, erstreckt sich die Minderung nur auf die Restdauer des erloschenen Anspruchs (§ 147 Absatz 4).

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 7 entfällt die Minderung für Tage, für die der Bundesagentur das nach den §§ 145, 157 Absatz 3 oder nach § 158 Absatz 4 geleistete Arbeitslosengeld einschließlich der darauf entfallenden Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung erstattet oder ersetzt wurde; Bruchteile von Tagen sind auf volle Tage aufzurunden.