Hartz IV für Flaschensammlerin? Copyright by arborpulchra /Adobe Stock
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In der Vergangenheit hatte die 53- jährige Pfandflaschensammlerin gegenüber dem Jobcenter (JC) Düsseldorf fragliche Angaben gemacht. Nicht geklärt werden konnte die Frage, ob sie in einem Haus mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten und dessen Mutter wohnt oder ob sie außerhalb des Hauses auf dem Grundstück in einem Sprinter bzw. in einem Bauwagen lebt. Unter Hinweis auf Widersprüchlichkeiten in der Vergangenheit lehnte das JC den Antrag auf Gewährung der Regeleistung ab. Gegen diese Entscheidung erhob die Hartz IV-Leistungen Begehrende Klage. Sie begründete diese damit, dass sie keine Miete zahle und daher auch keine Unterkunftskosten geltend mache. Den Regelbedarf benötige sie jedoch dringend. Mittlerweile halte sie sich nur durchs Pfandflaschensammeln über Wasser. Unterstützung von anderen Personen erhalte sie nicht.
 

Sozialgericht urteilt zu Gunsten der Klägerin

Nach einer umfangreichen Beweisaufnahme kam das Sozialgericht (SG) zu dem Ergebnis, dass die Klägerin wohnungslos sei und häufiger auf dem Grundstück der Mutter ihres ehemaligen Lebensgefährten übernachte. Die Hilfebedürftigkeit sei eindeutig gegeben. Denn sie habe weder ein Einkommen, noch lebe sie mit einer anderen Person in einer Bedarfsgemeinschaft. Der Anspruch auf Regelbedarf stehe ihr somit zu. Da der Klägerin als Kindergeldberechtigte für ihre Tochter Kindergeld zur Verfügung gestanden habe, dürfe dies jedoch angerechnet werden. Anrechnungsfrei hingegen seien jedoch die geringen Einnahmen aus Pfandflaschensammeln. Denn durch diese Einnahmen werde die Lage der Klägerin nicht so günstig beeinflusst, dass die von ihr beantragten Leistungen nicht vom JC gerechtfertigt wären.
Hier geht es zur Pressemitteilung des Sozialgerichts Düsseldorf vom 08.01.2020