Kritikwürdige Entscheidung des Stuttgarter Sozialgerichts zum Thema „Erstattung von Bewerbungskosten“. Copyright by vege/fotolia
Kritikwürdige Entscheidung des Stuttgarter Sozialgerichts zum Thema „Erstattung von Bewerbungskosten“. Copyright by vege/fotolia

Der Kläger begehrte die Erstattung von insgesamt 605 Euro für Online-Bewerbungen vom Jobcenter (JC) der Landeshauptstadt Stuttgart.

Pro Bewerbung erachtete er einen Betrag von 2,50 Euro als angemessen. Dabei seien u.a. auch die Providerkosten, die Stromkosten und die Anschaffungskosten eines PCs zu berücksichtigen.

Mit Urteil vom 10.01.2018 hat das Sozialgericht (SG) Stuttgart entschieden, dass das JC dazu berechtigt ist, die Kostenerstattung für Online-Bewerbungen pauschal in einer ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift festzulegen. 

Nach Auffassung der Stuttgarter Sozialrichter*innen widerspreche es nicht dem  Gesetzeszweck, wenn bei Online-Bewerbungen eine pauschale Kostenerstattung (hier in Höhe von 0,20 €) vorgesehen ist, die betragsmäßig deutlich unter der für schriftliche Bewerbungen liegt. Begründet wurde dies damit, dass bei Online-Bewerbungen, Kosten, die bei einer schriftlichen Bewerbung anfallen, wie z. B. für Bewerbungsfotos, Mappen, Papier, Patronen für den Drucker oder Kosten für die Nutzung eines Copy-Shops, nicht anfallen.

Keine Zulassung der Berufung

Die Möglichkeit der Berufung hatte der Kläger nicht, da das Stuttgarter Sozialgericht dieses Rechtsmittel nicht zuließ.

Hier geht es zur Pressemitteilung des Sozialgerichts Stuttgart vom 02.08.2018.

 

 

Das sagen wir dazu:

Kritikwürdige Entscheidung! 

Was bedeutet „ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift?“

Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften sollen einheitliche Ermessensausübung sicherstellen. Daraus folgt, dass das Jobcenter (JC) den Antrag des Klägers auf Kostenerstattung für Online-Bewerbungen nicht allein mit dem Hinweis auf eine ermessungslenkende Verwaltungsvorschrift ablehnen durfte. Denn die Anwendbarkeit von ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften entbindet das Jobcenter gerade nicht von der Pflicht, eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei wären alle Gesichtspunkte des Einzelfalles zu berücksichtigen gewesen. Dies gilt insbesondere für diejenigen Aspekte, die sich aus der Antragsbegründung des Klägers ergaben. 

Da eine solche umfassende  Ermessensentscheidung nicht getroffen wurde, hat das Jobcenter sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Dies verkennt das SG Stuttgart.