Kosten für Nahrungsergänzungsmittel können Mehrbedarf begründen. Copyright by Adobe Stock/ Zerbor
Kosten für Nahrungsergänzungsmittel können Mehrbedarf begründen. Copyright by Adobe Stock/ Zerbor

Eine ALG-II Leistungen beziehende Frau musste sich einer Magen-Bypass Operation unterziehen. Zusätzlich zur Vollkost muss sie aus medizinischen Gründen lebenslang Nahrungsergänzungsmittel in Form von Nährstoffen und Vitaminen zu sich nehmen. Die dadurch bedingten nicht unerheblichen Mehrkosten machte sie gegenüber dem Jobcenter als Mehrbedarf geltend. Das Jobcenter anerkannte den Mehrbedarf nicht.
 


Sozialgericht: Mehrbedarf nicht begründet

Im Wege des sozialgerichtlichen Eilverfahrens verlangte die ALG-II-Empfängerin die Kostenübernahme. Das Sozialgericht (SG) Oldenburg lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 25. Juni 2020 ab. Gegen die Entscheidung des SG legte sie beim Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen Beschwerde ein.
 

Kosten für Nahrungsergänzungsmittel stellen Mehrbedarf dar

Das LSG entschied zu Gunsten der ALG-II-Empfängerin. Nach § 21 Abs. 5 SGB II werde ein Mehrbedarf anerkannt, so die Richter*innen des Beschwerdegerichts, wenn aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung erforderlich sei. Da die von der ALG-II-Empfängerin praktizierte Ernährungsform eine kostenaufwändige und medizinisch indizierte Ernährung im Sinne der Vorschrift darstelle, sei sie nicht vom Regelbedarf gedeckt.
 
Hier finden Sie den vollständigen Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 31.8.2020

Rechtliche Grundlagen

§ 21 Abs. 5 Sozialgesetzbuch II

§ 21 Sozialgesetzbuch (SGB) II Absatz 5
Mehrbedarfe

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.