Widerruflich von der Arbeit freigestellt – ist das schon arbeitslos? Copyright by Adobe Stock/Jonathan Stutz
Widerruflich von der Arbeit freigestellt – ist das schon arbeitslos? Copyright by Adobe Stock/Jonathan Stutz

Der Kläger arbeitete als Facharbeiter in der Produktion seiner Arbeitgeberin. Allerdings war er schon länger arbeitsunfähig erkrankt. Die Arbeitgeberin kündigte schließlich das Arbeitsverhältnis. Sie stellte den Kläger widerruflich von der Pflicht zur Arbeit frei. Die noch offenen Urlaubsansprüche wurden angerechnet.
 

Der Kläger meldete sich arbeitslos

Der Kläger meldete sich daraufhin arbeitslos. Allerdings wollte die Agentur für Arbeit kein Arbeitslosengeld zahlen. Sie hielt dem Kläger vor, er sei nicht ohne Beschäftigung. Das fordere das Gesetz jedoch. Schließlich habe die Arbeitgeberin ihn bloß widerruflich von der Arbeit freigestellt und könne ihn jederzeit noch einmal an den Arbeitsplatz zurückholen.
 
In oberster Instanz versagte das Bundessozialgericht nun dem Kläger den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Arbeitslosigkeit setze nämlich voraus, dass kein Beschäftigungsverhältnis mehr bestehe. Der Betroffene müsse „beschäftigungslos“ sein.
 

Das ist problematisch, wenn noch ein Arbeitsverhältnis besteht

Das sei insbesondere dann problematisch, wenn noch ein Arbeitsverhältnis bestehe, in welchem die Arbeitgeberin den Kläger wie hier nur widerruflich von der Pflicht zur Arbeit freigestellt habe. Allerdings habe der Kläger schon eine Kündigung bekommen. Des Weiteren seien seine Ansprüche auf Urlaub angerechnet worden.
 
Der Kläger sei noch vor Ablauf der Kündigungsfrist wieder gesund geworden. Er habe seiner Arbeitgeberin daher seine Arbeitsleistung wieder angeboten. Dabei teilte er mit, er könne nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ausüben. Die Arbeitgeberin lehnte daraufhin das Angebot des Klägers, die Arbeit wieder aufzunehmen, ab.
 

Der Kläger meldete sich arbeitslos

Der Kläger habe sich daraufhin arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt. Er sei in dieser Situation auf den ersten Blick nicht arbeitslos, denn sein Beschäftigungsverhältnis bestehe fort. Allerdings scheide es nicht zwingend aus, ihn als beschäftigungslos anzusehen, denn die Arbeitgeberin habe ihn widerruflich von der Pflicht zur Arbeit freigestellt.
 
Zwar könne ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei einer Freistellung, die nur widerruflich erfolgt sei, anweisen, seine Tätigkeit wieder aufzunehmen. Hieraus dürfe man aber nicht zwingend  folgern, dass das Beschäftigungsverhältnis bei einer Freistellung, die nur widerruflich erfolgt sei, nicht als beendet betrachtet werden dürfe.
 

Im Fall langfristig Erkrankter kann die Rechtslage anders sein

Gerade im Falle langfristig erkrankter bzw. leistungsgeminderte Arbeitnehmer, die tatsächlich nicht mehr beschäftigt würden, könne die Rechtslage anders sein. Hier müsse das, was zwischen den Arbeitsvertragsparteien erklärt worden sei, im Einzelfall gewürdigt werden. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, wie lange Krankengeld gezahlt wurde, welche einzelnen Leistungsbeeinträchtigungen bestünden und ob es beispielsweise schon einen Antrag auf Rente gebe.
 
Hier habe es in der Tat nur die widerrufliche Freistellung gegeben. Die Arbeitgeberin habe damit auf ihr Recht, den Kläger noch einmal zur Arbeit aufzufordern, nicht ausdrücklich verzichtet. Auch der Kläger selbst habe sich keineswegs von vornherein dagegen ausgesprochen, seine Arbeit wieder aufzunehmen. Unter Berücksichtigung dessen sei davon auszugehen, dass für den Kläger jederzeit ein Arbeitsplatz hätte frei werden können.
 

Der Kläger hatte sich durchgehend bemüht, die Arbeit wieder aufzunehmen

Trotz der Meldung bei der Agentur für Arbeit habe sich der Kläger durchgehend darum bemüht, seine bisherige Tätigkeit wieder aufzunehmen. Einen Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld habe der Kläger daher nicht. Er sei nicht beschäftigungslos gewesen.

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