Arbeitslose müssen zumutbare Arbeit annehmen
Arbeitslose müssen zumutbare Arbeit annehmen

Maria hat ihre Arbeitsstelle verloren. Sie bekommt Arbeitslosengeld I und möchte unbedingt vermeiden, dass die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängt. Denn wenn dies geschieht, verkürzt sich die Dauer von Marias Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Umständen empfindlich.
Sperrzeiten bei dem Bezug von Arbeitslosengeld

Stolperfalle Aufhebungsvertrag


Maria wird sich also einerseits selbst bemühen, eine neue Arbeit zu finden. Andererseits wird sie sich bei jeder Arbeitgeberin vorstellen, die die Bundesagentur ihr vorgeschlagenen hat. In beiden Fällen ist sie aber nur verpflichtet, sich zu bewerben und die Stelle auch wirklich anzutreten, wenn sie ihr zumutbar ist.

Zumutbarkeitsaspekte

Wann eine Arbeit zumutbar ist, steht ausdrücklich im Gesetz. Die Zumutbarkeitsregeln beinhalten:

  • Marias berufliche Qualifikation
  • eine eventuelle Befristung des neuen Arbeitsvertrags
  • den Verdienst bei der neuen Arbeit
  • die Lage der neuen Arbeitsstelle
  • Konkrete Arbeitsbedingungen wie etwa Leih-, Nacht- oder Schichtarbeit

Marias berufliche Qualifikation

Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass eine neue Arbeit auch dann zumutbar ist, wenn
sie nicht Marias beruflicher Qualifikation oder der Tätigkeit entspricht, die Maria vor ihrer Arbeitslosigkeit ausgeübt hat. Maria muss also akzeptieren, dass sie in Zukunft auch weit unterhalb ihres Qualifikationsniveaus arbeiten wird, wenn sie eine solche Stelle selbst findet oder angeboten bekommt.

Befristung des neuen Arbeitsvertrags

Selbst wenn Marias neues Arbeitsverhältnis nur befristet ist, ist es ihr zumutbar. Auch das ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.

Der Verdienst bei der neuen Arbeit

Maria muss für weniger Geld arbeiten, wenn sie eine Sperrzeit vermeiden will.

- Zeitliche Abstufung

Hinsichtlich des Verdienstes muss Maria erhebliche Einbußen hinnehmen. Wenn sie in den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit eine neue Stelle findet oder von der Bundesagentur angeboten bekommt, muss sie sie annehmen, auch wenn Maria dort bis zu 20 % brutto weniger verdient als bisher. Sollte Maria in den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit keine neue Stelle gefunden haben, bleibt ihr nichts anderes übrig als ein Arbeitsverhältnis auch dann zu akzeptieren, wenn ihr Bruttolohn bis zu 30 % geringer ist. Und hat Maria nach sechs Monaten immer noch keine neue Arbeit, ist ihr jede Tätigkeit zumutbar, bei der ihr Nettoentgelt (Bruttoentgelt abzüglich pauschalierter Abzüge) mindestens gleich hoch ist wie ihr Arbeitslosengeld. Allerdings darf sie von ihrem Nettoentgelt ihre mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen abziehen. Solche Aufwendungen sind in erster Linie die Kosten, die anfallen, wenn Maria mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fährt.

- Untertarifliche Bezahlung

Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass eine Arbeit unzumutbar ist, wenn sie gegen tarifvertragliche Bestimmungen verstößt. Wenn also ein Tarifvertrag eine bestimmte Vergütung vorsieht, ist eine Arbeit mit geringerem Verdienst nicht zumutbar. Das gilt jedoch nur, wenn der Tarifvertrag auf das neue Arbeitsverhältnis anwendbar ist. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn Maria in der zuständigen Gewerkschaft ist und ihre neue Arbeitgeberin im entsprechenden Arbeitgeberverband. Auch die Regelungen zur Vergütungshöhe eines Tarifvertrags, den das Bundesarbeitsministerium für allgemeingültig erklärt hat, darf Marias neue Arbeitgeberin nicht unterschreiten. Versucht sie es doch, ist das Arbeitsverhältnis Maria nicht zumutbar.

- Vergütung unterhalb des Mindestlohnes

Neben einem Verstoß gegen Tarifverträge führt auch ein Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen zur Unzumutbarkeit eines Arbeitsverhältnisses. Durch das Mindestlohngesetz ist geregelt, dass ab dem 1. Januar 2015 ein Mindestlohn von 8,50 Euro brutto pro Stunde zu bezahlen ist. Diejenigen Personen, für die das Mindestlohngesetz gilt, brauchen also Arbeitsvertragsangebote nicht annehmen, bei denen sie für eine Stunde weniger als 8,50 Euro brutto bekommen.

FAQ - Häufig gestellte Fragen: www.mindestlohn.de/

Aber Vorsicht! Es sind zwei Einschränkungen zu beachten.

  • Noch bis zum 31. Dezember 2017 ist eine Vergütung von weniger als 8,50 Euro brutto pro Stunde zulässig, wenn sie in einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag geregelt ist. In diesem Fall liegt kein Gesetzesverstoß vor, sodass ein solches Angebot zumutbar ist.
  • Ist Maria in dem Moment, in dem sie eine neue Stelle findet oder angeboten bekommt, bereits seit mindestens einem Jahr arbeitslos, ist für ein halbes Jahr auch eine Beschäftigung zumutbar, bei der sie weniger als 8,50 Euro brutto pro Stunde verdient.

Die Lage der neuen Arbeitsstelle

Maria muss in Kauf nehmen, dass sie ihren neuen Arbeitsplatz nur mit größerem Aufwand erreichen kann.

- Zeitliche Staffelung

Wenn Maria mehr als sechs Stunden arbeitet, ist ihr eine tägliche Fahrtzeit von insgesamt bis zu 2,5 Stunden zumutbar. Arbeitet sie weniger als sechs Stunden, muss sie eine tägliche Gesamtfahrtzeit von zwei Stunden akzeptieren. Allerdings spricht das Gesetz davon, dass diese Zeiten nur „im Regelfall“ zumutbar sind. Das bedeutet, dass es Ausnahmen geben kann. Zum Beispiel, wenn Maria ihre Kinder betreuen muss oder wenn ihr Gesundheitszustand derart lange Pendelzeiten nicht zulässt. Auf der anderen Seite sind auch Fahrtzeiten von mehr als 2,5 Stunden zulässig, wenn in einer Region unter vergleichbaren Arbeitnehmern längere Pendelzeiten üblich sind.

- Wochenendpendeln

Nach dem Gesetz ist selbst eine Arbeit zumutbar, die ein Pendeln zum Wochenende erforderlich macht. Dies gilt aber nur „vorübergehend“. Als „vorübergehend“ ist nach Ansicht der Bundesagentur für Arbeit ein Zeitraum von sechs Wochen anzusehen. Außerdem besteht im Einzelfall keine Verpflichtung zum Wochenendpendeln, wenn die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Personen nicht sichergestellt ist.

- Umzug

Nach Ablauf des vorübergehenden Wochenendpendelns stellt sich die Frage, ob Maria an den Ort ihrer neuen Arbeit umziehen muss. Ist zu erwarten, dass sie innerhalb von drei Monaten an einem Ort, den sie in zumutbarer Zeit erreichen kann, eine neue Arbeit findet, muss sie so lange auch nicht umziehen. Ab dem vierten Monat der Arbeitslosigkeit ist Maria ein Umzug „in der Regel“ zumutbar. Eine Ausnahme von der Regel kann vorliegen, wenn etwa Marias Alter, ihr Gesundheitszustand oder besondere familiäre Bindungen einem Umzug entgegenstehen.

Leiharbeit

Grundsätzlich ist es Maria zumutbar, dass sie einen Arbeitsvertrag mit einer Leiharbeitsfirma
abschließt, wenn die Arbeit nach den bisher dargestellten Kriterien zumutbar ist. Aber das Bundessozialgericht am 08. November 2001 hat entschieden, dass die Bundesagentur für Arbeit Arbeitslose, die längere Zeit vor der ersten Arbeitslosigkeit in einem Normalarbeitsverhältnis beschäftigt waren, zumindest nicht sofort auf eine Leiharbeit verweisen kann, „ … wenn die alsbaldige Vermittlung in ein übliches Arbeitsverhältnis nicht ausgeschlossen ist …“

Nacht- und Schichtarbeit

Auch auf eine Arbeitsstelle, bei der Nacht- und/oder Schichtarbeit zu verrichten ist, muss sich Maria einlassen, wenn sie den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes oder arbeitsmedizinischer Grundsätze entspricht. Aber auch dann ist im Einzelfall zu prüfen, ob Nacht- und Schichtarbeit mit dem grundgesetzlich garantierten Schutz der Familie vereinbar ist.
 

Hier finden Sie die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 08.11.2001, B 11 AL 31/01 R im Volltext 

 


Im Praxistipp: § 140 Sozialgesetzbuch III (Zumutbare Beschäftigungen)

 

 

Rechtliche Grundlagen

§ 140 Sozialgesetzbuch III (Zumutbare Beschäftigungen))

Sozialgesetzbuch (SGB) III

§ 140 Zumutbare Beschäftigungen

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der
Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.