Vermögen auf Schweizer Konto arglistig verschwiegen
Vermögen auf Schweizer Konto arglistig verschwiegen


Seit 2005 bezog ein Ehepaar Grundsicherungsleistungen. In den Antragsformularen gaben sie an, kein verwertbares Einkommen zu haben. 

 

Ende 2014 kaufte das Land Rheinland Pfalz eine CD mit Kontodaten von deutschen Staatsbürgern in der Schweiz. So erfuhr das Jobcenter von einem Konto des Ehemanns Wert von ca. 147.000 Euro. Es forderte deshalb die bisherigen Leistungen zurück. Gegen diese Forderung wandte sich der Ehemann. Er bestritt, dass es sich um sein Vermögen handele. Auch gebe es keine Beweise hierfür. Er sehe sich als "Opfer eines totalen Vernichtungsfeldzugs von Behörden und Justiz".

 

 

Aufwendiger Lebensstil ohne Vermögen auf Schweizer Konto nicht erklärlich

Den Argumenten des Ehemanns vermochte sich das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen nicht anzuschließen. Die Richter*innen des 13. Senats kamen zu dem Ergebnis, dass auf dem Schweizer Konto Vermögen der Eheleute liege, das sie arglistig verschwiegen haben. Ohne die Schweizer Vermögensanlage wären ihr Finanzgebaren und ihr aufwändiger Lebensstil nicht erklärlich. Als Indizien sah das Gericht zahlreiche Bareinzahlungen auf das Girokonto, den Barkauf eines Autos, Sondertilgungen des Hauskredits und die schulgeldpflichtigen Privatgymnasien für die Söhne angesehen. Durch die selektive Vorlage von Kontoauszügen haben sie versucht, den Eindruck der völligen Überschuldung zu erwecken. So habe der Ehemann einen Saldo von ca. 33.000 Euro nur wenig später durch verschwiegene Wertpapierverkäufe von 88.000 Euro ausgeglichen.  Durch stetige, aggressive Beschwerden und Beleidigungen von Behördenmitarbeitern habe das Paar planvoll versucht, sich einer näheren Überprüfung zu entziehen. Der Mann sei zwar in einem Strafverfahren wegen eines querulatorischen Wahns für schuldunfähig erachtet worden. Dies aber, so das LSG, bedeute nicht, dass er deshalb nicht außerstande gewesen sei, gegenüber dem Jobcenter wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Denn sobald es ihm opportun erschien, habe er seine Anliegen auch sachlich, höflich und eloquent vertreten können.

Kurz vor der Entscheidung des Gerichts gingen sechs weitere Berufungen ein. Dabei ging es um Bescheide des Jobcenters, mit denen es Leistungen für andere Zeiträume mit derselben Begründung ablehnte. Die Kläger verlangen auch weiterhin Leistungen vom Jobcenter.

 

Hier finden Sie die vollständige Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 14.03.2018