Landessozialgericht bestätigt  Rückforderung des Jobcenters. Copyright by cevahir87/fotolia
Landessozialgericht bestätigt Rückforderung des Jobcenters. Copyright by cevahir87/fotolia

Mit Urteil vom 24. April 2018 hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen entschieden, dass auch bei Darlehen im Freundes- und Familienkreis gewisse Mindestanforderungen eingehalten werden müssen und dass diese den üblichen Modalitäten im Geschäftsverkehr zu entsprechen haben.

 

 

 

Jobcenter macht Rückforderung von Grundsicherungsleistungen geltend

In dem vom LSG entschiedenen Verfahren wandte sich eine libanesisch-/türkischstämmige Familie aus Hannover, die Grundsicherungsleistungen bezog, gegen die Rückforderung von Leistungen durch das Jobcenter.
Von verschiedenen Absendern aus Bahrain, Libyen und den Vereinigten Arabischen Emiraten erhielt die Familie 39 Einzelzahlungen über den Bargeldtransferdienst Western Union in Höhe von insgesamt 117.000 Euro. Zumeist wurden die Zahlungen an Dritte, im Beisein des Mannes, ausgezahlt und danach an diesen übergeben.
 

Familie verwahrt sich gegen Vorwurf der Geldwäsche unter Hinweis auf religiöse und kulturelle Gründe

Wegen des Verdachts der Geldwäsche kam es zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Dieser Verdacht wurde von dem Oberhaupt der Familie zurückgewiesen. Richtig sei es vielmehr, dass es sich bei den Zahlungen um ein Darlehen von wohlhabenden Veranstaltern von Hahnenkämpfen aus Bahrain gehandelt habe.
Im Übrigen habe die Familie das Geld für die Anschaffung eines Autos, Kosten der Hochzeit, eine Reise in die Türkei und wegen geschäftlicher Verbindlichkeiten des Bruders und des Vaters benötigt.
Ein schriftlicher Darlehensvertrag existiere nicht. Aus religiösen Gründen seien Zinsvereinbarungen verboten; Rückzahlungsquittungen kulturell unüblich. Zur Tilgung solle Erspartes an Verwandte mitgegeben werden, die es im Libanon den Gläubigern übergeben würden.
 

Auch unter Freunden sind strenge Anforderungen an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrags zu stellen

Für die Richter*innen des 7. Senats des LSG Niedersachsen-Bremen waren die Argumente der Grundsicherungsleistungen beziehenden Familie nicht nachvollziehbar. Sie bestätigten die Rückforderung des Jobcenters. Die der Familie zugeflossenen Zahlungen wurden als Einkommen der Familie bewertet.
Um dem Missbrauch von Steuermitteln entgegenzuwirken, seien für Darlehensverträge unter Freunden strenge Anforderungen an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrages zu stellen. Es sei deshalb erforderlich sei, dass sich die Darlehensgewährung und deren tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten Unterhaltsgewährung abgrenzen lasse.
Zumindest müssten mindestens Darlehenshöhe, Rückzahlungsmodalitäten und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbar sein. Da von alledem hiervon nicht die Rede sein könne, sei die Rückforderung des Jobcenters begründet.
 
 
Hier finden Sie die vollständige Urteil des Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 24.04.2018